{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-03-04_1_StR_87_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-03-04","aktenzeichen":"1 StR 87/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 87/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Albert GB aus “ 7\ngeboren am > 1522 in FE.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\n674\n\n6\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 18. Oktober 1985 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vier Vergehen\ndes sexuellen Mißbrauchs von Kindern, davon in einem Fall\nin Tateinheit mit einem Vergehen homosexueller Handlungen,\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die\n\nRevision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n1. Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechts-\n\nfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.\n\nBei der Prüfung der Frage, ob die Taten des Angeklagten\nals minder schwer im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB gewertet\nwerden können, hat die Strafkammer unter anderem ausgeführt,\nauf erheblich verminderte Schuldfähigkeit könne die Annahme\neines minder schweren Falles \"bereits deshalb nicht\" gestütz‘\nwerden, \"weil die Voraussetzungen der SS 20, 21 StGB nicht\nfeststehen, sondern ... lediglich nicht ausgeschlossen werde\nkönnen und dadurch allenfalls die Steuerungsfähigkeit des\nAngeklagten eingeschränkt war, nicht aber dessen Einsichtsfähigkeit\" (UA S. 18/19). Hiergegen bestehen in zweifacher\n\nHinsicht durchgreifende Bedenken:\n\na) Der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit\n\ndeshalb ein geringeres Gewicht beizumessen, weil sie nicht\n\nerwiesen, sondern nach dem Grundsatz \"im Zweifel für den\nAngeklagten\" lediglich unterstellt worden ist, ist rechtsfehlerhaft. Ist unter Anwendung des Zweifelssatzes von einen\nbestimmten Sachverhalt auszugehen, SO ist er bei der rechtlichen Würdigung von der gleichen Bedeutung wie ein zur Über\nzeugung des Gerichts festgestellter (BGH StV 1984, 69;\n\n1984, 464).\n\nb) Ferner mißt die Strafkammer der \"nicht ausschließbaı\nEinschränkung der Schuldfähigkeit deshalb eine weniger star!\nBedeutung zu, weil sie nur auf einer erheblichen Verminderur\nder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten beruhe. Auch diese\nErwägung ist rechtsfehlerhaft. Denn es besteht kein Erfahru\n\nsatz des Inhalts, eine erhebliche Verminderung \"Jediglich\"\ndes Hemmungsvermögens mildere die Schuld nicht so stark wie\nfehlende Unrechtseinsicht infolge herabgesetzter Einsichtsfähigkeit, jene sei also generell eine Schuldminderung mind\nGrades (BGH NStZ 1985, 357, 358; BGH, Beschl. vom 17. Janua\n1980 - 1 StR 742/79; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. S 21\nRdn. 4).\n\ns\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß sich die fehlerhaften Erwägungen in sämtlichen Fällen bei der Strafzumessung\n\nzum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-04/1-str-87-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-04/1-str-87-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:48.824552+00:00"}}