{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-04-08_1_StR_104_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-04-08","aktenzeichen":"1 StR 104/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Faßt der Täter ein Verhalten, das nach seinem objektiven\nErklärungswert als Beleidigung verstanden werden kann,\n\ndas aber nicht so gemeint ist, als Beleidigung auf, liegen\ndie Voraussetzungen des § 213 1. Alt. StGB nicht vor.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt; ja )\n\nStGB 1975 § 213 1. Alternative\n\nFaßt der Täter ein Verhalten, das nach seinem objektiven\nErklärungswert als Beleidigung verstanden werden kann,\n\ndas aber nicht so gemeint ist, als Beleidigung auf, liegen\ndie Voraussetzungen des § 213 1. Alt. StGB nicht vor.\n\nBGH, Urt. v. 8. April 1986 - 1 StR 104/86 - SchwG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF 5L\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_106/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKeko CB zus MEER, zehoren 1925 in Yan Sim\n\n(Türkei),\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n_ 2. SL\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. April 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsaner,\nDr. Maul,\n\nDr. Schikora,\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts München I\nvom 29. Oktober 1985 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der\nSachrüge im Umfang der Anfechtung Erfolg.\n\nDie Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags nach § 213 1. Alternative StGB gibt zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß.\n\nDie Revision beanstandet insoweit zu Recht, daß das\nLandgericht die Frage, ob su> durch die eingenommene\nFußstellung den Angeklagten tatsächlich habe beleidigen\nwollen, offen läßt. Dazu führt das angefochtene Urteil\nnur aus, sn» habe möglicherweise absichtlich die\nden Angeklagten provozierende Haltung eingenommen (UA S. 8).\nDiese Wendung läßt sichere Schlüsse darauf, ob sich\nsm des beleidigenden Charakters seines Verhaltens\n\nbewußt war und den Angeklagten tatsächlich beleidigen\nwollte, nicht zu; sie kann auch nicht dahin verstanden\nwerden, das Landgericht habe in Anwendung des Grundsatzes \"in dubio pro reo\" eine vorsätzliche Beleidigung\ndes Angeklagten durch SB annehmen wollen. Damit\nsind aber die Voraussetzungen des § 213 1. Alt. StGB\nnicht ausreichend dargetan. Zwar läßt der Wortlaut der\nVorschrift offen, ob sie voraussetzt, daß die Mißhandlung\noder schwere Beleidigung des Täters durch das spätere\nOpfer vorsätzlich begangen worden ist, doch ergibt sich\ndas aus dem Sinnzusammenhang der Regelung. § 213 1. Alt.\nStGB will den Täter privilegieren, der aus berechtigtem\nZorn handelt, weil er vor der Tat seinerseits körperlich\noder durch ein ihn - sei es verbal oder in anderer Weise -\nschwer beleidigendes Verhalten des späteren Opfers angegriffen worden ist; das setzt einen bewußten Angriff voraus,\n\nDagegen genügt es für die Anwendung des § 213\n4. Alt. StGB nicht, daß der Täter ein Verhalten, das nach\nErklärungswert oder Willensrichtung keine Mißhandlung\noder schwere Beleidigung enthält, irrtümlich so auffaßt.\nDas ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nänerkannt für den Fall, daß schon nach dem objektiven Erklärungswert des Verhaltens eine Beleidigung nicht vorliegt (BGHSt 1, 203; BGH, Urteil vom 20. November 1964 -\nu StR 408/64; BGH NStZ 1982, 27; vgl. Jähnke in LK 10. Aufl.\n§ 213 Rdnr. 9; Horn in SK 3. Aufl. § 213 Rdnr. 4), Das\ngleiche muß gelten, wenn der Täter ein Verhalten als Beleidigung auffaßt, das nach seinem objektiven Erklärungswert so verstanden werden kann, das aber - etwa weil dem\nspäteren Opfer eine mögliche beleidigende Bedeutung nicht\nbekannt ist oder er sie im Augenblick nicht bedacht hat -\nnicht so gemeint ist; auch bei dieser Fallgestaltung fehlt\nes nach der objektiven Sachlage an einem Angriff auf den\nTäter.\n\n-5- EL\n\nDie Auffassung, die Voraussetzungen des § 213\n1. Alt. StGB müßten tatsächlich vorliegen, ist allerdings im Schrifttum angegriffen worden (Eser in\nSchönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 213 Rdnr. 12;\nDreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 213 Rdnr. 7, Eser\nNStZ 1984, 49, 53; vgl. auch RGSt 69, 314, 315; RG IW\n1930, 919 Nr. 23); auch der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 1. September 1982\n(2 StR 184/82) - allerdings nicht näher ausgeführte -\nBedenken angemeldet. Die erhobenen Einwände sind jedoch\nnicht begründet. Richtig ist zwar, daß es für die Motivlage und die psychische Verfassung des Täters keinen\nUnterschied macht, ob er tatsächlich schwer beleidigt\nworden ist oder ob er sich das nur einbildet. Zorn und\nErregung sind jedoch Gemütsverfassungen, deren Beherrschung\ndie Rechtsordnung grundsätzlich von jedermann erwartet.\nDie mildere Beurteilung gerade der Vernichtung menschlichen Lebens als des höchsten: vom Recht zu schützenden\nGutes (vgl. BVerfGE 39, 1, 42; 46, 160, 164) aus solchen\nGründen erscheint daher schon in sich fragwürdig (vgl.\nGeilen in Festschrift für Dreher S. 357, 370, wo der\nProvokationstatbestand als aus früher weitergehenden\nTötungsrechten abgeleitet gesehen wird; Jähnke aaO Rdnr. 1).\nEine Auslegung, die dazu führt, den Anwendungsbereich der\nproblematischen Vorschrift des § 213 1. Alt. StGB auszuweiten, ist daher im Interesse eines umfassenden Lebensschutzes abzulehnen. Das gilt umso mehr, als § 213 2. Alt.\nStGB eine sachgerechte und der persönlichen Schuld angemessenere Lösung solcher Irrtumsfälle ermöglicht (BGHSt 1,\n203, 204), so daß eine Verletzung des Schuldprinzips durch\ndie engere Auslegung nicht zu befürchten ist; bei der nach\ndieser Vorschrift gebotenen Gesamtabwägung kann auch berücksichtigt werden, ob und in welchem Grade ein Irrtum über\ndie Provokation dem Täter vorwerfbar ist.\n\n2. Gemäß § 301 StPO führt die Revision der Staatsanwaltschaft auch zu Gunsten des Angeklagten zur Aufhebung des Strafausspruchs. Gegen die Versagung von Strafmilderung wegen Versuchs nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB\nbestehen durchgreifende Bedenken. Wäre der Umstand, daß\nder Tod des Angegriffenen nicht eingetreten ist, ein Verdienst des Angeklagten, käme Rücktritt in Frage (vgl. BGH\nbei Dallinger MDR 1972, 569 und MDR 1973, 191). Zudem ist\ndie Erwägung des Landgerichts, die bei der Tat zum Ausdruck\ngekommene kriminelle Energie entspreche der der vollendeten\nTat (UA S. 26), nicht ohne weiteres verständlich. Nach den\nFeststellungen hat der Angeklagte den Schnitt über den Hals\ndes Opfers mit einer \"nicht sehr wuchtigen\" Bewegung geführt (UA S. 9); die Verletzung SEE war nicht sehr\nschwer (UA S. 10).\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nSchikora Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-08/1-str-104-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-08/1-str-104-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:49.944111+00:00"}}