{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-03-04_1_StR_676_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-03-04","aktenzeichen":"1 StR 676/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 676/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ngeboren ie DD ——) 1938 in Sp,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 4. März 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EB in der verhandlung,\n\nStaatsanwalt MW Hei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE :.: em\n\nals Verteidiger in der Verhandlung,\n\nJustizhauptsekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\nder Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 1. Juli 1985\n\nwerden verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsan-\n- waltschaft und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\nAuslagen trägt die Staatskasse. Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmit-\n\ntels und ihre eigenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Freiburg hatte am 3. April 1984 den\nAngeklagten wegen Totschlags, begangen an dem Lehrling\nCyrius s>. zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.\nAuf die Revision des Angeklagten hatte der Senat das Urteil\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Nunmehr hat das Schwurgericht den Angeklagten wegen (nachträglich angeklagter) homosexueller\nHandlungen an einem anderen Jugendlichen zu einem Jahr\ndrei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, ihn aber vom Vorwurf der Tötung des Cyrius s> freigesprochen. Die sich\nhiergegen wendenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und\n\nder Nebenklägerin bleiben ohne Erfolg.\n\nDas Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe am\n10. Juni 1982 zwischen 2,45 Uhr und 6 Uhr zwischen Bahlingen\nund Neuenburg oder in der Umgebung von Neuenburg den Tod von\nCyrius sa» \"verursacht\" und die Leiche in dieser oder\n\nder folgenden Nacht in einem Waldstück dergestalt versteckt, daß sie erst am 4. August 1982, zum großen Teil\nskelettiert, gefunden wurde. Nach umfassender Prüfung kommt\ndie Strafkammer zu dem Schluß, es ließen sich - zumal schon\ndie Todesart nicht sicher festzustellen sei (Erwürgen, Erstechen, Gewalteinwirkung auf den Kopf durch Schlag oder\ndurch Hinfallen) - zahlreiche, nicht abschließend zu bestimmende Geschehensabläufe sowohl im Objektiven wie im Subjektiven denken, wobei auch Notwehr nicht von vornherein ausscheide; deshalb sei eine Verurteilung weder wegen vorsätzlicher noch wegen fahrlässiger Tötung noch wegen eines\n\nanderen Delikts möglich.\n\nWas die Revisionen hiergegen vorbringen, verfängt nicht.\nDie Beweiswürdigung ist ohne den Angeklagten begünstigenden\nRechtsfehler. Der Erörterung bedarf nur die Rüge, das Landgericht habe die Möglichkeit der Wahlfeststellung (in der Fom\n\nder \"Tatsachenalternativität\") nicht in Betracht gezogen.\n\nRichtig ist, daß der Bundesgerichtshof eine \"Verurteilung aufgrund doppeldeutiger Feststellungen unter Anwendung\ndes milderen Strafgesetzes im Verhältnis von Mord oder Totschlag und Körperverletzung mit Todesfolge\" für zulässig erachtet hat (Urteil vom 6. September 1962 - 1 StR 163/62),\ndoch besagt diese Entscheidung für den vorliegenden Fall\nnichts. Der Bundesgerichtshof. hat in jenem Urteil den Grundsatz nicht in Frage gestellt, der für jede Verurteilung aufgrund alternativer Tatsachenfeststellung gilt, daß nämlich\nder Richter die mehreren Tatmodalitäten im einzelnen darlegen\nund andere Möglichkeiten sicher ausschließen muß, wobei um 50\nstrengere Anforderungen bestehen, je mehr Geschehensabläufe\nin Betracht kommen (BGH MDR 1980, 948; BGH NJW 1983, 405;\nBGH, Urteil vom 30. März 1983 - 2 StR 679/82). Die Gefahr\n\neines richterlichen Irrtums bei zahlreichen und vielfältigen\n\nsich anbietenden Möglichkeiten, auf die schon das Reichsgericht hingewiesen hat (RGSt 68, 257, 260/261), besteht\n\"nur dort nicht, wo die Häufung der möglichen strafbaren\nGeschehensabläufe weniger durch die Lückenhaftigkeit der\ntatsächlichen Feststellungen als durch die enge Verwandtschaft und geringe Verschiedenheit der in Betracht kommenden Tatbestände bedingt wird\" (BGHSt 16, 184, 186).\n\nEs liegt auf der Hand, daß im vorliegenden Fall hiervon nicht die Rede sein kann. Der zum Tode des Lehrlings\nführende Tatsachenablauf ist auch nicht annähernd zu bestimmen, Abläufe verschiedenster Art sind nicht auszuschließen, wobei es sich keineswegs nur um theoretische\nMöglichkeiten handelt. Der Vorwurf, das Landgericht habe\nan die Überzeugungsbildung überspannte Anforderungen gestellt (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 1985 -\n\n1 StR 292/85), ist nicht begründet. Das Landgericht hat\nweder verkannt, daß die gesamte Beweislage zusammenfassend\nzu würdigen ist, noch, daß nicht jeder abstrakt-theoreti-\n\nsche Zweifel die richterliche Überzeugung ausschließt.\n\nUnter diesen Umständen fehlt es an der Grundlage\n\nfür eine Verurteilung.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-04/1-str-676-85-2","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-04/1-str-676-85-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:48.807685+00:00"}}