{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-02-27_1_StR_31_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-02-27","aktenzeichen":"1 StR 31/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit kann allein oder\nzusammen mit weiteren Umständen zur Verneinung eines besonders\n\nschweren Falles führen.\n\nWird deshalb ein besonders schwerer Fall verneint, kommt entsprechend dem Grundgedanken des § 50 StGB eine nochmalige Strafrahmenverschiebung durch Herabsetzung des Regelstrafrahmens\n\nnach S§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht in Frage.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 2 b\n\nBGHSt! nein\n\nStGB 1975 ss 21, 50, 266 Abs. 2\n\nErhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit kann allein oder\nzusammen mit weiteren Umständen zur Verneinung eines besonders\n\nschweren Falles führen.\n\nWird deshalb ein besonders schwerer Fall verneint, kommt entsprechend dem Grundgedanken des § 50 StGB eine nochmalige Strafrahmenverschiebung durch Herabsetzung des Regelstrafrahmens\n\nnach S§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht in Frage.\n\nBGH, Beschl. v. 27. Februar 1986 - 1 StR 31/86 - LG München I\n\ngo\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 31/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Buchhalter Manfred R EEB aus N\n\ngeboren am «EEE 1946 in ’.\n\nwegen Untreue\n\nDer l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und\nnach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 1986\ngemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 16. August 1985 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nl. Die Revision sieht eine Verletzung der §§ 244 Abs. 2,\n250, 256 StPo darin, daß das Landgericht das psychiatrische\nGutachten des Sachverständigen Prof. Dr. DB in der Hauptverhandlung verlesen habe, anstatt den Sachverständigen zu\n\nhören.\n\nDie Rüge ist, soweit sie die Verlesung des Gutachtens\nüberhaupt für unzulässig hält, nicht begründet; das Gutachten war vom Direktor der psychiatrischen Klinik und Poliklinik\nder Technischen Universität München Prof. Dr. m] in amt-\n\n-3-\n\nlicher Eigenschaft erstattet worden und durfte daher nach\n5 256 Abs. 1 StPO als Gutachten einer öffentlichen Behörde\nverlesen werden (vgl. BGH VRS 34, 344).\n\nZu der weiteren Beanstandung, das Landgericht habe\ndurch sein Verfahren jedenfalls die ihm obliegende Aufklä-\n\nrungspflicht verletzt, ist zu bemerken:\n\nDie nur teilweise Verlesung des Gutachtens kann unter\ndiesem Gesichtspunkt nicht beanstandet werden, soweit es um\ndie Frage einer etwaigen Schuldunfähigkeit geht. Zwar hat das\nLandgericht neben teilweise unerheblichen (Akteninhalt), teilweise nicht verlesbaren (Bericht Dr. xD Abschnitten des\nGutachtens auch die Angaben des Angeklagten beim Sachverständigen nicht verlesen; doch werden letztere weitgehend im Rahmen der - verlesenen - Untersuchungsergebnisse wiederholt,\nso daß sich insgesamt für das Landgericht eine ausreichende\nBeurteilungsgrundlage ergeben hat. Es kann ausgeschlossen\nwerden, daß eine persönliche Anhörung des Sachverständigen\nzur Annahme von Schuldunfähigkeit des Angeklagten geführt\nhätte. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer\nexogenen oder endogenen Psychose feststellen können; er hat\nauch ausgeschlossen, daß die festgestellte schwere andere\nseelische Abartigkeit zu einer völligen Aufhebung der\nSteuerungsfähigkeit geführt hätte. Der Beschwerdeführer\nführt demgegenüber keine Umstände an, die dem Sachverständigen bei einer persönlichen Anhörung möglicherweise zu\neiner anderen Beurteilung Anlaß hätten geben können; im Falle\nder schweren anderen seelischen Abartigkeit kommt eine Ausschließung der Schuldfähigkeit ohnehin nur in Betracht, wenn\nsie den Betroffenen im Kern seiner Persönlichkeit beeinträch”\n\ntigt hat, was hier ersichtlich nicht der Fall ist (vgl. BGH,\n\n4\n\n-4- 20\n\nUrteil vom 25. Juli 1985 - 1 StR 241/85, insoweit in BGHSt\n33, 285 nicht abgedruckt; vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB\n42. Aufl. § 20 Rän. 12).