{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-03-04_1_StR_676_85_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-03-04","aktenzeichen":"1 StR 676/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 676/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ngeboren am ui 1935 ir seuumiiiip,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 1986\nbeschlossen:\n\nI. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen\ndie im Urteil des Landgerichts Freiburg vom\nl. Juli 1985 enthaltene Entscheidung über die\nHaftentschädigung wird verworfen.\n\nII. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird die vorbezeichnete Entscheidung insoweit aufgehoben, als für die Zeit vom 25. September 1984 bis 1. Juli 1985 Entschädigung an-\n\ngeordnet wurde.\n\nDer Angeklagte ist auch für die in dieser Zeit\nerlittene Untersuchungshaft nicht zu entschä-\n\ndigen.\n\nIII. Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerde-\n\nverfahrens.\n\nGründe:\n\nSoweit das Landgericht eine Entschädigung versagt,\nhat es dies zutreffend begründet. In Verbindung mit den\naußergewöhnlichen Umständen um den Tod von Cyrius SD\nbekamen die wechselnden Einlassungen des Angeklagten (etwa\ndarüber, wo und wie er sich von dem Lehrling getrennt hatte)\nbesonderes Gewicht; sie begründen grobe Fahrlässigkeit im\nSinne von § 5 Abs. 2 StrEG. Deshalb bleibt die sofortige Beschwerde des Angeklagten ohne Erfolg.\n\nAuf der anderen Seite wirkte das Verhalten des Angeklagten - entgegen der Annahme des Landgerichts - auch nach\ndem 24. September 1984 fort. Die vom Landgericht als alleinige Begründung für seine Auffassung angeführte Aufhebungsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. September 1984\nwürde - im Sinne überholender Ursächlichkeit - das Verschulden des Angeklagten nur beseitigen, wenn es nach dieser Entscheidung unvertretbar gewesen wäre, den Angeklagten weiter\nin Haft zu halten (vgl. Kleinknecht/Meyer, 37. Aufl. StrEG\n8 5 Ran. 7 m.w.N.). Davon kann indes nicht gesprochen werden. Daher führt die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft insoweit zur Aufhebung und Abänderung der angefoch-\n\ntenen Entscheidung.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-04/1-str-676-85","cited_norms":[{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-04/1-str-676-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:48.790081+00:00"}}