{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-03-18_1_StR_95_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-03-18","aktenzeichen":"1 StR 95/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1_StR 86\n\nin der Strafsache\ngegen\nden Fuhrunternehner Nebojsa NM Emm ,\n\nin der Bundesrepublik Deutschland ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am @W 1947 in BB\n\n(Jugoslawien),\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\n46\n\n-2_ 76\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung, zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 1986\ngemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n24. Oktober 1985 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Die Versagung von Strafmilderung gemäß § 23 Abs. 2,\n§ 49 Abs. 1 StGB gibt zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist\ndie Frage der Strafmilderung wegen Versuchs aufgrund einer\nGesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne und der\nPersönlichkeit des Täters zu entscheiden (BGHSt 16, 351,\n\n353; BGH StV 1981, 514; ständige Rspr.); dabei kommt\nbesonderes Gewicht jedoch den wesentlich versuchsbezogenen Umständen zu, nämlich Nähe der Tatvollendung,\nGefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle\nEnergie, weil sie die wichtigsten Kriterien für die\nEinstufung von Handlungs- und Erfolgsunwert einer nur\nversuchten Tat liefern (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mei 1974\n- 1 StR 99/74; Urteil vom 4. Juni 1981 - 4 StR 246/81).\n\nDas Landgericht ist von diesem Beurteilungsmaßstab\nen sich zutreffend ausgegangen und hat die Versagung von\nStrafaussetzung damit begründet, der Angeklagte sei trotz\neiner Reihe für ihn sprechender Umstände mit sehr hoher\nkrimineller Energie vorgegangen; daß der gezielte Schuß\nauf den Polizeibeamten diesen nicht getroffen habe, beruhe\nlediglich auf einem Zufall. Der Angeklagte habe alles getan,\num den Tod herbeizuführen. Diese Beurteilung wird dem festgestellten Tatgeschehen nicht gerecht; sie krankt schon\ndaran, daß der Fehlschuß des Angeklagten nicht - nur -\nauf Zufall beruhte. Der angegriffene Polizeibeamte hatte\nnämlich gesehen, daß der Angeklagte mit einer Pistole auf\nihn zielte, und ließ sich deshalb zurückfallen (UA S. 14);\nersichtlich - auch - deshalb verfehlte ihn der Schuß. Nimmt\njedoch der Angegriffene den Angriff noch so rechtzeitig\nwahr, daß er ihm ausweichen kann, ist das Fehlschlagen der\nTat nicht auf Zufall, sondern auf die geringere Gefährlichkeit des Angriffs zurückzuführen. Ein solches Tatgeschehen\nist nicht mit den häufigen Fällen vergleichbar, in denen\ndas Opfer lebensgefährlich verletzt worden ist und seine\nRettung von dem Zufall abhängt, daß rechtzeitig ärztliche\nHilfe möglich ist; in einem solchen Fall ist der Angriff\nso gefährlich und liegt die Tatvollendung so nahe, daß die\nVersagung von Strafmilderung häufig gerechtfertigt erscheint\n\n46\n\n-L-\n\nDaneben hätte aber auch in die Abwägung einbezogen\nwerden müssen, daß der Angeklagte sich seiner Festnahme\nnicht von vornherein durch die Abgabe gezielter Schüsse\nzu widersetzen versucht hat. Auch bestimmt nicht nur der\nUmstand, daß er zunächst dreimal in die Luft geschossen\nhatte, sondern auch der, daß er sich schließlich, obgleich\ner noch genügend Munition hatte, ohne weitere Gegenwehr\nüberwältigen ließ, das Ausmaß seiner kriminellen Energie.\nInsgesamt kann der Strafausspruch danach keinen Bestand\nhaben.\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.\n\nSchauenburg Kuhn Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer ist in Urlaub\nund kann daher nicht unterschreiben\n\nSchauenburg\n\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-18/1-str-95-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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