\n\nOb eine Anhörung des Sachverständigen dagegen zusätzliche Aufklärung zum Grade der Beeinträchtigung der an sich\ngegebenen Schuldfähigkeit des Betroffenen hätte ergeben können\nund die Anhörung aus diesem Grunde geboten gewesen wäre, kann\ndahinstehen, weil der Strafausspruch aus sachlichrechtlichen\n\nGründen keinen Bestand haben kann.\n\n2. a) Bei der Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge fällt zunächst auf, daß sich bei der Darstellung des\npsychischen Zustandes des Angeklagten Wendungen finden, die\nso verstanden werden könnten, als sei der Angeklagte schuldunfähig (UA S. 13). Ein Vergleich mit dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen, auf das sich das Landgericht\nausschließlich stützt und auf das der Senat wegen der erhobenen Verfahrensrüge zurückgreifen kann, ergibt jedoch zweifelsfrei, daß es sich bei den zu Bedenken Anlaß gebenden Urteilsstellen nur um Formulierungsmängel handelt; der Sachverständige hat in seinem Gutachten in eindeutiger und rechtlich\nnicht angreifbarer Weise Schuldunfähigkeit des Angeklagten\n\nausgeschlossen.\n\nb) Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist\ndie Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, aufgrund\neingehender Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters\nzu beurteilen; dabei müssen insbesondere die äußeren gegen\ndie inneren Umstände der Tat abgewogen werden (BGH, Urteil\nvom 28. August 1975 - 4 StR 175/75; vgl. ferner BGHSt 23,\n\n254, 257; 28, 318, 319; BGH NStZ 1981, 391; 1983, 407). Daraus\nfolgt, daß auch eine festgestellte erhebliche Verminderung der\nSchuldfähigkeit in diesem Rahmen zu berücksichtigen ist; sie\nkann bei der gebotenen Gesamtwürdigung allein oder zusammen\nmit weiteren Umständen zu dem Ergebnis führen, daß ein besonders schwerer Fall zu verneinen ist (vgl. Lackner, StGB\n\n16. Aufl. § 46 Anm. 2 a bb; einschränkend: Stree in Schönke/\nSchröder, StGB 22. Aufl. § 50 Rdn. 7; Dreher/Tröndle, StGB\n\n42. Aufl. § 46 Rdn. 43). Diese Gesamtwürdigung 1äßt das angefochtene Urteil jedoch vermissen, so daß der Strafausspruch\n\nschon aus diesem Grunde keinen Bestand haben kann.\n\nIm übrigen hätte das Landgericht auch prüfen müssen,\nob die dem Angeklagten besonders angelasteten Umstände ungewöhnlich gesteigerten Gewinnstrebens und skrupelloser\nVorgehensweise nicht gerade in seiner beschränkten Steuerungsfähigkeit ihre Wurzeln hatten (vgl. BGHSt 16, 360, 364). Sollte\n- auch - wegen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des\nAngeklagten in der neuen Hauptverhandlung ein besonders schwerer Fall der Untreue verneint werden, käme entsprechend dem\nGrundgedanken des § 50 StGB allerdings eine nochmalige Straf-\n\nrahmenverschiebung durch Herabsetzung des Regelstrafrahmens\n\nel SO\n\nnach SS 21, 49 Abs. 1 StGB nicht in Frage (Stree in Schönke/\nSchröder, StGB, 22. Aufl. § 50 Rdn. 7; Horn in SK, 3. Aufl.\n$s 50 Rdn. 12).\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nMaul RiBGH Dr. Schikora\nbefindet sich in Urlaub\nund kann deshalb nicht\nunterzeichnen.\n\nSchauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-27/1-str-31-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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