{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-03-25_1_StR_86_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-03-25","aktenzeichen":"1 StR 86/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"57,\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1_StR_86/86\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nStefan Heinz Wo aus MEER, dort geboren\nan GEBE >60,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n20\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. März 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED au: am\n\nals Verteidiger in der Verhandlung,\n\nJustizassistent me\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 21. August 1985 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines\nVergehens des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten\nverurteilt und hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie auf den Strafausspruch beschränkte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrüge\nDie Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung der §§ 261,\n\n264 Abs. 1, § 244, Abs. 2 StPO. Sie wendet sich damit gegen\ndie zugunsten des Angeklagten getroffene Feststellung, er\n\nhabe von Anfang an ein umfassendes Geständnis abgelegt.\nDie Niederschriften über die Vernehmungen des Angeklagten\nvom 10. und 11. Januar 1985 und sein Schreiben vom\n\n15. März 1985 - letzteres enthält eine Strafanzeige gegen\neinen Beamten des Landeskriminalamtes \"wegen Verleitung\nzum Rauschgifthandel\" - seien ausweislich des Protokolls\nin der Hauptverhandlung weder verlesen noch vorgehalten\nworden. Wäre, was sich aufgedrängt habe, über ihren Inhalt\nBeweis erhoben worden, so hätte die angegriffene Feststellung nicht getroffen werden können.\n\nDie Rüge hat keinen Erfolg. Ein Verfahrensverstoß\n\nist nicht bewiesen. Vorhalte von Vernehmungsniederschriften\nund Urkunden brauchen im Sitzungsprotokoll nicht beurkundet\nzu werden. Aus dem Urteil ergibt sich insoweit nichts Eindeutiges; insbesondere sind die von der Beschwerdeführerin\nmitgeteilten früheren Äußerungen des Angeklagten nicht unvereinbar mit der beanstandeten Feststellung. Bei dieser\nSachlage bleibt es möglich, daß die Vorhalte doch erfolgt\nsind.\n\nII. Sachrüge\n\nAuch die Prüfung des Rechtsfolgenausspruchs aufgrund\nder Sachbeschwerde zeigt keinen Rechtsfehler des Tatgerichts auf.\n\n41. Die Beanstandung, das Landgericht habe übersehen,\ndaß der Angeklagte - was Einfluß auf die Strafe haben müsse\nauch einen versuchten Betrug begangen habe, scheitert scho\nan dem Fehlen von Feststellungen über Täuschungshandlungen\ndes Angeklagten.\n\n5. D\n\n2. Auch die sonstigen Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung sind unbegründet. Es\nist insbesondere aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,\nwenn die Strafkammer zugunsten des Angeklagten anführt,\n\"daß die von ihm verhandelte Rauschgiftmenge nicht sehr\nwesentlich ... über der tatbestandlich geforderten 'nicht\ngeringen Menge! gelegen hat!\" (UA S. 35). Damit hat das\nGericht ersichtlich zum Ausdruck bringen wollen, die von\ndem Angeklagten angebotene Menge liege nicht so erheblich\nüber dem Grenzwert zur \"nicht geringen Menge\", daß daraus\neine zusätzliche Erschwerung herzuleiten wäre. Diese Wertung\nliegt im Rahmen des dem Tatrichter bei der Strafzumessung\neingeräumten Ermessens.\n\n3. Auch die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Tatgericht\nhat ausreichend begründet, warum es die Sozialprognose für\ngünstig hält, und hat im Rahmen der gebotenen Gesamtwertung\nin rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargetan, warum\ndie einzelnen für den Angeklagten sprechenden Umstände nach\nseiner Auffassung insgesamt ein solches Gewicht haben, daß\nihnen die Bedeutung von besonderen Umständen im Sinne des\n§ 56 Abs. 2 StGB zukommt. Die ihm obliegende Ermessens-\n\nentscheidung kann das Revisionsgericht nicht aufgrund\nder Einwendungen der Beschwerdeführerin durch eine\neigene ersetzen.\n\nSchauenburg Kuhn Foth\n\nGranderath RiBGH Schimansky\nist in Urlaub und\nkann daher nicht\nunterschreiben.\n\nSchauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-25/1-str-86-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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