{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-04-08_1_StR_149_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-04-08","aktenzeichen":"1 StR 149/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":">F\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1_StR_ 149/86\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nVolfgeng Bm au: sn Ta,\ngeboren am EE> 1552 ir muB- ep,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n7\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1.\n\n3.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Wolfgang BB\nwird das Urteil des Landgerichts Hechingen\n\nvom 2. Dezember 1985, soweit es ihn betrifft,\nmit den zugehörigen Feststellungeri aufgehoben:\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen Nr. 6,\n7, 9, 10 und 11 der Urteilsgründe verurteilt\n\nworden ist;\n\nb) im gesamten Ausspruch über die Rechtsfolgen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die. Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nu. 677\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten hat in dem aus der\nBeschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Hierfür\nsind die Gründe maßgebend, die der Generalbundesanwalt\nin seiner Antragsschrift vom 4. März 1986 zutreffend\ndargelegt hat, Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen:\n\n1. In den als selbständigen Taten bewerteten Fällen\n\nNr. 6 und 7 einerseits, Nr. 9 bis 11 andererseits hat\nder Tatrichter bisher nicht geprüft, ob ein Gesamtvorsatz\njeweils deshalb in Betracht kommt, weil der Täter seinen\nVorsatz nachträglich erweitert hat, indem er vor Beendigung der zunächst geplanten Tat den Entschluß zu einer\nweiteren gleichartigen strafbaren Handlung faßte. Hierfür könnten in der Fallgruppe 6 und 7 die zeitliche Überschneidung der Taten und die Identität des Geschädigten,\nin der Fallgruppe 9 bis 11 das zeitliche Zusammentreffen\nund der identische Anlaß der Taten sprechen. Der erweiterte Gesamtvorsatz verbindet die Handlungen, auf die er\nsich erstreckt, insgesamt zu einer einzigen fortgesetzten\nTat (BGHSt 19, 323; 23, 33; BGH bei Dallinger MDR 1966,\n198; 1967, 13; BGH StV 1981, 125; 1984, 2425 BGH NJW 1984,\n376; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. Rdn. 26b vor § 52).\n\n2. Die Einzelstrafaussprüche in den übrigen Betrugsfällen\nhaben keinen Bestand, weil das Landgericht bei der Strafzumessung jeweils die strafschärfenden Voraussetzungen des\nRückfalls angenommen hat, ohne zuvor in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise die Rückfallverjährung\n\n(§ 48 Abs. 4 StGB) ausgeschlossen zu haben. Hinsichtlich\n\nder als Nr. 6 und 7 mitgeteilten Vorstrafen des Angeklagten sind nämlich die Tatzeiten der Betrugsfälle\nnicht festgestellt.\n\n3. Der Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unterliegt\nder Aufhebung, weil er von der Höhe der übrigen Einzelstrafen beeinflußt worden sein kann.\n\n4, Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen Nr. 6,\n7, 9, 10, 11 und die Aufhebung der Einzelstrafen in den\nübrigen Fällen der Verurteilung nötigen zur Aufhebung\nder beiden Gesamtstrafen.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nSchikora Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-08/1-str-149-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-08/1-str-149-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:49.982745+00:00"}}