{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-03-11_1_StR_88_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-03-11","aktenzeichen":"1 StR 88/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"43\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 88/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Baggerfahrer Josef S ui zus\nPM, zevoren an 1950 in Du,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n11. März 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Landshut vom\n\n24, Oktober 1985 mit den Feststellungen\naufgehoben. Die Sache wird zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesei.\n\nGründe:\n\nDaß der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz\nhandelte, ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Die\nStrafkammer begründet den Vorsatz im wesentlichen mit\nder Erwägung:\n\n\"Derjenige, der mit einem 20 cm langen Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 8,5 cm unkontrolliert in den Rücken in Höhe des Brustkorbes\neines anderen sticht, weiß, daß nicht nur eine\nVerletzung, sondern auch der Tod des Opfers eintreten kann. Er nimmt billigend in Kauf, daß bei\neinem solchen Stich lebenswichtige Organe - wie\nz.B. Herz und/oder Lunge - beschädigt werden\nkönnen, was zum Tod führen kann.\"\n\nEine solche (in dieser oder ähnlicher Form in\nUrteilen nicht selten anzutreffende) Formulierung mag\ndann unbedenklich sein, wenn sie im Rahmen von Erörterungen steht, die unter Berufung auf allgemeine Lebenserfahrung\ndarlegen sollen, das, was jedermann wisse und billige,\nsei nach Überzeugung des Gerichts auch dem Angeklagten,\nbekannt gewesen und von ihm gebilligt worden. Indes\nenthebt eine solche allgemeine Überlegung nicht von der\nPflicht, sich mit der konkreten Situation und dem bestimmten\nAngeklagten zu befassen. Im vorliegenden Fall hätte das\neine Auseinandersetzung mit Umständen erfordert, die im\nUrteil in anderem Zusammenhang aufgeführt sind. So wird\ndem Angeklagten verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von\n§ 21 StGB zugute gehalten, weil seine charakterliche Veranlagung im Zusammenhang mit dem genossenen Alkohol (BAK 1,8\nbis 2,07 %0) im Hinblick auf die Tatsituation zu einem\nhochgradigen Affektzustand geführt haben könne. Die Tatsituation wird dadurch gekennzeichnet, daß der Angeklagte\n\"nun erneut vom Geschädigten provoziert und beleidigt\"\nwurde (UA S. 17). In anderem Zusammenhanr ist von einem\n\"regelrechten Kesseltreiben\" gegen den Angeklagten die\nRede (UA S. 16). Den bedingten Tötungsvorsatz faßte der\nAngeklagte (der den mit der Absicht einer tätlichen\nAuseinandersetzung drohend auf ihn zugehenden Geschädigten\nzuvor mit der Faust zu Boden geschlagen hatte) nach den\nFeststellungen \"erst, als sich der Geschädigte nach dem\nFaustschlag wieder vom Boden erhob! (va S. 12).\n\n43\n\nBei dieser Sachlage hätte sich das Gericht mit\nder Frage befassen müssen, ob dem Angeklagten in\nAugenblick des Zustechens tatsächlich bewußt war,\nsein Handeln könne tödliche Folgen haben, und er mit\ndiesem Ergebnis einverstanden war, oder ob seine recht\nspontane Reaktion nur von Verletzungsvorsatz (sei es\nselbst mit dem Vorsatz lebensgefährdender Behandlung,\n§ 223 a StGB; vgl. BGHSt 19, 352) getragen war (vgl. hierzu BGH NStZ 1984, 19 m. w. N.; BGH, Beschluß vom 4. September 1985 - 2 StR 385/85).\n\nDeshalb kann das Urteil nicht bestehen bleiben.\n\nSollte sich in neuer Verhandlung wiederum Tötungsvorsatz ergeben, wird die Frage des Rücktritts neu zu\nprüfen sein. Sie ist im angefochtenen Urteil nicht rechtsfehlerfrei behandelt. Weder ist einwandfrei dargetan,\ndaß der Angeklagte - wovon das Landgericht ausgeht - gegen\nseinen Widersacher von vornherein nur und ausschließlich\neinen Messerstich führen wollte, um ihn \"endgültig (zu)\nerledigen\"; (hiermit ist das nach dem Zustechen an den\nTag gelegte feindselige, aber nicht mit Zustechen\nverbundene Verhalten des Angeklagten nicht ohne weiteres\nzu vereinbaren), noch ist festgestellt, welche Vorstellung\nder Angeklagte von dem gesundheitlichen Zustand des\nGeschädigten hatte, als er von ihm abließ; ob er damit\nrechnete, der andere werde ohne weiteres Zutun an der\nerlittenen Verletzung sterben (vgl. BGHSt 31, 170).\n\nAuf die Ausführungen des Landgerichts zur Notwehr\neinzugehen, erübrigt sich. Allerdings erscheint die bei\nErörterung etwaiger Putativnotwehr angestellte Erwägung\nzweifelhaft, das Verhalten des Angeklagten sei auch dann\ntunter keinem rechtlichen Gesichtspunkt entschuldbar\",\nwenn er geglaubt haben sollte, er könne dem Angriff des\nsich wieder aufrichtenden Geschädigten \"nur durch Zustechen\nmit dem Messer wirksam begegnen\" (UA S. 16). Diese Erwägung\nist jedoch im Zusammenhang damit zu sehen, daß das Landgericht der Auffassung war, der Angeklagte hätte sich,\nals der Geschädigte am Boden lag, in die nur wenig entfernte Hofeinfahrt zurückziehen können; freilich mußte\ndem Angeklagten diese Möglichkeit bewußt sein,\n\nSchauenburg Kuhn Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-11/1-str-88-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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