{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-03-25_1_StR_72_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-03-25","aktenzeichen":"1 StR 72/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"48\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 72/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFilippo V EEE zus RE, dort geboren\ncn EEE 196%,\n\nwegen Totschlags\n\n48\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. März 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus rn\n\nals Verteidiger,\n\nJustizassistent gun\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n48\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Baden-Baden vom 6. Septenber 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer zur Tatzeit 19 Jahre alte Angeklagte hatte aus\nder Wohnung eines Nachbarn mehrere Gegenstände entwendet.\nNach der Aufdeckung des Diebstahls durch die Polizei hatte\nder Angeklagte von sich aus mit dem Geschädigten einen\nTermin zur Rückgabe des Diebesgutes vereinbart. Als er\nbei diesem Treffen auf die Frage nach den Gründen für sein\nFehlverhalten die Antwort schuldig blieb, versetzte ihm\nder Geschädigte eine Ohrfeige. Eine weitere Ohrfeige\nkonnte der Angeklagte zwar abwehren, bei dem Versuch,\ndie Wohnung des Geschädigten zu verlassen, wurde er jedoch\nvon diesem an der Kleidung festgehalten. Es entstand\nein Gerangel auf dem Fußboden, in dessen Verlauf der\nGeschädigte zu einem heruntergefallenen Messer mit\neiner 14,5 cm langen Klinge griff. Zu einem Einsatz\n\ndieses Messers kam es nicht, da der Angeklagte den\nArm seines Gegners festhielt. Bei der Abwehr trug\nder Angeklagte jedoch oberflächliche Ritzwunden an\nder Stirn und an der Hand davon. Durch Bisse in die\nHand und den Oberarm veranlaßte er den Geschädigten,\ndas Messer fallen zu lassen. Alsbald gelang es ihm\nauch infolge seiner körperlichen Überlegenheit, die\nOberhand zu gewinnen und seinen Gegner mit starkem\nDruck auf den Boden zu pressen.\n\nIn dieser Situation schaute eine von aus der Wohnung\ndringenden Hilferufen alarmierte Hausbewohnerin durch die\nhalb geöffnete Wohnungstür. Als der Angeklagte sie\nerblickte, rief er ihr zu: \"Geh weg, geh weg, schnell!\"\nDadurch wurde der Geschädigte auf die Zeugin aufmerksam.\nSein Schreien \"Hilfe, Hilfe, ruf die Pol... \" wurde\nindes sofort vom Angeklagten erstickt, indem dieser ihm\nden Mund zuhielt. Die Zeugin benachrichtigte von ihrer\nWohnung aus die Polizei.\n\nWährenddessen hatte der Angeklagte das am Boden\nliegende Messer aufgehoben und dem unter ihm auf dem\nRücken liegenden Tatopfer an den Hals gehalten. Dabei\nverletzte sich das Opfer durch Abwehrbewegungen am\nHals und an der Hand, griff nun seinerseits zu einem\nebenfalls heruntergefallenen sog. Niethammer mit relativ\nleichtem Kopf und schlug damit in Richtung des Schulterund Kopfbereichs des Angeklagten, der sich jedoch\n\n48\n\nrechtzeitig wegducken konnte und deshalb nicht\ngetroffen wurde. Zur Abwehr weiterer Schläge stach\nder Angeklagte nunmehr mit bedingtem Tötungsvorsatz\nin rascher Folge mit dem Messer dreimal in den Brustkorb des Opfers und fügte diesem dabei tödliche\nVerletzungen zu (ein Stich drang in die rechte Herzkammer, ein anderer in die Leber).\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat angenommen, daß er sich im Zeitpunkt\nder tödlichen Stiche objektiv in einer Notwehrlage\nbefand und auch mit Verteidigungswillen handelte,\ndaß der Einsatz des Messers andererseits zur Abwehr\ndes Angriffs nicht erforderlich gewesen wäre. Die\nVoraussetzungen des § 33 StGB hat es aus tatsächlichen Gründen nach Anhörung zweier Sachverständiger\nverneint.\n\nDie Revision des Angeklagten und die zu seinen\nUngunsten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft\nsind begründet,\n\nI.\nMit Recht wendet sich die Staatsanwaltschaft in\n\nder Begründung ihrer Sachbeschwerde gegen die Annahme,\nder Angeklagte habe sich zur Zeit der Tötungshandlung\n\nobjektiv in einer Notwehrsituation befunden. Die\nAusführungen des Landgerichts zu dieser Frage sind\nlückenhaft und halten deshalb rechtlicher Überprüfung\nnicht stand.