{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-03-25_1_StR_76_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-03-25","aktenzeichen":"1 StR 76/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1_StR 76/86\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nElfriede Maria B aus Dom,\n\ngeboren am EB 1925 in SB,\n\nwegen Betrugs\n\n49\n\n-r 77\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 25. März 1986\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bayreuth von 18. November 1985\nmit den Feststellungen, soweit diese nicht den\näußeren Tathergang betreffen, aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch Über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht ist davon ausgegangen, daß bei der\nAngeklagten infolge ihrer abnormen Persönlichkeitsstruktur\neine erhebliche Verminderung des Einsichtsvermögens im\nSinne des § 21 StGB nicht ausgeschlossen werden könne. Es\nhat zwar bezweifelt, daß ihr die Einsicht in das Unrecht\nihres Tuns infolge der schweren seelischen Abartigkeit bei\nder Begehung der Taten wirklich fehlte, hat aber auch diese\nMöglichkeit nicht völlig ausschließen können (UA S. 15),\nDeshalb hält es die Voraussetzungen des § 21 StGB für\ngegeben.\n\nDiese Würdigung läßt befürchten, daß das Landgericht\ndie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der\nFolgen fehlender Unrechtseinsicht unbeachtet gelassen hat.\n\nDanach ist § 21 StGB in den Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit nur dann anwendbar, wenn die Einsicht\ntatsächlich bei der Tatbegehung gefehlt hat und dieses\nFehlen dem Täter vorwerfbar ist. Kann ihm die infolge\nverminderter Einsichtsfähigkeit mangelnde Unrechtseinsicht dagegen nicht zum Vorwurf gemacht werden, 50\n\ngreift nicht § 21, sondern § 20 StGB ein (BGH NStZ 1985,\n309 m.w.N.; BGH, Beschl. vom 30. Juli 1985 - 1 StR 343/85 -\nund vom 17. Dezember 1985 - 4 StR 665/85). Da zweifelhaft ist, ob das Landgericht die Notwendigkeit einer\nPrüfung der Vorwerfbarkeit erkannt hat, sieht sich der\nSenat nicht in der Lage, dem Antrag des Generalbundesanwalts zu folgen und dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, daß die Strafkammer auch diese Voraussetzung bejahen wollte. Im übrigen hätte eine derartige\nAnsicht näherer Begrlindung bedurft.\n\nDamit entfällt die Grundlage für den Schuldspruch.\nDa die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen fehlerfrei\nzustande gekommen sind und von der Beschwerdeführerin im\nÜbrigen auch nicht angegriffen werden, konnten sie aufrechterhalten bleiben.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf\nfolgenden Gesichtspunkt hin: Bei der wiederum vorzunehmende\nPrüfung der Frage, ob der Angeklagten bei Begehung ihrer\nTaten das Unrechtsbewußtsein tatsächlich fehlte, wird zu\nberücksichtigen sein, daß nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils zumindest die beiden letzten Vorverurteilungen auf gleichliegenden Betrügereien beruhen. Die\nAnnahme, trotz ihrer möglicherweise verringerten Einsichtsfähigkeit hätten ihr diese Verurteilungen und die mit ihne!\n\nu w\n\nverbundene längere Freiheitsentziehung die Erkenntnis\n\ndes Unrechts solchen Verhaltens verschafft, liegt jedenfalls nicht fern; sie würde allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage notwendig machen, ob die Angeklagte\nin der Lage war, nach der ihr auf diese Weise vermittelten\nEinsicht zu handeln (vgl. BGHSt 21, 27, 29).\n\nSchauenburg Kuhn Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-25/1-str-76-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-25/1-str-76-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:49.615293+00:00"}}