{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-04-10_1_StR_121_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-04-10","aktenzeichen":"1 StR 121/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"37\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 121/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLothar A EB aus DEEEEB, geboren am\nGER 19:5 in Uggmimmmuinie,\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\nE\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 24. Oktober 1985,\nsoweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte im Fall II 4 der Urteilsgründe\ndes Diebstahls in Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StcB)\nmit Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch dahin geändert, daß die\nwegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängte\nEinzelstrafe entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Zur Änderung des Schuldspruchs infolge richtiger\nBeurteilung des Konkurrenzverhältnisses (vgl. BGHSt 18,\n66, 69; BGH, Beschl. vom 2. April 1985 - 4 StR 111/85)\nund zum dadurch bedingten Wegfall der wegen Fahrens\n\nohne Fahrerlaubnis verhängten Einzelstrafe (vgl.\nUA S. 67) hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Die Jugendkammer hat im Fall II. 4. zu Unrecht\nTatmehrheit zwischen dem Diebstahl und dem\nFahren ohne Fahrerlaubnis angenommen. Nach den\nhierzu getroffenen Feststellungen beschlossen\nder Angeklagte und der Mitangeklagte Wilhelm\nHo, nachden sie festgestellt hatten,\ndaß der falsche Fahrzeugschlüssel auch für das\nZündschloß des abgestellten Pkw des Zeugen DB\npaßte, das Fahrzeug für sich zu behalten. Der\nAngeklagte fuhr dann entsprechend diesem Vorsatz\nmit dem Pkw weg. Damit war der Pkw-Diebstahl erst\nmit dem Wegfahren vollendet. Die Taten stehen\ndeshalb zueinander in Tateinheit.\n\nDer Schuldspruch ist daher - wie beantragt - zu\nändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; es\nist nach Sachlage ausgeschlossen, daß der Angeklagte sich anders und wirksamer hätte verteidigen\nkönnen,\n\nDie Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der\nwegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängten\nEinzelstrafe. Dies zwingt hier indessen nicht\n\nzur Aufhebung des Ausspruches über die Gesamtstraf®.\n\n2.\n\na\n\nDer der Bemessung der Strafen zugrunde zu\nlegende Sachverhalt, der Grad der persönlichen\nSchuld des Angeklagten und der Unrechtsgehalt\nsämtlicher Taten sind gleichgeblieben, nur die\nrechtliche Würdigung hat in einen für die Strafzumessung selbst unwesentlichen Punkt eine\nÄnderung erfahren. Die Strafzumessungserwägungen\ndes Gerichts ergeben auch mit hinreichender\nSicherheit, daß der Tatrichter, wenn ihm dieser\nFehler nicht unterlaufen wäre, bei der Anzahl\nund Höhe der im übrigen ausgesprochenen Einzelstrafen sowie bei dem festgestellten Schuldumfang\nauf keine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.\"\n\nDem schließt sich der Senat an (zur Aufrechterhaltung\nder festgesetzten Gesamtstrafe vgl. BGH, Beschlüsse\nvom 21. September 1984 - 3 StR 399/84 - und vom\n\n23. Oktober 1985 - 2 StR 514/85).\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\n3. Gemäß § 473 Abs. 1 StPO hat der Angeklagte\ndie Kosten des im wesentlichen erfolglos\ngebliebenen Rechtsmittels zu tragen.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nSchikora Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-10/1-str-121-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-10/1-str-121-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:50.094625+00:00"}}