\n\nDie im Verlauf der Auseinandersetzung hinzugekommene Hausbewohnerin hatte drei Hilferufe aus\nder Wohnung des Geschädigten gehört. Die Reaktion\ndes Angeklagten bei ihrem Hereinschauen läßt es fernliegend erscheinen, daß er der Urheber dieser Rufe war.\nAußer ihm kommt dafür offenbar nur das spätere Tatopfer\nin Betracht. Glaubte dieses aber, die Auseinandersetzung\nohne die Inanspruchnahme fremder Hilfe nicht beenden\nzu können, so spricht viel dafür, daß es seinen Angriff\nals gescheitert und damit als beendet ansah. Die Tatsache, daß der Angeklagte die auf die Hilferufe herbeigeeilte Zeugin wegschickte und dem nunmehr sogar um\nBenachrichtigung der Polizei bittenden Opfer den Mund\nzuhielt, hätte zu einer Auseinandersetzung mit der Frage\ngedrängt, ob der Angeklagte sich für den anschließenden\nTeil der Auseinandersetzung auf Notwehr berufen konnte\noder ob diese nicht vielmehr schon wegen fehlenden\nVerteidigungswillens ausgeschlossen war (vgl. dazu\nBGHSt 2, 111, 114 m.w.N.; 3, 194, 198; 5, 245, 247;\nBGH NStZ 1983, 117; 1983, 500 m.w.N.). Handelte der\nAngeklagte während des nun folgenden Abschnitts nicht\nin Notwehr, so war die Abwehr des Opfers mit dem leichten\nHammer ihrerseits nach § 32 StGB gerechtfertigt, stellte\n\n48\n\nalso keinen rechtswidrigen Angriff dar, gegen den\nder Angeklagte sich hätte zur Wehr setzen dürfen.\n\nDie Frage, ob der Angeklagte sich bei der Tat\nin einer Notwehrlage befand und lediglich ein nicht\nerforderliches Mittel einsetzte oder ob eine Notwehrsituation gar nicht vorlag, ist nicht nur für die Straffrage, sondern auch für den Schuldumfang, möglicherweise sogar für die rechtliche Einordnung des Tötungsdelikts, von entscheidender Bedeutung. Auf die Revision\nder Staatsanwaltschaft war das Urteil deshalb in vollem\nUmfang aufzuheben.\n\nII.\n\nDie Überprüfung des Urteils auf die Sachrügen der\nStaatsanwaltschaft (§ 301 StPO) und des Angeklagten hat\nandererseits auch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n1. Nach der zutreffenden Ansicht der Jugendkammer\n\nwäre es ausreichend gewesen, wenn der Angeklagte zur\nAbwehr des Angriffs in den Arm gestochen hätte, in dem\ndas Tatopfer den Hammer hielt. Nach ihrer Überzeugung\n\nwar dem Angeklagten \"dies subjektiv auch bewußt, zumindest\nhätte er sich dessen bewußt sein müssen\" (UA S. 19).\n\nDiese Formulierung legt die Deutung nahe, das Landgericht\nhalte es auch für möglich, daß der Angeklagte sich\n(schuldhaft) über die Grenzen des zur Abwehr des Angriffs\nErforderlichen getäuscht hat. Worauf dieser Irrtum\nberuhen könnte, läßt sich den Urteilsausführungen nicht\nentnehmen. Er würde nach § 16 StGB den Vorsatz des Angeklagten ausschließen, wenn er auf falscher Einschätzung\nder Sachlage beruhte; um einen Verbotsirrtum könnte es\nsich dagegen handeln, wenn der Angeklagte geglaubt hätte,\nauch bei der von ihm richtig erkannten Sachlage seien\ndie Stiche in die Brust des Opfers ein zulässiges Mittel\nder Verteidigung gewesen (vgl. BGHSt 3, 194, 196;\n\nBGH NJW 1968, 1885; BGH GA 1969, 23, 24; 1969, 117, 118;\nBGH NStZ 1983, 500; BGH, Urt. vom 11. Januar 1983 -\n\n1 StR 742/82). Die Unklarheit der Urteilsausführungen\n\nin diesem Punkt entzieht dem Schuldspruch die Grundlage.\n\n2. Im Rahmen der Strafzumessung führt die Jugendkammer\naus, der Angeklagte sei \"weder durch eine Mißhandlung\nnoch durch eine beleidigende Äußerung\" gereizt oder\nprovoziert worden (UA S. 25). Diese Erwägung läßt\n\nsich nicht mit der Feststellung vereinbaren, der in\nfriedlicher Absicht gekommene Angeklagte sei von dem\nGeschädigten geohrfeigt und an einer Flucht aus der\nWohnung gehindert worden.\n\n48\n\n3. Die Angriffe des Angeklagten gegen die Verneinung\nder Voraussetzungen des § 33 StGB sind offensichtlich\nunbegründet. Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge\nbedarf es angesichts der Urteilsaufhebung nicht.\n\nSchauenburg Kuhn Foth\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-25/1-str-72-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-25/1-str-72-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:49.596514+00:00"}}