{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-02-25_1_StR_669_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-02-25","aktenzeichen":"1 StR 669/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"28\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 669/85 URTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Jürgen Heinz I HD zus Cegniiiin,\ngeboren an ED 196: in resume,\n\n2. Mrion MB zu: Cm,\ngeboren an EEE 1965 in Sei,\n\n- Sachbezeichnung: I] u.a. -\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\n-2- LS\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Februar 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Schikora\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus 3\n\nals Verteidiger für den Angeklagten Li,\n\nRechtsanwalt ED =.: Deggmuuuiiimm\n\nals Verteidiger für die Angeklagte Mg,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionender Angeklagten Lg und\nMB wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 5. September 1985, soweit es sie\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nLER\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Ihre\nRechtsmittel, mit denen sie Verletzung sachlichen Rechts\nrügen, haben Erfolg.\n\n1. Der später geschädigte Zeuge 1 hatte die\nAngeklagten und den früheren Mitangeklagten Bei»\nin einer Diskothek in EB kennengelernt und\ndort mit ihnen gezecht. Auf Betreiben BB versuchte\nman, als das zunächst aufgesuchte Lokal um 1.30 Uhr\ngeschlossen wurde, eine andere Gaststätte aufzusuchen,\nwobei man in dem auf die Angeklagte = zugelassenen,\ndem Angeklagten Le gehörenden und von ihm gefahrenen\nWagen schließlich in das ca. 50 km entfernte Crailsheim\ngelangte, ohne noch Einlaß in ein Lokal zu finden. Auf\nder Rückfahrt kam es zwischen BegB, der leicht\nbis mittelschwer unter Alkoholeinfluß stand, und\nBED. der sehr stark alkoholisiert war, zu einer\nlautstarken verbalen Auseinandersetzung, weil BED\nsich darüber beschwerte, daß er zur Hergabe eines Betrages von 20,-- DM zum Tanken veranlaßt worden war und\n\"Ben einen blöden Hund nannte\". Im Laufe dieser\nAuseinandersetzung wurde der angetrunkene Be\nimmer aggressiver. Im Urteil heißt es weiter:\n\n\"Der noch mehr unter Alkoholeinfluß stehende\nZeuge BD bekam es mit der Angst zu tun\nund wollte aussteigen. Da sich die rechte\nhintere Tür wegen der eingelegten Kindersiche-\n\nrung nicht von innen öffnen ließ, drehte\nBED an der Fensterkurbel der hinteren\nrechten Tür, so daß sich das Fenster schließlich wegen eines Defekts im Kurbelmechanismus\nnicht mehr schließen ließ, was den Angeklagten\nBen noch mehr in Wut versetzte. So verlangte er won BB. daß er den entstandenen\nSchaden ersetze. Nachdem der verängstigte\nZeuge 1 mehrfach verlangt hatte, auszusteigen, hielt der Angeklagte Lu\nschließlich auf freier Strecke an einem nicht\nmehr näher feststellbaren Ort nach dem Dorf Wallhausen\nan.