{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-03-04_1_StR_67_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-03-04","aktenzeichen":"1 StR 67/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IS\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_67/86 BESCHLUSS\n\nGünter\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nC EEE u: To, dort geboren\n\nam EB 19:1,\n\nwegen\n\nDiebstahls u.a.\n\nI\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n- zu I. und II. 3 auf Antrag - des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 1986\ngemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird\ngemäß § 154 a Abs. 2 StPO die Verfolgung im\nFall II 5 der Gründe des Urteils des Landgerichts Regensburg vom 5. November 1985 auf\nden Vorwurf des Diebstahls beschränkt.\n\nII. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nvorbezeichnete Urteil\n\na) mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Pistole Kal. 7,65\nNr. 428813 nebst Schalldämpfer eingezogen\n\nwurde,\n\nb) dahin geändert, daß im Fall II 5 der\nUrteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Führens\neiner halbautomatischen Selbstladewaffe\nmit einer Länge von nicht mehr als 60 cm\nentfällt.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIS\n\nGründe:\n\nl. Auch die Einziehung gemäß § 56 Abs. 1 WaffG setzt\nnach § 74 Abs. 4 StGB voraus, daß der eingezogene Gegenstand dem Täter oder Teilnehmer gehört oder zusteht (§ 74\nAbs. 2 Nr. 1 StGB) oder im Sinne von § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB\ngefährlich ist. Das hat das Landgericht an sich nicht verkannt; es ordnet Einziehung an, \"da die Gefahr besteht, daß\ndie mit dem Schalldämpfer versehene Pistole der Begehung\nrechtswidriger Taten dienen wird\" (UA S. 30). Doch ist\ndiese rechtliche Wertung nicht mit Tatsachen belegt. Das\nist rechtsfehlerhaft, weil Pistole und Schalldämpfer gestohlen waren (UA S. 11) und über den Eigentümer (und\ndessen etwaige Besitzberechtigung) nichts festgestellt\nist. Wird einem berechtigten Waffenbesitzer die Waffe gestohlen, so wird die Rückgabe an ihn die von § 74 Abs. 2\nNr. 2 StGB geforderte Gefährlichkeit regelmäßig beseitigen. Zu beachten ist, daß der Schalldämpfer einer Schußwaffe gleichsteht (§ 3 Abs. 1 WaffG); für ihn ist eine\nBesitzberechtigung allerdings schwer vorstellbar (vgl.\nPotrykus/Steindorf, Waffenrecht 5. Aufl. § 3 Anm. 1 und 6).\n\n2. Zu der Verurteilung wegen unerlaubter Waffenführung\nim Fall II 5 hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\nNach den Urteilsfeststellungen (UA S. 12) haben die\nAngeklagten im Fall II. 5 der Gründe ihren Pkw \"in einiger\nEntfernung von dem Gebäude stehen lassen\", in das sie eingebrochen sind. Aus diesem Grund war der von ihnen begangene\nEinbruchdiebstahl bereits beendet, als sie mit dem erbeuteten Geld zu dem Pkw zurückkehrten und mit ihm davonfuhren.\n\nDeshalb besteht zwischen dem Vergehen des Einbruchsdiebstahls und dem Vergehen des unerlaubten Führens einer\nSchußwaffe nicht Tateinheit, sondern Tatmehrheit. Das Vergehen des unerlaubten Führens einer Schußwaffe ist andereı\nseits keine selbständige Straftat, sondern steht mit dem\nVergehen des unerlaubten Erwerbs dieser Schußwaffe in Tateinheit (vgl. BGH NStZ 1985, 221 m.w.Nachw.). Aus diesem\nGrund erscheint es angemessen, das Vergehen des unerlaubte\nFührens einer Schußwaffe aus der Strafverfolgung auszuscheiden und den Schuldspruch im Falle II. 5 der Gründe\nentsprechend einzuschränken. Das nötigt andererseits nich!\nzur Aufhebung der für diesen Fall verhängten Einzelstrafe\nvon sechs Monaten; denn dies ist die von der Strafkammer\nverhängte niedrigste Einzelstrafe, auf die sie auch in\nden Fällen II. 4, 6 und 12 erkannt hat. Das zeigt, daß\nsie den Fall II. 5 der Gründe trotz der zusätzlichen\n\n35\n\nVerurteilung wegen unerlaubten Führens einer Schußwaffe\nnicht schwerer bewertet, die zusätzliche tateinheitliche\nVerurteilung also nicht zu Ungunsten des Angeklagten hat\nins Gewicht fallen lassen.\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-04/1-str-67-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-04/1-str-67-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:48.770534+00:00"}}