{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-03-18_1_StR_73_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-03-18","aktenzeichen":"1 StR 73/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"45\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 73/86 BESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\nden Sozialarbeiter Matthias aus BD,\n\ngeboren an Ge >53 in ME —\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nu.2.\n\n45\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n30. September 1985 in der Anordnung, daß\ndie Strafe vor der Maßregel zu vollziehen\nist, mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Keinen Bestand haben kann die Bestimmung, die Strafe sei vor der Maßregel zu vollstrecken.\n\nDas Landgericht hat die vom Regelfall abweichende\nReihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe\n(§ 67 Abs. 2 StGB) - gestützt auf die Sachverständige\nDr. Barbey - damit begründet, eine psychotherapeutische\nBehandlung im Rahmen der Entziehungskur sei nur erfolg-\n\nversprechend, wenn danach keine Freiheitsstrafe mehr zu\nvollstrecken sei. Die Entscheidung gibt schon deshalb zu\ndurchgreifenden Bedenken Anlaß, weil sie nicht ausreichend\nbegründet ist. Zwar kann bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die Umkehrung der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge der Vollstreckung von\nMaßregel und Strafe grundsätzlich auch damit gerechtfertigt werden, daß der Entlassung in die Freiheit die Behandlung nach § 64 StGB unmittelbar vorausgehen sollte,\nweil ein sich anschließender Strafvollzug die positiven\nAuswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde\n(BGH MDR 1985, 1041; BGH, Beschluß vom 3. Dezember 1985\n\n- 1 StR 568/85). Insoweit müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte dargelegt werden, die erkennen lassen, worin die\nGefährdung des Maßregelerfolgs durch den anschließenden\nStrafvollzug besteht und wie sie sich bei dem betroffenen Angeklagten auswirken könnte; solche Darlegungen fehlen im landgerichtlichen Urteil.\n\nDarüber hinaus erscheint zumindest zweifelhaft, ob\nhier nach durchgeführter Therapie notwendigerweise noch\nStrafe zu vollstrecken wäre. Der Angeklagte befindet sich\nseit dem 20. November 1984 in Untersuchungshaft; eine Drogentherapie dürfte in Anbetracht seines lang dauernden Betäubungsmittelkonsums etwa ein Jahr in Anspruch nehmen (vel.\nBGH, Beschluß vom 29. Oktober 1985 - 1 StR 504/85). Sollte\ndie Therapie nach dieser Zeit zu einem erfolgreichen Abschluß kommen, könnte der Angeklagte in Kürze bedingt entlassen werden, da er dann jedenfalls die Hälfte der gegen\nihn verhängten Strafe von fünf Jahren durch Anrechnung von\nUntersuchungshaft und Unterbringung verbüßt hätte (§ 67\nAbs. 5 Satz 1, § 51 Abs. 1, 8 67 Abs. 4 StGB); bis zur Ent-\n\nI\n\nlassung wäre der Vollzug der Maßregel fortzusetzen. Der\nVollzug der Strafe könnte nur angeordnet werden, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen ließen (§ 67 Abs. 5 Satz 2 StGB); dieser Fall käme etwa in Frage, wenn die Therapie ohnehin fehlgeschlagen wäre.\n\n2. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keine\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchauenburg Kuhn RiBGH Dr. Ulsamer ist im\nUrlaub und kann deshalb\nnicht unterschreiben.\n\nSchauenburg\n\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-18/1-str-73-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-18/1-str-73-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:49.335544+00:00"}}