{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-03-04_1_StR_62_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-03-04","aktenzeichen":"1 StR 62/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_ 62/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Handelsvertreter WVerrer KB\n\ndort geboren an > 1946,\n\n- Sachbezeichnung: IB u.a. -\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n24\n\nI\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 1986 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 29. Juli 1985\nwird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349\n\nAbs. 2 und 3 StPO); doch wird die Urteilsformel des angefochtenen Urteils dahin geändert, daß in Nr. 2 der Satz\n\n\"Im übrigen wird der Angeklagte\nfreigesprochen\"\n\nangefügt und Nr. 3 wie folgt gefaßt wird:\n\n\"Die Angeklagten tragen die Kosten\ndes Verfahrens und ihre notwendigen\nAuslagen im Umfang ihrer Verurteilung. Soweit der Angeklagte am\nfreigesprochen wird, fallen die\nKosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dieses Angeklagten der Staatskasse zur Last.\"\n\nIF\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten im Fall II C 6\nzu Recht freigesprochen, weil dieser Fall in der Anklage als selbständige Tat aufgeführt wurde, die Strafkanmer zwar eine fortgesetzte Handlung angenommen, diesen\nEinzelfall jedoch nicht für erwiesen erachtet hat (vgl.\nBGH, Beschluß vom 25. Juli 1980 - 2 StR 356/80 - bei\nHoltz MDR 1980, 987). Doch ist der Freispruch nur in\nden Gründen (UA S. 43), nicht in der Urteilsformel erwähnt; der Senat stellt das - einschließlich der Kostenentscheidung - richtig.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-04/1-str-62-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-04/1-str-62-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:48.753429+00:00"}}