{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-03-11_1_StR_46_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-03-11","aktenzeichen":"1 StR 46/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n1_StR_46/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Jürgen H ggg zus AD.\ngeboren an EEE 19.5 in AED,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.\n\n2. 24\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n- zu III. auf Antrag - des Generalbundesanwalts sowie nach\nAnhörung des Beschwerdeführers am 11. März 1986 einstimmig\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n16. September 1985 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nSoweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet,\nist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit\nwird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom\n23. Januar 1986 Bezug genommen.\n\nDagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung zu\nLasten des Angeklagten \"entscheidend\" (UA S. 33) sein Vorleben berücksichtigt und in diesem Zusammenhang ausgeführt,\n\nder bisherige Lebensweg des Angeklagten sei \"von einer\nauffallenden Unstetheit (3 Ehen, ständiger Arbeitsplatzwechsel)\" gekennzeichnet, er habe es \"während seiner\ndrei Ehen vorgezogen, sich jeweils von den Ehefrauen bzw.\nFreundinnen unterhalten zu lassen\", und sei nach Scheitern\nder Ehe seinen Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern\näußerst unzureichend oder gar nicht nachgekommen. Damit\nhat es in unzulässiger Weise den Gesichtspunkt einer allgemeinen \"Lebensführungsschuld\" zum Strafzumessungsfaktor\ngemacht.\n\nZwar hat der Tatrichter nach § 46 Abs. 2 StGB auch\ndas Vorleben des Täters in Betracht zu ziehen. Strafschärfend darf er es aber nur berücksichtigen, wenn es\nmit dem Tatgeschehen eine konkrete Sinneinheit bildet,\nd.h. wenn ein schuldrelevanter Zusammenhang mit der Tat\nbesteht, der Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld\nzuläßt (BGHSt 5, 124, 132; BGH, Urt. vom 26. Juli 1983\n- 1 StR 447/83 - bei Holtz MDR 1983, 984 m.w.N.; BGH\nNStZ 1984, 259; BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1984\n- 3 StR 424/84). Diese Voraussetzung ist hier nicht\ngegeben. Es ist nicht ersichtlich, daß zwischen den\nSexualdelikten des Angeklagten und seinem strafschärfend berücksichtigten Lebenswandel irgendein\nZusammenhang besteht. Nach den Urteilsfeststellungen\nkann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, daß\nsein Lebenswandel letztlich zu den ihm vorgeworfenen\nTaten geführt hat.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes\nhingewiesen:\n\nDer Gesichtspunkt der Generalprävention darf nur\nim Rahmen der schuldangemessenen Strafe zu Lasten des\nAngeklagten Berücksichtigung finden. Eine schwerere\nals die sonst angemessene Strafe läßt sich nur rechtfertigen, wenn eine Notwendigkeit für die allgemeine\nAbschreckung festgehalten ist (vgl. im einzelnen die\nNachweise bei Mösl in NStZ 1984, 158, 161; ferner BGH\nNStZ 1982, 463; 1983, 501).\n\nSchauenburg Kuhn Foth\n\nGranderath Schimansky\n\nu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-11/1-str-46-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-11/1-str-46-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:49.086498+00:00"}}