{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-03-11_1_StR_635_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-03-11","aktenzeichen":"1 StR 635/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 635/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Dr. Peter H EB aus Egg, dort\ngeboren em EB '35°,\n\n2. Ingeborg H ip , geborene Yo —»\naus BD, geboren am GEHE 950 ir nam.\n\nwegen vorsätzlichen Bankrotts u.a.\n\n40\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. März 1986, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GP au: Sguuuin\n\nals Verteidiger für den Angeklagten Dr. Hui»\n\nin der Verhandlung,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nZoo\n\nI. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird das Verfahren\nin den Fällen A VI 1 und A VI 2 der Gründe des\nUrteils des Landgerichts Hof vom 5. Juni 1985 gemäß\n§ 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.\n\nII. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\n\nder Angeklagte Dr. Peter HD des vorsätz-\n\nlichen Bankrotts und des Betrugs in zwei Fällen,\n\ndie Angeklagte Ingeborg Hi des Betrugs\n\nin zwei Fällen schuldig ist;\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkamnmer\ndes Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel zu befinden.\n\nIV. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen\nmehrerer Bankrott- und Betrugstaten zu Freiheitsstrafen\nverurteilt. Der Senat hat in den Fällen A VI 1 und 2\ndas Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Das führt zur Änderung des Schuldspruchs und\nzur Aufhebung der Gesamtstrafen. Im übrigen bleiben\ndie von beiden Angeklagten angebrachten Rechtsmittel\nohne Erfolg.\n\nII. Die Rüge, der Schöffe N@WB sei während der\nHauptverhandlung mehrmals eingeschlafen, so daß § 338\nNr. 1 StPO verletzt sei, ist nicht begründet, weil der\nbehauptete Verfahrensverstoß - unter Berücksichtigung\nder dienstlichen Äußerungen - nicht bewiesen ist.\n\nIII. Im Fall A VI 3 hält der Senat zwar die Auffassung des Landgerichts, die Einzelunternehmen Firma\nHans Hgg und Firma Ingeborg Hegge hätten in\nWirklichkeit eine gemeinsame offene Handelsgesellschaft\ngebildet, und der Angeklagte Dr. Peter Hl hate als\nderen Gesellschafter den Betrag von DM 260.000,-- ins\nAusland geschafft, im objektiven und noch mehr im subjektiven Bereich für zweifelhaft, doch hat die Verurteilung\naus anderem Grund Bestand. Auch die vom Angeklagten\nDr. Peter Hs betriebene Firma Hans HB var\n\nim August 1977 zahlungsunfähig (va S. 50, 146);\n\nam 23. Mai 1977 hatte Hans Hg Konkursamtrag\ngestellt, der am 25. Oktober 1977 mangels Masse\nabgelehnt wurde. Im Fall der Eröffnung des Konkursverfahrens hätte der Betrag von DM 260.000,-- zur\nKonkursmasse gehört. Der Transfer ins Ausland sollte\n\nder finanziellen Sicherung des Angeklagten dienen;\n\nder Transfer war wirtschaftlich nicht gerechtfertigt.\nDeshalb reichen die Feststellungen, die Verurteilung\n\ndes Angeklagten Dr. Peter HD zen § 283 Abs. 1\nNr. 1 StGB zu begründen. Auf die Strafzumessung hat sich\ndie Frage, ob der Angeklagte das Geld als Einzelkaufmann\noder als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft\nbeiseite geschafft hat, nicht ausgewirkt.\n\nIV. Die - von den Revisionen im einzelnen nicht\nangegriffenen - Verurteilungen der Angeklagten wegen\nBetrugs in zwei Fällen halten rechtlicher Nachprüfung\nstand.\n\nDer Senat hat in diesen Fällen wie im Fall AVI3\ngeprüft, ob bei der Strafbemessung die lange Verfahrensdauer vom Landgericht hinreichend berücksichtigt wurde;\nder Generalbundesanwalt bezweifelt das. Indes zeigt\ndas Urteil (UA S. 151), daß die Strafkammer sich dieses\nUmstandes bewußt war und ihn bei der Zumessung als\n\n20\n\n\"gewichtigen Strafmilderungsgrund\" berücksichtigt hat;\nein Rechtsfehler ist nicht ersichtlich.\n\nIn neuer Verhandlung sind daher nur die Gesamt-\n\nstrafen neu zu bilden.\n\nSchauenburg Kuhn Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-11/1-str-635-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-11/1-str-635-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:49.105166+00:00"}}