{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-03-20_1_StR_354_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-03-20","aktenzeichen":"1 StR 354/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 354/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas u EEE aus ED. Sehoren am 161\nin vi,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n3\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nAugust 1986, an der teilgenommen haben:\n\nDer 1.\n\nSitzung vom 12.\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nSchimansky,\n\nDetter\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (GL) I)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Traunstein vom 20. März 1986\n\nmit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben im Ausspruch über\n\n1. die Einzelstrafe im Fall II 4\n(KB) der Urteilsgründe;\n\n2. die Gesamtstrafe.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. Sie hat auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels zu befinden.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem\n\nAS\n\nwegen schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körper-\n\nverletzung verurteilt, hat in diesem Fall die Einsatzstrafe\n\nauf vier Jahre bemessen und, insgesamt, die Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verhängt. Die auf diesen\n\nEinzelstrafausspruch und den Gesamtstrafausspruch beschränkte\n\nRevision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\nII. Die Staatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin,\ndaß die Strafkammer - trotz insgesamt gründlicher und\neingehender Strafzumessung - bei Erörterung und Zubilligung eines minder schweren Falles einige erschwerende\nUmstände nicht gesehen oder jedenfalls nicht erkennbar\n\ngewürdigt hat.\n\nRichtig ist zwar, daß der Angeklagte nur einen\n- unter erschwerten Umständen begangenen Diebstahl,\nkeinen Raub geplant hatte. ES mag auch sein, daß die\nersten vom Angeklagten gegen den 85 Jahre alten Hausbewohner geführten Schläge auf Überraschung und \"panikartigem Schrecken\" beruhten, wobei freilich schon hier\ndie offenbar unabhängig von solchen besonderen Umständen\nbestehende Bereitschaft des Angeklagten zur Gewalttätigkeit hätte in Rechnung gezogen werden sollen: 11 Tage\nspäter bedrohte er, um Geld zu erlangen, den Hausmeister\niD mit dem Messer, nachdem er mit ihm in Bereicherungsabsicht in den Wald gefahren war; wiederum einen Tag\nspäter wurde er, auf Diebestour von einer Altenheiminsassin\nnachts in ihrem Zimmer überrascht, sogleich tätlich und\n\nwürgte die 67 Jahre alte Frau mit erheblicher Intensität.\n\nJedenfalls aber wäre zu erwägen gewesen, ob Schreck\nund Bestürzung wirklich die gesamte sich über einige\nZeit hinziehende Mißhandlung von Herrn KB durch den\nAngeklagten zu erklären vermögen. Sofort anschließend\n\nerwies sich der Angeklagte als zielbewußter und umsichtiger\n\n5 78\n\nTäter, der sich nicht mit den angebotenen DM 100,-- begnügte,\nsondern die Geldbörse mit DM 300,-- an sich nahm, der sich\nvergewisserte, daß kein Telefon im Haus sei, und der den\nerheblich verletzten alten Mann in den Keller sperrte, um\nihn daran zu hindern, die Polizei anzurufen und ihm zu\n\nfolgen.\n\nBei der Erörterung des vom Angeklagten verwendeten\nSchlaginstruments, das vom Landgericht als \"verchromtes\nBlechrohr\", das \"verhältnismäßig elastisch\" gewesen sei,\nbezeichnet wird, zählt die Strafkammer als durch dieses\nWerkzeug verursachte Verletzungen die mehrfachen Platzwunden am Kopf und blauen Flecken am Körper auf und erwägt, daß die Schläge objektiv nicht lebensgefährlich\ngewesen seien. Unberücksichtigt bleibt hierbei, daß\ndas Opfer auch einen Rippenserienbruch erlitt, der\n- infolge der eingeschränkten Atmung - ZU Lungenentzündung\nund dreiwöchigem Krankenhausaufenthalt führte (UA S. 13).\nDie Staatsanwaltschaft weist zu Recht auf die besondere\nGefährlichkeit einer solchen Erkrankung bei alten\nLeuten hin; es handelt sich hier um verschuldete Aus-\n\nwirkungen der Tat im Sinne von S 46 Abs. 2 StGB.\n\nInsgesamt ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht\nbei richtiger Erörterung der genannten Umstände zu anderer\nBewertung der Tat gekommen wäre. Das nötigt zur Aufhebung\n\ndes Urteils in dem aufgezeigten Rahmen.\n\nSchauenburg Foth Granderath\nSchimansky Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-20/1-str-354-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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