{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-04-10_1_StR_17_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-04-10","aktenzeichen":"1 StR 17/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"571\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_ StR 17/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Rudolf Row zus zu, dort\ngeboren am EEE 1959,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n56\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München II\nvom 1. Oktober 1985 in der Anordnung,\ndaß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.\n\nGründe3;\n\nDie - vom ausdrücklich dazu ermächtigten Vertei-\n'diger - auf die Bestimmung, die Strafe sei vor der Maßregel zu vollstrecken, beschränkte Revision des Angeklagten hat in diesem Umfang Erfolg.\n\nDas Landgericht hat die vom Regelfall abweichende\nReihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe\n.(§ 67 Abs. 2 StGB) - gestützt auf den Sachverständigen\nDr. vi» - damit begründet, eine Alkoholentzie-\n\nhungskur sei nur nach Strafverbüßung sinnvoll, weil nur\ndann der Angeklagte psychologisch geschult und mit den\nnotwendigen Lebenshilfen in Freiheit entlassen werden\nkönne (UA S. 19). Diese Begründung reicht nicht aus.\nZwar kann bei der Anordnung der Unterbringung in einer _\nEntziehungsanstalt die Umkehrung der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel\nund Strafe grundsätzlich auch damit gerechtfertigt werden, daß der Entlassung in die Freiheit die Behandlung\nnach § 64 StGB unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein\nsich anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde (BGH\nMDR 1985, 1041; BGH, Beschluß vom 3. Dezember 1985 -\n\n1 StR 568/85). Ersichtlich geht das Landgericht von\ndiesem Ansatz aus. Insoweit müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte dargelegt werden, die erkennen lassen, worin die Gefährdung des Maßregelerfolgs durch den anschließenden Strafvollzug besteht und wie sie sich bei\ndem betroffenen Angeklagten auswirken könnte; solche .\nDarlegungen fehlen im landgerichtlichen Urteil.\n\nDarüber hinaus erscheint zumindest zweifelhaft,\nob hier nach durchgeführter Therapie notwendigerweise\nnoch Strafe zu vollstrecken wäre. Der Angeklagte wurde\nkurz nach seiner letzten Tat vom 29. November 1984 in\nUntersuchungshaft genommen; eine Alkoholtherapie dürfte\nin Anbetracht seines langdauernden Alkoholmißbrauchs\netwa ein Jahr in Anspruch nehmen (vgl. Beyer, Sonderausschuß des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform, 43. Sitzung der 4. Wahlperiode S. 807). Sollte\ndie Therapie nach dieser Zeit zu einem erfolgreichen\nAbschluß kommen, könnte der Angeklagte in kürzerer Zeit\n\nse\n\nUL.\n\nbedingt entlassen werden, da er dann jedenfalls die\nHälfte der gegen ihn verhängten Strafe von vier Jahren\nund sechs Monaten durch Anrechnung von Untersuchungshaft\nund Unterbringung verbüßt hätte (§ 67 Abs. 5 Satz 1,\n\n§ 51 Abs. 1, § 67 Abs. 4 StGB); bis zur Entlassung wäre\nder Vollzug der Maßregel fortzusetzen. Der Vollzug der\nStrafe könnte nur angeordnet werden, wenn Umstände in der\nPerson des Verurteilten es angezeigt erscheinen ließen\n\n(§ 67 Abs. 5 Satz 2 Stc$).\n\nSchauenburg Ulsanmer “Maul\nSchikora Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-10/1-str-17-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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