{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-03-04_1_StR_26_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-03-04","aktenzeichen":"1 StR 26/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF =\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 26/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Denie EEEE => TE\n(Frankreich), geboren am EM 1957 in vn\n\n(Frankreich),\n\n2. Robert 6 DD] aus I YO | (Frankreich), geboren am ausm 1960 in CB (Frankreich),\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge u.a.\n\n. 2- 233\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n4. März 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvalt MP =ı: raum\n\nals Verteidiger des Angeklagten FB,\n\nRechtsanwalt 9 ..: \"egiinn>\n\nals Verteidiger des Angeklagten Greubel,\n\nJustizhauptsekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n3\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom\n\n19. Juli 1985 und ihre sofortige Beschwerde\ngegen die in diesem Urteil getroffene Entscheidung über die Entschädigungspflicht werden ver-\n\nwor fen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten Fe und GB insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\n\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die beiden\nAngeklagten - es handelt sich um französische Staatsangehörige,\ndie im Elsaß wohnen und zur Tatzeit bei einem MB -seschäft in\nBasel (Schweiz) beschäftigt waren - im Sommer 1984 ihren Urlaub\nbei dem Mitangeklagten Singh B un in Delhi (Indien)\nverbracht. Dieser übergab ihnen kurz vor der Abreise einen roten\nHartschalenkoffer, in dessen Deckel 1.009,4 g Heroin mit einem\nAnteil von 642,569 q Heroinhydrochlorid versteckt waren. Das\n\ngeschah im Auftrag und in Anwesenheit des indischen Staatsange-\n\nhörigen RB Sinsh - eines Zeugen, der im vor-\n\nliegenden Verfahren nicht vernommen worden ist. Der Mitangeklagte hatte die Angeklagten, die während ihres Indienaufenthalts seine Gäste gewesen waren, gebeten, sie möchten ihm doch\neinige Kleidungsstücke mit nach Europa nehmen, die er dann bei\nseiner bald folgenden Europareise bei ihnen wieder abholen\nwerde; in dem Koffer, den er ihnen für diesen Zweck mitgebe, sei\nauch noch Platz für ihre Souvenirs und Geschenkartikel. Wie das\nLandgericht ausführt, rechneten die Angeklagten nicht damit, daß\nder Koffer, den sie aus Gefälligkeit gegenüber ihrem Gastgeber\nauf ihrem Rückflug nach Frankfurt am Main mitnahmen, Rauschgift\nenthielt; diese Möglichkeit hätten sie auch nicht erkennen\nkönnen und müssen. Das Heroin wurde auf ihrer Weiterfahrt mit\nder Eisenbahn auf deutschem Hoheitsgebiet bei einer zollamt-\n\nlichen Kontrolle entdeckt und sichergestellt.\n\nDas Landgericht hat den Mitangeklagten Singh B HB\nzu dessen Gunsten es davon ausgeht, R ip singh\nsei der Haupttäter des Heroin-Schmuggels gewesen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit\nBeihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.\nEs hat die Angeklagten FB und uw freigesprochen,\nweil ihnen weder ein vorsätzlicher noch ein fahrlässiger Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz nachgewiesen werden\n\nkönne. Zugleich hat es angeordnet, daß sie für den Tag ihrer\n\n4\n\n5. 33\n\nvorläufigen Festnahme und den nachfolgenden Vollzug der Unter-\n\nsuchungshaft aus der Staatskasse zu entschädigen seien.\n\nMit ihrer vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts; sie erstrebt die Verurteilung der Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln. Gegen den\nAusspruch der Entschädigungspflicht hat sie sofortige Beschwerde\n\neingelegt. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\nII. Die Verfahrensrüge, die Strafkammer habe die ihr obliegende Aufklärungspflicht (s 244 Abs. 2 Stpo) verletzt, weil\n\nsie es unterlassen habe, den Zeugen Ro singn\nzur Frage einer vorsätzlichen Beteiligung der Angeklagten an dem\n\nHeroin-Schmuggel zu hören, greift nicht durch.\n\nDer Verteidiger des Mitangeklagten Sinn pD >\nhatte die Vernehmung dieses in Indien wohnhaften Zeugen, dessen\nAnschrift mit \"Village Me, District BE m’ 1\nangegeben wurde, beantragt und unter anderem behauptet, das\nGeschäft sei zwischen R GEB Singh und den Angeklagten rg und co \"direkt\" zustande gekommen, diese\n\nhätten das Heroin \"auf eigene Rechnung\" in der Schweiz oder in\n\nFrankreich verkaufen sollen, er - Singh > - habe\nspäter 20.000 US-Dollar \"aus dem Verkaufserlös\" abholen sollen.