{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-03-06_1_StR_84_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-03-06","aktenzeichen":"1 StR 84/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 84/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRolf Walter C EEE u: ve\ngeboren am EEEEEED 1955 ir eu.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge u.a.\n\n37\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\n- zu III. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach\n\nAnhörung des Beschwerdeführers am 6. März 1986 gemäß\n\n8 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nIII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der auswärtigen großen Strafkammer\ndes Landgerichts Karlsruhe in Pforzheim\nvom ll. Oktober 1985 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben\n\n1) im Fall II 2 der Urteilsgründe,\n\n2) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n\"Mit ausschlaggebend für die Überzeugungsbildung der\n\nStrafkammer\" für die Schuld des Angeklagten im Fall II 2\n\nwar, daß die Verlobte des Angeklagten das Urteil des Amts-\n\ngerichts Pforzheim, mit dem sie wegen Beihilfe zu der dem\n\nAngeklagten vorgeworfenen Tat zu acht Monaten Freiheits-\n\nstrafe (ausgesetzt zur Bewährung) verurteilt worden war,\n\nnicht angefochten hat. Diese Tatsache gehört zu den\n\n\"belastenden Umstände(n), auf die sich die Überzeugung der\nStrafkammer gründet\" (UA S. 11).\n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Tatsache, daß ein anderer wegen Beteiligung an der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat verurteilt wird und das Urteil\nnicht anficht, mag allenfalls dann ein Indiz für die\nSchuld des Angeklagten sein, wenn nähere Umstände es gestatten, die Motive für jenes Prozeßverhalten zuverlässig\nzu beurteilen. So liegen die Dinge hier nicht. Es können\nmancherlei (auch von der Schuld des Angeklagten unabhängige) Gründe sein, die seine Verlobte veranlaßten, das\n\ngegen sie ergangene Urteil nicht anzufechten.\n\nDie eingangs wiedergegebenen Formulierungen zeigen,\ndaß ein Beruhen der Verurteilung im Fall II 2 auf dem\nRechtsfehler nicht auszuschließen ist. Damit entfällt\nauch die Gesamtstrafe, während der Senat keinen Anlaß\nsieht, die im Schuld- und Strafausspruch rechtsfehlerfrei\nzustande gekommene Verurteilung im Fall II l ganz oder\n\nteilweise aufzuheben.\n\nI?\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegen-\n\nheit haben, den Maßstab für die Anrechnung der im Ausland\n\nerlittenen Freiheitsentziehung zu bestimmen (§ 51 Abs. 4\n\nS. 2 StGB; vgl. BGH NStZ 1982, 326).\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-06/1-str-84-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-06/1-str-84-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:48.957202+00:00"}}