\"\n\nBei sties nun aus, ging um das Fahrzeug herum,\nriß die hintere rechte Tür auf und forderte Be auf,\nauszusteigen. Als BD zunächst zögerte, \"entschloß\nsich der erregte Angeklagte Be, dessen Aggressivität durch den vorangegangenen Alkoholgenuß verstärkt worden war, ... dem Zeugen BD dessen Geld unter Gewaltanwendung wegzunehmen, um es für sich zu behalten. Er\nbeugte sich zu dem im Fahrzeug sitzenden Zeugen BD\nund schlug mit den Händen mehrmals auf das Gesicht des\nZeugen ein. Dabei drohte er mit den Worten Geld her,\noder ich schlage Dir den Schädel ein, drohte BED:\ndaß er ihn fertig mache und nahm ihm die Brille ab,\n\nDiese Vorgänge beobachteten die währenddessen vorne im\nFahrzeug sitzenden Angeklagten LED und m@B. Für\nbeide kamen die Schläge des Angeklagten BegiiB aufgrund\nseiner vorangegangenen, sich immer mehr steigernden\nAggressivität nicht überraschend, wohl aber das bei den\n\n8\n\nSchlägen unter Ausstoßen von Drohungen geäußerte Verlangen nach Geld. Zwar forderte die Angeklagte \"m\nden Angeklagten BegB verbal auf, vom Zeugen\nBED abzulassen, dies jedoch nur, weil sie befürchtete, daß Begiiin den Zeugen ernsthaft verletzen\noder gar töten könne. Als der Angeklagte Ben\ndanach sich aus der geöffneten rechten hinteren Tür\nzurückzog, um den Pkw herumging, um hinten links wieder\neinzusteigen, und die Angeklagten Lg und vg\nerkannten, daß BegiB sofort nach dem Wiedereinsteigen dem Zeugen ED sein Geld wegnehmen werde,\nentschlossen sich die beiden jeweils stillschweigend,\nsich ebenfalls in Zueignungsabsicht in Besitz eines\nTeils des vermuteten vielen Geldes des Zeugen Be\nzu bringen, das Beg#® dem Zeugen BED sogleich\nwegnehmen werde, sich also gleichsam an die Wegnahme des\nGeldes durch Berberich anzuhängen. Die Angeklagten Lg\nEB uni MB hatten es auch deshalb auf das Geld des\nBED abgesehen, weil dieser den Kurbelmechanismus\ndes Autofensters kaputtgemacht hatte. Dabei hatten aber\nweder der Angeklagte Li noch die Angeklagte Mg\nkonkrete Vorstellungen, wie sie selbst in den Besitz des\nGeldes gelangen würden. In diesem Augenblick war sich\naber der Angeklagte Li im klaren, daß er als Fahrer\nund wirtschaftlicher Halter des Fahrzeugs aufgrund des\nvorangegangenen und unmittelbar bevorstehenden Verhaltens\ndes Angeklagten Be zegenüber BB verpflichtet\nwäre, die unmittelbar bevorstehende Wegnahme des Geldes\ndurch Ben zu verhindern\", was ihm ohne weiteres\ndadurch möglich gewesen wäre, daß er entweder sofort losgefahren wäre oder aber zumindest die Türverriegelungsknöpfe heruntergedrückt hätte, um so Begii> das Wiedereinsteigen unmöglich zu machen. \"Dies tat der Angeklagte\n> aber bewußt nicht, weil er von dem Geld des\nBB ebenfalls etwas haben wollte.\n\n-6-\n\nSo stieg Berg hinten links wieder ein und\nforderte unter Fortsetzung seiner aggressiven Haltung\nden Zeugen BED nochmals auf, ihm sein Geld zu geben,\nworauf der völlig eingeschüchterte Zeuge BED unter\ndem Eindruck der unmittelbar vorangegangenen Schläge\nund Bedrohungen und der Angst, weitere Schläge vom\nAngeklagten BegguD zu erhalten, schließlich seine\nGeldbörse aus der Gesäßtasche holte und sie dem Angeklagten BegggßB hinhielt, der die Geldbörse an sich\nnahm. Als der Angeklagte Be die Börse ... gerade\naufgeklappt in der Hand hatte und aus dem Geldscheinfach die Scheine herausnehmen wollte, beugte sich die\nden ganzen Vorgang beobachtende und die Geldwegnahme\ndurch Begg> billigende Angeklagte Mg in dem\nihr jetzt günstig erscheinenden Augenblick nach hinten\nlinks und riß dem Angeklagten Beg> die Geldbörse\naus der Hand, um ebenfalls Geld des Bgib an sich zu\nnehmen, um es zu behalten.