{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-04-08_1_StR_109_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-04-08","aktenzeichen":"1 StR 109/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"33\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 109/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Michael J u zus DEE, geboren\nam GE 1944 in Om,\n\n2. Frank S ED aus Dome, geboren\non EEE 1950 in zegp,\n\nwegen Diebstahls\n\n23\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. April 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt BB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt MW pei der Verkündung. |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt «EB aus Le\n\nals Verteidiger des Angeklagten\n\nID,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n55\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Landshut\nvom 29. Oktober 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nWegen fortgesetzt begangenen Diebstahls in einem\nbesonders schweren Fall hat das Landgericht den Angeklagten IB zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren unter\nEntziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von\ndrei Jahren sowie den Angeklagten SW zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten (die Urteilsgründe\nsprechen nur von einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\nneun Monaten) unter Anordnung einer Sperrfrist von drei\nJahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verurteilt.\nMit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten\nsich die aus gemeinsamer Strafhaft miteinander bekannten\n\nAngeklagten zusammengetan, um durch gemeinschaftliche\nEinbruchsdiebstähle in Geschäftsanwesen zu Geld zu\nkommen. Mit Hilfe einer von Ss gefertigten \"Zylindernuß\" und von weiterem Einbruchswerkzeug wurde das Vorhaben in 36 Fällen gemeinsam in die Tat umgesetzt, wobei\nSB vornennlich Aufpasserdienste leistete, während\nID in die Objekte eindrang. Die Gesamtbeute hatte\neinen Wert von ca. 75.000 DM, außerdem entstand Sachschaden in Höhe von ca. 20.000 DM. JB bezing darüber hinaus allein weitere acht Taten mit einem Beutewert von ca. 11.800 DM bei zusätzlichen Schäden von ca.\n\n7.000 DM.\n\n2. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten\nhätten jeweils nur eine fortgesetzte Tat begangen,\nwird von den Urteilsfeststellungen nicht getragen. Handelt\nes sich aber vorwiegend um Einzeltaten, so kommt jeweils\neine Verurteilung wegen Bandendiebstahls (§ 244 Abs. 1\nNr. 3 StGB) in Betracht, was das Landgericht nicht geprüft hat. Es liegt nahe, daß die.richtige rechtliche Beurteilung des Sachverhalts Schuldsprüche wegen einer Vielzahl von Bandendiebstählen zur Folge hätte, auf Grund deren\nwesentlich höhere Strafen verhängt werden müßten. Deshalb\nhat der jeweilige Schuldspruch keinen Bestand.\n\na) Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang setzt\nunter anderem voraus, daß die einzelnen Handlungen auf\neinem Gesamtvorsatz beruhen. Ein Gesamtvorsatz liegt nur\ndann vor, wenn der Tatentschluß - von vornherein oder in\ndem für eine Einbeziehung weiterer Einzelakte in Frage\nkommenden späteren Zeitpunkt - sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen\n\n53\n\nihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Er muß den späteren\nAblauf der einzelnen Taten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als\ndas zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner\nOrt, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung in Betracht kommen. Der allgemeine Entschluß, bei sich bietender Gelegenheit - und sei es auch zur Erschließung\neiner Einnahmequelle -— Straftaten gleicher oder ähnlicher Art zu begehen, reicht hierfür nicht aus (vgl.\nRGSt 66, 236, 238/239; BGHSt 1, 313, 315; 2, 163, 167;\n15, 268, 271; 19, 323; 23, 33; 26, 4, 7; BGH GA 1974,\n307; BGH, Urteile vom 18. April 1978 - 1 StR 815/77 -\nbei Holtz MDR 1978, 624, vom 21. Februar 1979\n\n- 2 StR 667/78 - bei Holtz MDR 1979, 636 und vom\n\n16. August 1983 - 1 StR 486/83). Zwar ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, daß die Angeklagten\n\n\"von vornherein\" eine Reihe von im wesentlichen gleichartigen Diebstahlstaten ins Auge faßten. Doch ist nicht\ndargetan, daß diese nach Ort und Zeit ihrer Begehung im\nvoraus bestimmt waren.\n\nEs ist allerdings nicht ausgeschlossen, daß einzelne der festgestellten Taten - etwa diejenigen Einbrüche, die in der gleichen Nacht und am gleichen Ort\nbegangen worden sind - untereinander in Fortsetzungszusammenhang stehen. Dem neuen Tatrichter obliegt die\nBeurteilung der Frage, inwieweit ein hinreichend konkretisierter Gesamtvorsatz bestand (vgl. BGH StV 1982,\n222).\n\nb) Bandendiebstahl ist gegeben, wenn der Täter als\nMitglied eine Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung\n\nvon Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung\neines anderen Bandenmitgliedes handelt (§ 244 Abs, 1\n\nNr. 3 StGB). Das in dieser Vorschrift verwendete Merkmal \"zur fortgesetzten Begehung\" ist nicht etwa gleichbedeutend mit dem Begriff der fortgesetzten Tat im rechtstechnischen Sinne. Zum Tatbestand des Bandendiebstahls gehört, daß sich mindestens zwei Personen (BGHSt 23, 239/240)\ndurch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung zur\nBegehung mehrer selbs tändiger, im einzelnen noch ungewisser Taten verbunden haben. Die Anwendung\ndes § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB scheidet nur dann aus, wenn\nsich die Beteiligten lediglich zu einer einzelnen - wenn\nauch im rechtstechnischen Sinne fortgesetzten - Handlung\nverbunden haben (vgl. RGSt 52, 209, 211; 56, 90/91; 66,\n236, 238; BGH GA 1957, 84, 85; BGH, Urt. vom 16. Juli 1985\n- 4 StR 205/85; OLG Hamm NJW 1981, 2207). Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen legen die Annahme nahe,\ndaß die Angeklagten vor Beginn der Diebstahlsserie eine\nsolche Bandenabrede getroffen hatten und im Rahmen dieses\nPlans in einer Vielzahl von Diebstahlsfällen zusammen-\n\n33\n\nwirkten. In einem solchen Fall greift der Qualifikationstatbestand auch dann ein, wenn mehrere in sich fortgesetzte Diebstähle begangen werden.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nSchikora Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-08/1-str-109-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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