\n\nIn seinem Beschluß, mit dem es diesen Beweisamtrag zurückwies,\n\nhat das Landgericht den Zeugen im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2\nStpo als unerreichbar angesehen. Es kann dahingestellt bleiben,\ninwieweit sich die Staatsanwaltschaft darauf berufen kann, in\n\ndieser Entscheidung liege ein Verstoß gegen die Amtsaufklärungspflicht. Jedenfalls ist die Annahme des Landgerichts, der Zeuge\n\nsei unerreichbar, nicht zu beanstanden:\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein\nZeuge unerreichbar, wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihn\nobliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses\nentsprechenden Bemühungen um Beibringung des Zeugen vergeblich\nentfaltet hat und - dabei ist das Interesse an einer reibungslosen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens mit zu\nberücksichtigen - auch keine begründete Aussicht besteht, der\nZeuge könne in absehbarer Zeit als Beweismittel herangezogen\nwerden (vgl. BGHSt 22, 118, 120; 32, 68, 73; BGH NSt2 1984,\n375, 376; 1985, 375; Herdegen NStZ 1984, 337, 338/339; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 262,\n\n266). Diesen Anforderungen ist das Landgericht gerecht geworden.\nEs hat im Verhandlungstermin vom 9. Juli 1985 und in seinem\nAblehnungsbeschluß vom 16. Juli 1985 im einzelnen dargelegt,\nwas es unternahm, um Existenz und Aufenthalt des Zeugen zu e_-\nmitteln und sein Erscheinen in der Hauptverhandlung zu erwirken:.\nUm dieses Ziel bemühte sich die Strafkammer umfassend und inten\nsiv, ihre Bemühungen erstreckten sich auf einen Zeitraum von\n\ndreieinhalb Monaten. Sie richtete zahlreiche Fernschreiben an\n\n4\n\n323\n\ndie zuständigen Behörden im Inland und in Indien, sie schickte\n= per Luftpost - unmittelbare Ladungen an den bezeichneten Zeugen, Stets wurde ihm freies Geleit zugesichert. Ferner leitete\nsie einen Brief weiter, in dem der Mitangeklagte Singh\n\nB iD - wiederum unter Hinweis auf freies Geleit - den\n%eugen eindringlich bat, vor der Strafkammer zu erscheinen und\nauszusagen. Eine Antwort oder Sonstige Reaktion blieb jedoch\naus. Hier handelt es sich nicht um einen Fall, in dem \"zahlreiche Anhaltspunkte\" weitere Ermittlungen nach einem ausländischen Zeugen \"als aussichtsreich\" erscheinen ließen (so BGH,\nBeschl. vom 22. März 1984 - 1 StR 100/84). Es ist weder von\n\nder Beschwerdeführerin dargetan noch sonst ersichtlich, welche\nweiteren Maßnahmen hätten ergriffen werden können, um\nden Zeugen vom Vernehmungstermin zu verständigen und ihn zum\nErscheinen zu veranlassen. Insbesondere ist nicht zu erkennen,\nwarum die Lebensgefährtin des Mitangeklagten über den Aufenthalt\ndes Zeugen besser unterrichtet gewesen sein sollte als jener\n\nselbst,\n\nDie Strafkammer ist davon ausgegangen, daß im Verkehr mit\nIndien gerichtliche Rechtshilfeersuchen zur Zeit\nmangels vertraglicher Vereinbarung nicht gestellt werden können\n(RiVASt Anhang II - Länderteil - Ss. 82 \"Indien\"). Aber selbst\nwenn die Möglichkeit besteht, einen Zeugen im Wege der internationalen Rechtshilfe vernehmen zu lassen, kann er als uner-\n\nreichbar angesehen werden, wenn nur Seine Vernehmung vor dem\n\nerkennenden Gericht zur Wahrheitsfindung beizutragen vermag\n(vgl. BGHSt 13, 300, 302; 22, 118, 122; BGH NJW 1983, 527/528;\nBGH NStZ 1985, 375, 376). Auch diese Entscheidung hat das Landgericht ermessensfehlerfrei getroffen. Es durfte darauf abheben,\ndaß \"es bei der Bedeutung des Zeugen, seiner möglichen Verstrickung in die Tat und den widersprüchlichen Angaben aller\nAngeklagten zur Beteiligung dieses Zeugen unbedingt auf dessen\n\npersönlichen Eindruck vor der Kammer ankommt\".\nIII. Die Sachbeschwerde ist unbegründet.\n\nl. Auf der Grundlage der in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen kann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet\nwerden, daß die Strafkammer vorsätzliches Handeln der beiden Angeklagten nicht für erwiesen hält (UA S. 32\nbis 42). Ihre Würdigung beruht auf eingehenden und erschöpfenden\nErörterungen, die weder gegen die Denkgesetze noch gegen gesicherte Erfahrungssätze verstoßen. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen (vgl. BGHSt 10, 208, 210; 29, 18, 20; BGH\nNStZ 1983, 277, 278; 1984, 180). Gegen diese Beurteilung erhebt\n\nauch die Staatsanwaltschaft keine Einwendungen.\n\n2. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten Fr»\n® und FD hätten bei der unerlaubten Finfuhr des Betäubungsmittels (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) auch nicht £fahr-\n\nlässig im Sinne von S$S 29 Abs. 4 BtMG (das Urteil führt\n\np\"\n\n33\n\nversehentlich Abs. 3 auf) gehandelt, hält gleichfalls der Nach-\n\nprüfung stand.\n\nWie die Strafkammer nicht verkennt (vgl. UA S. 47), ist\nzwar in der Regel Vorsicht geboten, wenn einem Touristen bei\nder Heimfahrt aus einem Land, in dem erfahrungsgemäß Rauschgift\nproduziert und auf den Markt gebracht wird, von einer weitgehend\nfremden Person oder sonst unter Umständen, die Verdacht erregen,\nein Koffer oder anderes Gepäckstück zur Mitnahme in die Bundesrepublik Deutschland übergeben wird; in einem solchen \"Kofferträgerfall\" kann durchaus Fahrlässigkeit des Reisenden in Betracht kommen (vgl. BGH NStz 1983, 174/175; Körner, Betäubungsmittelgesetz 2, Aufl. S 29 Rdn. 113, 114, 117; Joachimski,\nBetäubungsmittelrecht 4. Aufl. § 29 Anm. 5 e). Dem angefochtenen Urteil ist auch zu entnehmen, daß es beiden Angeklagten\nvor Antritt ihrer Rückreise aus Indien bekannt war, es komme\nvor, daß \"undolose Werkzeuge\" von Rauschgifthändlern durch die\nMitgabe von Präparierten Gepäckstücken zu Heroin-Transporten\nmißbraucht werden (UA S. 43). Jedoch führt das Landgericht\neine Vielzahl von Umständen an, die den von ihm gezogenen Schluß\nrechtfertigen, bei der Übernahme des Koffers, in dessen Deckel\ndas Heroin versteckt war, seien die Angeklagten guten Glaubens\ngewesen, sie würden nur Textilien mitnehmen und damit ihrem\nGastgeber eine Gefälligkeit erweisen, und für sie habe auch\nkein Anlaß zu Mißtrauen bestanden. Im Rahmen dieser Gesamtwür-\n\ndigung (UA S. 42 bis 47) mißt es entscheidende Bedeutung dem\n\nUmstand bei, daß sich während des mehrwöchigen Urlaubsaufenthalts der Angeklagten eine intensive Freundschaft zwischen ihnen\nund dem Mitangeklagten Singh B GEB | <ntwickelt hatte,\nohne daß Anzeichen dafür auftraten, dieser sei in den Rauschgifthandel verstrickt. Sie waren von ihm überaus gastfreundlich\naufgenommen worden und glaubten daher, dem Wunsch ihres Gastgebers nach Mitnahme einiger Textilien, die er bei seiner bald\nfolgenden Europareise bei ihnen wieder abholen wolle, aus Dankbarkeit entsprechen zu müssen, zumal da es ihnen gelegen kam,\ndaß er ihnen einen Koffer zur Verfügung stellte, in dem auch\nnoch Platz für die von ihnen selbst eingekauften Souvenirs und\nGeschenkartikel war (UA S. 25). Vor diesem Hintergrund durfte\ndie Strafkammer zu der Auffassung gelangen, ihnen könne nicht\nvorgeworfen werden, daß sie keinen Grund zu Argwohn gegenüber\nihrem Gastgeber sahen. Auch im übrigen setzt sie sich mit den\nfür fahrlässiges Verhalten der Angeklagten sprechenden Indizien\nin einer Weise auseinander, die keinen Rechtsfehler erkennen\n1äßt. In der besonderen Situation, die das Urteil aufzeigt,\nwaren sie nicht gehalten, den ihnen überlassenen Koffer näher\nzu untersuchen. Dafür, daß die Strafkammer an den Begriff der\nFahrlässigkeit zu hohe Anforderungen gestellt habe, liegen bei\n\ndieser Sachlage keine Anhaltspunkte vor.\n\nIV. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die\n\nZubilligung von Haftentschädigung (§ 8 Abs. 3 StrEG), für deren\n\n4\n\nIS\n\nEntscheidung der Senat zuständig ist (vgl. BGH StV 1984, 478),\n\nkann keinen Erfolg haben.\n\nWie die vorstehenden Ausführungen unter III 2 ergeben,\nfällt den Angeklagten |] und GB im zusammenhang mit\nder unerlaubten Einfuhr des Betäubungsmittels keine grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG zur Last (vgl.\ndazu BGH, Beschl. vom 3. Februar 1983 - 1 StR 823/82 - bei\nHoltz MDR 1983, 450/451). Ferner ist auf der Grundlage der vom\nLandgericht getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden,\ndaß es auch deren Verhalten im Rahmen der Strafverfolgung nicht\n\nals grob fahrlässig gewertet hat.\n\nWie das Landgericht zutreffend darlegt, haben die Angeklagten ihre Verhaftung auch nicht etwa dadurch verursacht, daß\nsie bei ihren Vernehmungen wesentliche entlastende Umstände\nverschwiegen hätten (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG). Es war\n\neine erneute Vernehmung des Mitangeklagten Singh > ED ‚\n\ndie zu der Aufhebung des gegen die Angeklagten ergangenen Haft.\nbefehls führte, weil in dessen Angaben erhebliche Widersprüche\n\naufgetreten waren (UA S. 51).\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-04/1-str-26-86","cited_norms":[{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-04/1-str-26-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:48.730318+00:00"}}