{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-03-11_1_StR_71_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-03-11","aktenzeichen":"1 StR 71/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n1 StR 71/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFilippo V iin\ngeboren an num :964,\n\nwegen Diebstahls mit Waffen\n\naus RB, dort\n\nFL\n\n-2- 72\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. März 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Baden-Baden vom\n13. Dezember 1984 aufgehoben. Die Fest-\n‚stellungen zum äußeren Tathergang mit\nAusnahme derjenigen über die Beschaffenheit der vom Angeklagten mitgeführten\nWaffe und Munition bleiben aufrechterhalten; die übrigen tatsächlichen Feststellungen werden aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung\n\n- auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe?!\n\nDie Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1\nStGB nicht.\n\nZweifelhaft ist bereits, ob die bei den Diebstählen\nvom Angeklagten mitgeführte Schreckschußpistole RG 3 der\nFirma R@ geeignet war, Geschosse durch einen Lauf abzufeuern. Die bei der Schilderung der Diebstähle mit stets\n\ngleichbleibendem Wortlaut wiederholte Feststellung,\nder Angeklagte habe diese \"Schreckschußpistole\",\"bei\nder Geschosse durch den Lauf getrieben werden, durchgeladen mit zwei Platzpatronen (eingeführtes Magazin)\"\ngriffbereit in der Hosentasche bei sich getragen, läßt\nbereits in der Formulierung so wenig Vertrautheit mit\nwaffentechnischen Vorgängen erkennen, daß der Senat\nnicht mit Sicherheit von der Annahme ausgehen kann,\ndie insoweit nicht sachverständig beratene Kammer habe\nauf Grund eigener Sachkunde durch bloßen Augenschein\ndie für eine Schußwaffe im Sinne des Strafgesetzbuchs\nwesentlichen Merkmale zuverlässig erkennen können.\n\nSelbst wenn man aber die als \"Schreckschußpistole\"\nqualifizierte Waffe ausnahmsweise (vgl. Potrykus/Steindorf, Waffenrecht 5. Aufl. § 1 WaffG Ben. 4) zum Abschießen von Patronenmunition (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 WaffG)\ngeeignet sein sollte, wären die Voraussetzungen des\n§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht ohne weiteres erfüllt.\nDer Tatbestand des Diebstahls mit Schußwaffen setzt\nnämlich weiter voraus, daß die mitgeführte Waffe\nfunktionstüchtig und schußbereit ist oder doch wenigstens jederzeit schußbereit gemacht werden kann (vel.\nHerdegen in LK 10. Aufl. § 250 Rdn. 5). An diesem\nMerkmal fehlt es jedenfalls dann, wenn der Täter\nPatronenmunition, d.h. Munition mit einem aus dem\nLauf dieser Waffe zu verschießenden \"Geschoß\", gar\nnicht bei sich führt (vgl. BGH NJW 1965, 2115, 2116)\nund die Waffe deshalb zur körperlichen Verletzung\neines Menschen durch ihren bestimmungsmäßigen Gebrauch\nungeeignet ist (vgl. BGH NJW 1976, 248 m.w.N.). Ob es\nsich bei der von der Jugendkammer als \"Platzpatronen\"\nbezeichneten Munition um Platzpatronen im technischen\n\n-4- FL\n\nSinn, also um Manöver-Munition mit einem Geschoß\naus nichtmetallischem Material, oder - was näher\nliegt - um Kartuschenmunition (Schreckschußpatronen)\nhandelte, läßt sich den Urteilsfeststellungen nicht\nentnehmen.\n\nDa sich die Beschaffenheit der mitgeführten Waffe\nund der verwendeten Munition in einer neuen Hauptverhandlung klären läßt und nicht auszuschließen ist,\ndaß ihre Untersuchung zur Bejahung aller Merkmale\neiner Schußwaffe im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB\nführt, schied die vom Generalbundesanwalt beantragte\nBerichtigung des Schuldspruchs von vornherein aus.\nDer Verurteilung wegen Diebstahls mit einer (Schein-)\nWaffe hätte aber auch entgegengestanden, daß die\nJugendkammer bei der von ihr vertretenen Rechtsauffassung nicht zu prüfen brauchte, zu welchem Zweck\nder Angeklagte die Waffe bei sich führte. Sie hat\ndeshalb die für den Tatbestand des § 244 Abs. 1\nNr. 2 StGB wesentliche Absicht des Angeklagten, die\nWaffe zur Verhinderung oder zur Überwindung von\nWiderstand zu gebrauchen, nicht festgestellt.\n\nDie sonstigen Feststellungen zum äußeren Tathergang sind rechtsfehlerfrei und können deshalb bestehen\nbleiben. Eines Eingehens auf die mit der Revision\nerhobene Aufklärungsrüge bedarf es nicht, da sie sich\nnur auf die Beschaffenheit der Waffe, die ohnehin zu\nklären ist, bezieht.\n\nSchauenburg Kuhn Foth\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-11/1-str-71-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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