{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-03-06_1_StR_101_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-03-06","aktenzeichen":"1 StR 101/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"33\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 101/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Franz Xaver KB aus Du ,\ndort geboren am EB 1936,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nIE\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu III. auf Antrag - des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 1986\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein\nvom 26. August 1985 mit den zugehörigen\nFeststellungen insoweit aufgehoben, als\ndie Vollstreckung der Freiheitsstrafe\nnicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu\nentscheiden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht setzt die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren deshalb nicht zur Bewährung\naus, weil für den Angeklagten \"keine besondere Konfliktslage\" bestand, weil keine Umstände vorlagen, die \"nahe an\nRechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreichen\", auch keine Umstände \"mit Ausnahmecharakter\"\nfestzustellen waren, die dem Fall den \"Stempel des\n\nAußergewöhnlichen\" aufgedrückt hätten (UA S. 20). Diese\nFormulierungen lassen besorgen, das Schwurgericht habe\ndie Wandlung übersehen, welche die Auslegung des 8 56\nAbs. 2 StGB in den vergangenen Jahren in der Recht-\n\n“ sprechung erfahren hat (BGHSt 29, 370; BGH NStZ 1984,\n361; Mösl NStZ 1983, 493, 495). Der Senat kann nicht\nausschließen, daß die Entscheidung über die Strafaussetzung von dem Rechtsirrtum beeinflußt ist.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\nergeben.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-06/1-str-101-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-06/1-str-101-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:48.924062+00:00"}}