\n\nGerade in dem Augenblick, als die Angeklagte >\ndem Angeklagten Ben die Geldbörse aus der Hand\nriß, hatte dieser einen 100,- DM-Schein ergriffen,\nder beim Wegreißen der Geldbörse auf den Boden fiel,\nwas Bei> erkannte und den Schein später aufhob und\neinsteckte, um ihn für sich zu behalten.\n\nDie Angeklagte MB holte aus der Geldbörse die\nverbliebenen 255,- DM in Scheinen heraus und legte sie\nsichtbar vor dem Angeklagten Do 71 und in dessen\nstillschweigendem Einverständnis auf die vordere Ablage als ihre mit IP zu teilende Tatbeute.\"\n\nB4,\n\n- 7-\n\nSchließlich wurde BD ir Pin avse-\n\nsetzt; Le nahm das Geld mit nach Hause und legte\nes auf das Fensterbrett des gemeinsamen Schlafzimmers\nder Angeklagten.\n\n2. Die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen\nräuberischer Erpressung kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Landgericht nicht darauf eingeht,\nob die Angeklagten einen bestehenden Rechtsanspruch auf\nZahlung von Schadensersatz wegen der Beschädigung ihres\nAutos durch BB verwirklichen wollten oder wenigstens an einen solchen Anspruch glaubten. Zwar haben sich die\nBeschwerdeführer nadhıder Wiedergabe ihrer Einlassung im\nUrteil darauf nicht berufen (UA S. 28 ff). Das Landgericht\nhat aber festgestellt, daß es die Angeklagten auch deshalb\nauf das Geld BD abgesehen hatten, \"weil dieser\nden Kurbelmechanismus des Autofensters kaputtgemacht\nhatte\" (UA S. 24). Geht man davon aus, daß es ihnen\nvorrangig um Schadensersatz ging, fehlte ihnen bei der\ngewaltsamen Nötigung des Be die in § 253 StGB vorausgesetzte Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern. Darüber hinaus hätten sie dann auch nicht das Bewußtsein\ngehabt, dem Vermögen BB einen Nachteil zuzufügen.\nDie irrtümliche Annahme einer Forderung würde einen\nTatbestandsirrtum bewirken (BGHSt 4, 105; 20, 136; BGH\nbei Holtz MDR 1979, 107; BGH StV 1984, 422). Diese\nErwägungen gelten für beide Angeklagte unabhängig von\nden Eigentumsverhältnissen am beschädigten Fahrzeug,\nsoweit es ihnen darum ging, den entstandenen Schaden\nauszugleichen.\n\n3. Eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO\nauf den früheren Mitangeklagten BegiiB kommt nicht in\n\nBetracht. Be hatte zwar zunächst von BE ver-\n\nlangt, daß er den am Kurbelmechanismus des Fensters\nentstandenen Schaden ersetze (UA S. 23). Schließlich\nist es ihm jedoch nach den getroffenen Feststellungen\nnur darum gegangen, das Geld ausschließlich und endgültig für sich zu behalten; er hat auch den beiden\nMitangeklagten von den erbeuteten 100,- DM nichts\nabgegeben (UA S. 28).\n\n4. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes\nhingewiesen:\n\nDie Annahme, die Angeklagte Mg habe sich der\nTat des früheren Mitangeklagten Be in wege der\nsukzessiven Mittäterschaft angeschlossen, würde voraussetzen, daß BegißP nit dieser Beteiligung einverstanden war, die Angeklagte ihm also nicht gegen seinen\nWillen das gerade abgepresste Geld weggenommen hat;\ndazu fehlen aber Feststellungen. Dagegen erscheint der\nEinwand der Revision, sukzessive Mittäterschaft der\nAngeklagten scheitere schon daran, daß die Tat des\nzunächst allein handelnden Berberich im Augenblick\nihres Eingreifens bereits beendet war, nach den bisherigen Feststellungen nicht begründet (vgl. BGH GA\n1966, 210; BGH bei Dallinger MDR 1975, 365; BGH GA\n1977, 144, 145; BGH bei Holtz MDR 1982, 446; BGH\nNStZ 1985, 215; vgl. BGHSt 2, 344, 346).