{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-04-10_1_StR_136_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-04-10","aktenzeichen":"1 StR 136/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 136/86 BESCHLUSS.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Koch Rolf S gem au: TR,\ngeboren am EEE» 15957 in zeug,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach\nAnhörung des Beschwerdeführers am 10. April 1986 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Traunstein vom 22. Oktober 1985\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem\nFühren einer halbautomatischen Selbstladewaffe\nsowie mit Erwerb und Besitz einer vollautomatischen\n\nSelbstladewaffe schuldig ist.\nII. Die wegen Erwerbs und Besitzes einer vollautomatischen Selbstladewaffe verhängte Frei-\n\nheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten kommt in\n\nWegfall.\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIV. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Nach den getroffenen Feststellungen muß zu Gunsten\ndes Angeklagten davon ausgegangen werden, daß er die bei\nder Tat verwendete Pistole und die in seiner Wohnung verwahrte Maschinenpistole gleichzeitig besessen hat. In der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt,\n\ndaß der gleichzeitige Besitz mehrerer Schußwaffen die\nVorschrift des § 28 Abs. 1 WaffG in der Form der \"Ausübung tatsächlicher Gewalt\" nur einmal verletzt; darüber\nhinaus werden durch die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt weitere Verstöße gegen das Waffengesetz,\ndie zugleich Begründung oder Fortsetzung der Ausübung\nder tatsächlichen Gewalt sind, zu einer Tat verbunden\n(BGHSt 29, 184, 186; BGH NStZ 1984, 171). Dementsprechend\nwar der Schuldspruch mit der Folge zu ändern, daß die\nwegen Erwerbs und Besitzes einer vollautomatischen Selbst\n\nladewaffe verhängte Strafe wegfällt.\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Februar 1986\n\nwird verwiesen.\n\n3. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs hat der\nAngeklagte die Kosten seines Rechtsmittels in vollem\n\nUmfang zu tragen.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nSchikora Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-10/1-str-136-86","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-10/1-str-136-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:50.112928+00:00"}}