{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-02-27_1_StR_553_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-02-27","aktenzeichen":"1 StR 553/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 553/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nIrene ci u: va.\ngeboren am EEE 1933 in ve (Polen),\n\nwegen Unterschlagung u.a.\n\n£T\n\nBA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\n\nGeneralbundesanwalts am 27. Februar 1986 beschlossen:\n\nDie Wiedereinsetzungsamträge der\nAngeklagten vom 4. und 14. November 1985\nund der Antrag auf Entscheidung des\nRevisionsgerichts gegen den Beschluß\n\ndes Landgerichts München I vom\n\n17. September 1985 werden verworfen.\n\nDie durch die Wiedereinsetzungsamträge\nentstandenen Kosten trägt die Angeklagte.\n\nGründe:\n\nGegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Juni\n1985 hat die Angeklagte - ohne ihre Verteidigerin hiervon zu\nunterrichten - selbst fristgerecht Revision eingelegt. Das\nUrteil ist am 10. August 1985 an die Verteidigerin zugestellt\nworden; der Angeklagten ist formlos eine Urteilsausfertigung\nzugesandt worden mit dem Zusatz, daß das Urteil an die Verteidigerin zugestellt worden ist. Durch Beschluß vom 17. September 1985\nhat das Landgericht die Revision gemäß $S 346 Abs. 1 StPO verworfen, weil das Rechtsmittel nicht frist- und formgerecht begründet worden sei. Gegen diesen der Verteidigerin am 24. September\n1985 zugestellten Beschluß hat die Angeklagte zu Protokoll der\nGeschäftsstelle am 26. September 1985 die Entscheidung des\nRevisionsgerichts beantragt mit der Begründung, sie sei von ihrer\nVerteidigerin nicht über die Zustellung des Urteils unterrichtet\nworden und deshalb in Unkenntnis über den Ablauf der Revisions-\n\nbegründungsfrist gewesen. Am 4. November 1985 beantragte die\nAngeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle Wiedereinsetzung\n\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, weil sie von der Verteidigerin über die Urteilszustellung nicht unterrichtet worden sei, und begründete die\nRevision. Am 14. November 1985 beantragte sie auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wieder-\n\neinsetzungsfrist.\n\nDie Wiedereinsetzungsamträge können keinen Erfolg haben.\nAuch wenn die Verteidigerin die Angeklagte nicht über die\nZustellung des Urteils unterrichtet hat, war die Angeklagte\ndoch nicht ohne eigenes Verschulden verhindert, die Frist zur\nAnbringung der Revisionsamträge und ihrer Begründung einzuhalten,\nSie ist nach der Verkündung des Urteils vom 27. Juni 1985 darüber\nbelehrt worden, daß die Revisionsamträge und ihre Begründung\nspätestens binnen eines Monats nach der Zustellung des Urteils\nanzubringen sind, und zwar entweder in einer vom Verteidiger\noder einem anderen Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder\nvon der Angeklagten selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle.\nSie ist vom Gericht über die Zustellung des Urteils an ihre\nVerteidigerin und damit über den Fristbeginn unterrichtet worden.\nDaher hätte die Angeklagte rechtzeitig entweder selbst die\nRevision zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen oder dafür\nsorgen können, daß die Verteidigerin oder ein anderer Rechtsanwalt\neine Revisionsbegründung anbrachte. Sie hat jedoch innerhalb der\nMonatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO nichts in dieser Hinsicht\nunternommen und daher das Mindestmaß der in eigener Angelegenheit von ihr zu fordernder Sorgfalt außer acht gelassen.\n\n-4- 27\n\nDas Landgericht hat, nachdem eine Revisionsbegründung\ngemäß § 345 StPO nicht vorgelegt worden war, die Revision der\nAngeklagten gegen das Urteil vom 27. Juni 1985 durch den Beschluß\nvom 17. September 1985 mit Recht als unzulässig verworfen.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nMaul Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schikora ist wegen Urlaubs\nverhindert, seine Unterschrift\nbeizufügen.\n\nSchauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-27/1-str-553-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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