{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-04-10_1_StR_160_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-04-10","aktenzeichen":"1 StR 160/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"57\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 160/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Großhandelskaufmann Adolf M Emm zus NEE.\ngeboren am EB 1955 in sein,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n57\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\n\nzu 4. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\n\ndes Beschwerdeführers - zu 2. bis 4. gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPC\neinstimmig -— am 10. April 1986 beschlossen;\n\n1. Der Angeklagte MED wird auf seinen Antrag\ngegen die Versäumung der Frist zur Begründung\nder Revision gegen das Urteil des Landgerichts\nNürnberg-Fürth vom 31. Oktober 1985 in den\nvorigen Stand wiedereingesetzt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im .\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n4. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe?:.\n\nDer Strafausspruch hat keinen Bestand. Die Strafkammer\nhat einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB zunächst\ndeshalb bejaht, weil die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht\nausschließbar erheblich vermindert war, und sodann dargelegt,\ndaß \"unbeschadet des Geisteszustandes des Angeklagten\" auch\n\ndie näher erörterten allgemeinen strafmildernden Umstände\n\nzur Annahme des minder schweren Falles führen (UA S. 11, 13\nDen gesetzlich besonders geregelten Strafmilderungsgrund ng\n§ 8 21, 49 StGB hat sie nur im Rahmen der konkreten Strafzumessung als \"allgemeinen Strafmilderungsgrund\" berücksichtj\n(UA S. 13), ihn demnach als verbraucht (§ 50 StGB) angesehd\nEine derartige Doppelbegründung des minder schweren Falles\nist rechtsfehlerhaft. Reichen bereits die gesetzlich nicht\ntypisierten Milderungsgründe aus, den Fall als minder schw\nzu kennzeichnen, so steht damit zugleich fest, daß der vorhandene gesetzlich besonders geregelte Minderungsgrund nich\nverbraucht ist und zu weiterer Strafmilderung führen kann\n(vgl. BGH, Beschluß vom 21. Mai 1985 - 1 StR 211/85; Horm\nin SK § 50 Rdn. 8), über die der Tatrichter entscheiden mul\n\nDie weitergehende Revision war, insoweit dem Antrag dd\nGeneralbundesanwalts entsprechend, zu verwerfen.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nSchikora Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-10/1-str-160-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-10/1-str-160-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:50.129776+00:00"}}