\n\nEinwände sind aber gegen die Beurteilung zu erheben,\n> habe sich durch Unterlassen an der Tat beteiligt.\n\nDas Landgericht ist davon ausgegangen,: daß der Fahrer\neines Pkw'sseine Mitfahrer nicht vor jeder Straftat\nschützen müsse. Hier habe jedoch der Angeklagte den erkenn-\n\n4\n\n28\n\nbar betrunkenen BP zu einer Mitfahrt eingeladen\nund auf der Rückfahrt durch sein Anhalten auf freier\nStrecke maßgeblich zur Eskalation der bereits begonnenen\nAuseinandersetzung beigetragenen und so eine Gefahrenquelle geschaffen, die zu einem maßgeblichen Faktor\nder unmittelbar bevorstehenden Straftat wurde (UA\n\n5. 38). Damit nimmt das Landgericht anscheinend eine\nGarantenstellung des Angeklagten O4 < „) aus vorangegangenem Tun an. Das erscheint nicht unbedenklich.\nAbgesehen davon, daß die Initiative für die nächtliche\nFahrt von BB ausging (VA S. 20), erscheint schon\nzweifelhaft, ob das Anhalten auf freier Strecke die\nbesondere Gefahr eines räuberischen Angriffs auf\nBEE geschaffen hat; da 2 ) neben Bess\nauf der hinteren Sitzbank saß (UA S. 20, 22), konnte\n\n“ er ihn auch dort schlagen und bedrohen, ohne aussteigen zu müssen. Tatsächlich hat er ihm das Geld\nerst abgepreßt, als er wieder eingestigen war und\n\nsich neben Bi gesetzt hatte (UA S. 25). Zudem\nkann ein Vorverhalten nur dann eine Garantenstellung\nbegründen, wenn es im Hinblick auf die ausgelösten\nGefahren pflichtwidrig war (BGHSt 19, 152, 154; 23,\n327; 25, 218, 220; 26, 35, 38); auch daran fehlte es\nhier insbesondere deshalb, weil Li in Augenblick\ndes Anhaltens noch nicht damit gerechnet hatte, Be\nBE «erde unter Androhung von Gewalt Geld verlangen\n(UA S. 24). Auch dafür, daß Leg den Schutz Dein\nbei dem nächtlichen Ausflug übernommen hätte, ergeben\nsich keine ausreichende Anhaltspunkte; die bisherigen\nFeststellungen sprechen eher dafür, daß zwischen den\n\n- 10 -\n\nBeteiligten nicht mehr als eine Zechgemeinschaft bestand, aus der sich eine Garantenstellung nicht ableiten läßt (BGH VRS 7, 105, 106; KG VRS 10, 138,\n139). Daran kann auch nichts ändern, daß Lg\nFahrer und wirtschaftlicher Halter des bei der Fahrt\nbenutzten Kraftfahrzeugs war; eine allgemeine Schutzpflicht gegenüber Mitfahrern kann daraus nicht hergeleitet werden (vgl. BGHSt 27, 10, 12; 30, 391, 396).\n\nSollte die neue Hauptverhandlung zu dem Ergebnis\nführen, daß die Angeklagten nicht in der Absicht\nrechtswidriger Bereicherung gehandelt haben und daß\nLED Keine Garantenstellung hatte, wäre u.a. zu\nprüfen, ob sich die Angeklagte ME der mittäterschaftlich begangenen Nötigung, Leg der Hehlerei\nschuldig gemacht haben. Für die Frage der Absicht rechts-\n\n- 1 -\n\nwidriger Bereicherung wird es auch darauf ankommen,\nwelche Vorstellungen die Angeklagten von der Höhe\ndes Schadens hatten und wieviel Geld sie bei Bun\nvermuteten.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nMaul Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schikora ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.\n\nSchauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-25/1-str-669-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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