{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-03-25_1_StR_125_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-03-25","aktenzeichen":"1 StR 125/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 125/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nFranz 1 ED 20: ro\ndort geboren am «iD 1954,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nBG\n\n©\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nam 25. März 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nRegensburg vom 7. November 1985\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige\nStrafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung\nmit Todesfolge, begangen an seinem Hausgenossen Heinz > v\nzur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.\nSeine Revision ist begründet. Die Verfahrensbeschwerde, die sich\nauf die Auswertung der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung\nvom 23. Mai 1985 bezieht, kann unerörtert bleiben, weil schon\n\ndie allgemeine Sachrüge durchgreift:\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts kam es zwischen den\nBeteiligten in der im ersten Obergeschoß desselben Hauses\ngelegenen Wohnung eines Nachbarn zum Streit, weil I |] erklärt hatte, der Angeklagte stehe bei seiner (damaligen) Verlobten\n\n\"unter dem Pantoffel\". Aus Ärger über diese Äußerung versetzte\nder Angeklagte dem ihm körperlich unterlegenen Opfer drei bis\nvier kräftige Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht und\ntrieb es dabei zur Wohnungstüre. Durch die Wucht der Schläge\nsackte A) im Türbereich zu Boden. Der Angeklagte zerrte\nihn wieder hoch und stieß ihn hinaus ins Treppenhaus. Dort\nkam oo \\ etwa 1/2 Meter von der abgehenden Treppe mit dem\nRücken zu dieser zum Stehen. Der Angeklagte packte ED\n\n- der sich während der ganzen Auseinandersetzung nicht wehrte -\nam Hemd, schüttelte ihn und versetzte ihm \"schließlich\"\n\neinen Stoß, \"um ihn die Treppe hinunterzuwerfen\" (UA S. 6).\nDO %) stürzte rücklings die Treppenstufen hinab und schlug\nauf dem mit Betonplatten belegten Treppenpodest auf. Er erlitt\nals Folge dieses Sturzes Kopfverletzungen, die zu seinem Tode\n\nführten.\n\nDer Angeklagte hat zwar zugegeben, er habe, nachdem er gegen\nEn innerhalb der Wohnung tätlich geworden sei, die Türe geöffnet und ihn hinausgestoßen. Auch sei er ihm ins Treppenhaus\ngefolgt und habe ihn dort geschüttelt. In der Hauptverhandlung\nhat der Angeklagte aber bestritten, oo ) die Treppe hinuntergeworfen zu haben. Nach dem Hin- und Herschütteln habe er ihn\nlosgelassen, danach sei zn die Treppe hinuntergefallen.\nBei dessen Sturz habe er ihn noch halten wollen, PB \"sei\nihm jedoch weggerutscht\" (UA S. 7/8).\n\nDas Landgericht hält diese Einlassung für widerlegt. Es meintı\nder Angeklagte habe in sich steigernder Aggressivität E ]\n\"yon Anfang an die Treppe hinunterwerfen wollen\" (UA S. 8/9).\n\n. A\n\nDie Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe BD\nabsichtlich die Treppe hinuntergestoßen, mithin\nhabe er ihn vorsätzlich mittels einer das Leben gefährdenden\nBehandlung im Sinne von § 223 Abs. 1, § 223 a Abs. 1 StGB\nverletzt und durch diese Körperverletzung dessen Tod fahrlässig\nherbeigeführt, ist jedoch nicht rechtsfehlerfrei begründet. Bei\nseiner Überzeugungsbildung stützt sich das Landgericht in erster\nLinie darauf, daß der Angeklagte früher bei seiner polizeilichen\nVernehmung erklärt habe, \"man könne nicht gerade sagen, daß er\n ) fest zurückgestoßen habe, so halt wie es bei einer Rauferei\nsei, er habe ihm aber auch keinen leichten Schwung versetzt\"\n(UA S. 8). Soweit das Landgericht in dieser Äußerung ein Geständnis erblickt - das es als glaubwürdig bezeichnet =, bestehen\ndurchgreifende Bedenken. Die frühere Aussage des Angeklagten besagt, er habe weder DB \"fest zurückgestoßen\" noch ihm einen\n\"leichten Schwung\" versetzt. Darin liegt eher ein Bestreiten,\ndas Opfer die Treppe hinuntergeworfen zu haben. Jedenfalls war\ndie wiedergegebene Äußerung nicht geeignet, den Angeklagten des\nihm vorgeworfenen Verbrechens zu überführen. Allerdings hat der\nAngeklagte in der Hauptverhandlung eingeräumt, er habe bei der\nPolizei angegeben, daß er BEE \"sestosen habe\" (ua s. 8).\nDieser - früheren - Äußerung ist aber nicht zu entnehmen, ob es\nsich um den \"schließlich\" versetzten Stoß handelt, der unmittelbar zu dem folgenschweren Sturz führte, und welche Vorstellungen\nder Angeklagte, falls er dem Opfer erneut einen gewissen Stoß\ngab, hinsichtlich der Folgen hatte. In diesem Zusammenhang leidet\ndie Beweiswürdigung an dem Mangel, daß das angefochtene Urteil\nden Inhalt jener Beschuldigtenvernehmung nur unzureichend\nwiedergibt. Der Senat kann deshalb nicht nachprüfen, ob das\nLandgericht den Bedeutungsgehalt der früheren Aussage zutreffend\nbeurteilt hat. Unter dem Gesichtspunkt der Pflicht zur erschöpfenden Beweiswürdigung wäre es geboten gewesen, die - früheren und\ngegenwärtigen - Einlassungen des Angeklagten insgesamt mitzuteilen und zu werten. Hieran fehlt es.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin,\ndaß die in Betracht kommenden Schuldformen klarer als bisher\ngeschehen zu untersuchen sein werden. Für die Anwendung des\n8 226 Abs. 1 StGB reicht es aus, daß die Körperverletzung,\ndurch die der Täter fahrlässig (§ 18 StGB) den Tod des Verletzten verursacht hat, mit bed ingtem Vorsatz\nbegangen worden ist. Sollte eine solche vorsätzlich begangene\nKörperverletzung nicht erweislich sein, bliebe zu prüfen,\nob der Angeklagte dadurch, daß er in der von ihm selbst geschilderten Weise das Tatopfer ins Treppenhaus trieb, sich\nder fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) schuldig gemacht hat.\n\nSchauenburg Kuhn Der Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Foth befindet sich in Urlaub\nund kann deshalb nicht unterschreiben.\n\nSchauenburg\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-25/1-str-125-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-25/1-str-125-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:49.557908+00:00"}}