{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-03-25_1_StR_14_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-03-25","aktenzeichen":"1 StR 14/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"GE\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR _ 14/86\n\nRoland\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nR GE u: Vo, dort geboren am\n\nus ı>:\\,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n.2- kr\n\nDer l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO am 25. März 1986 einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Konstanz vom\n\n9. Mai 1985, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der\nVerletzung des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO Erfolg.\n\nI. Die ihr zugrundeliegende Behauptung, die Anklageschrift sei nicht verlesen worden, wird durch die Sitzungs-\n\nniederschrift bewiesen.\n\nl. Die nachträgliche Berichtigung des Protokolls durch\nden Vorsitzenden und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\nist für das Revisionsgericht unbeachtlich, da sie der zuvor\nerhobenen zulässigen Rüge die Grundlage entziehen würde (std.\nRspr., vgl. BGHSt 2, 125; 10, 145; 12, 270).\n\n2. Die Verlesung des Anklagesatzes gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des § 273 Abs. 1 StPO, deren\nBeachtung nach S 274 St Po nur durch das Protokoll bewiesen\nwerden kann (BGH NSt2Z 1982, 431; 1984, 521; 1986, 39). Das\nSchweigen der Sitzungsniederschrift in ihrer ursprünglichen\nFassung kann demgemäß nicht durch die dienstlichen Erklä-\n\nrungen von Verfahrensbeteiligten ausgeräumt werden.\n\nAnders wäre es nur, wenn die Sitzungsniederschrift in\ndiesem Punkt erkennbar lückenhaft wäre oder Widersprüche aufwiese (vgl. Engelhardt in KK S 274 Rdn. 9 - 11 m.w.N.). Das\nist jedoch entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts\nnicht der Fall.\n\nAllerdings hat die Strafkammer den Antrag eines Mitangeklagten, die Öffentlichkeit auszuschließen, nach zehnminütiger Beratung mit der Begründung zurückgewiesen, \"durch\ndie öffentliche Verlesung der Anklage und durch die öffentliche Vernehmung der Angeklagten zur Sache\" würden überwiegende schutzwürdige Interessen des Tatopfers noch nicht\nverletzt. Das Schweigen der Niederschrift zu der Frage, ob\ndie Anklageschrift danach tatsächlich verlesen worden ist,\nsteht dazu jedoch auch bei einer sinnvollen Auslegung ihres\ngesamten Inhalts nicht in einem unauflöslichen Widerspruch.\nDer Sachverhalt ist insoweit nicht vergleichbar mit dem in\nder Entscheidung in BGHSt 16, 306, 308 geschilderten Fall, in\ndem die Niederschrift für einzelne Verhandlungsabschnitte\nunterschiedliche richterliche Beisitzer aufführte. Es kann\nauch keine Rede davon sein, daß das Protokoll angesichts des\n\n4 42\n\nInhalts der ablehnenden Entscheidung \"erkennbare Lücken oder\nUnklarheiten\" aufwiese (vgl. BGH NJW 1976, 977, 978) oder\n\"mehrdeutig\" sei (vgl. BGHSt 31, 39, 41). Beide Fallgruppen\nwürden voraussetzen, daß das Schweigen der Niederschrift zur\nFrage der Verlesung des Anklagesatzes unter den besonderen\nUmständen mehrere Alternativen offenläßt und damit unentschieden bleibt, von welchem Ablauf der Hauptverhandlung\nauszugehen ist und welcher Verfahrensverstoß als bewiesen\ngilt. Hier kommt allein die Möglichkeit in Betracht, daß die\nAnklageschrift versehentlich nicht verlesen wurde. Dagegen\nspricht auch nicht der sich an die Verkündung des zitierten\nBeschlusses anschließende Hinweis an die Angeklagten, daß es\nihnen freistehe, sich \"zur Anklage zu äußern\". Die Anklage\nwar ihnen durch die Mitteilung nach § 201 StPO bekannt; eine\nÄußerung dazu war deshalb auch ohne vorherige Verlesung in\nder Hauptverhandlung möglich.\n\nII. Die Verletzung des S 243 Abs. 3 Satz 1 StPo gehört\nzwar nicht zu den in § 338 StPO aufgeführten Gesetzesverstößen, die einen absoluten Revisionsgrund darstellen. Die\nVerlesung des Anklagesatzes ist andererseits ein so wesentliches Verfahrenserfordernis, daß die Unterlassung im allgemeinen die Revision begründet (vgl. BGH MDR 1982, 338; BGH\nNStZ 1982, 431; 1986, 39). Die Verlesung hat den Zweck, die\nTeilnehmer an der Hauptverhandlung mit dem Gegenstand der\nVerhandlung und mit den Grenzen, in denen sich diese und die\nUrteilsfindung zu bewegen hat, bekanntzumachen. Die mitwirkenden Richter, denen der Akteninhalt nicht bekannt ist,\nsollen darüber unterrichtet werden, auf welchen geschicht-\n\nlichen Vorgang sich das Verfahren bezieht. Deshalb kann das\nBeruhen des Schuldspruchs auf dem Gesetzesverstoß nur in\neinfach gelagerten Fällen ausgeschlossen werden, in denen der\nZweck der Verlesung durch ihre Unterlassung nicht beeinträchtigt worden ist (BGH NJW 1982, 1057; BGH NSt2 1982, 518\nm.w.N.). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht\n\nvor.\n\nDie Anklageschrift betraf sieben Angeklagte und drei\nTatkomplexe mit unterschiedlicher Beteiligung der Angeklagten. Der zu verlesende Anklagesatz umfaßte immerhin gut\nsieben Schreibmaschinenseiten. Den festgestellten Tathergang\nschildert das Urteil auf rund acht Seiten. Der Beschwerdeführer hat seine Tatbeteiligung in Abrede gestellt. Das\nUrteil enthält deshalb in Bezug auf ihn eine umfangreiche\nBeweiswürdigung. Bei dieser Sachlage kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, daß auch diejenigen Richter, denen der\nInhalt der Anklage unbekannt war - insbesondere also die\nLaienrichter -, ihr Augenmerk während der Verhandlung von\nAnfang an in jedem einzelnen Fall auf die in tatsächlicher\nund rechtlicher Hinsicht wesentlichen Umstände richten\n\nkonnten.\n\n-6- 42\n\nIII. Das Urteil mußte deshalb, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, aufgehoben werden. Obwohl das Verfahren sich\nnur noch gegen einen Erwachsenen richtet, war die Sache an\neine Jugendkammer zurückzuverweisen (BGHSt 30, 260, 262; BGH,\nBeschl. vom 25. März 1982 - 4 StR 81/82 -, vom 15. November\n1983 - 2 StR 544/83 -, vom 23. Dezember 1983 - 2 StR 294/83 -\nund vom 9. November 1984 - 2 StR 572/84).\n\nSchauenburg Kuhn Foth\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-25/1-str-14-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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