{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-02-25_1_StR_599_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-02-25","aktenzeichen":"1 StR 599/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ÄF\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 8 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nReif KOEE aus BED, dort geboren am\n«ES ::50,\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln\n\nÄ£F\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Februar 1986, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt @B bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte iD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n£F\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 29. Juli 1985 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten wegen Beihilfe\nzum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Auf die\nRevision des Angeklagten hob der Senat unter Verwerfung\ndes weitergehenden Rechtsmittels den Strafausspruch durch\nBeschluß vom 25. April 1985 mit der Begründung auf, das\nLandgericht habe die Tatsache des Lockspitzeleinsatzes\ndurch die Polizei unzureichend berücksichtigt, es habe\nsich insbesondere nicht mit der Frage auseinandergesetzt,\nwelchen Anlaß die Strafverfolgungsbehörden für den Einsatz\neines V-Mannes gegen den Angeklagten hatten und welcher\nEinwirkung es bedurfte, ihn strafrechtlich zu verstricken.\nDurch das nunmehr angefochtene Urteil hat die Strafkammer\nauf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nerkannt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nDas Landgericht hat in der erneuten Hauptverhandlung\nfestgestellt, daß die Strafverfolgungsbehörden keinen konkreten Anlaß hatten, einen Lockspitzel gegen den bis dahin\nunbestraften Angeklagten einzusetzen. Der Angeklagte, gegen den kein Verdacht auf Beteiligung an Rauschgiftgeschäften\n\nbestand, war von sich aus an den im selben Haus wohnenden\nV-Mann der Polizei herangetreten, um eine wertvolle goldene\nUhr beleihen zu lassen. Diese Gelegenheit hat der V-Mann\nbenutzt, den Angeklagten, der Geld zur Eröffnung einer\nLeder-Boutique benötigte, um die Herstellung von Kontakten\nzu Rauschgifthändlern zu bitten und ihm dafür eine Provision\nzu versprechen.\n\nDas Revisionsvorbringen des Beschwerdeführers 1äßt\naußer acht, daß das Revisionsgericht die dem Tatrichter\nvorbehaltene Strafzumessung nur auf Rechtsfehler überprüfen kann und eine fehlerfrei begründete Strafe hinzunehmen hat, solange sie ihre Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, nicht verfehlt. Mängel dieser Art weist\ndas angefochtene Urteil nicht auf. Das Landgericht hat\nalle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände\ngegeneinander abgewogen, Es war sich insbesondere bewußt,\ndaß trotz des Handeltreibens mit einer nicht geringen Menge\nHaschisch ein besonders schwerer Fall nach § 29 Abs. 3\nNr, 4 BtMG hätte verneint werden können, weil dem Angeklagten nur Beihilfe zur Last gelegt wird und er zudem\ndurch einen polizeilichen Lockspitzel zur Tat verleitet\nworden ist. Wenn es trotzdem angesichts der geringen vom\nAngeklagten vor seinem Tatentschluß zu überwindenden Skrupel\nund wegen seines nachdrücklichen Einsatzes für das Zustandekommen des Geschäfts mit einer erheblichen Menge Rauschgift von der erhöhten Strafdrohung des § 29 Abs. 3 BtMG\nausgegangen ist und bei Anwendung des nach §§ 27, 49 Abs. 1\nStGB gemilderten Strafrahmens auf eine Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten erkannt hat, so ist das aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nAr\n\n-5-\n\nDer Beschluß des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 8. November 1985 - 2 StR 446/85 - (zur Veröffent-\n.lichung vorgesehen) gibt zu einer anderen Beurteilung\nkeinen Anlaß. Nach dieser Entscheidung können bei einer\nTatprovokation durch einen polizeilichen Lockspitzel auch\nschuldunabhängige Umstände die Strafrahmenbestimmung und\ndie Strafzumessung im engeren Sinne beeinflussen und eine\nUnterschreitung der Nsonst schuldangemessenen\" Strafe geboten erscheinen lassen. Es kann offen bleiben, ob diesem\nBeschluß in allen Einzelheiten seiner Begründung zu folgen\nist. Den tragenden - der gesetzlichen Regelung entsprechenden\nund allgemein anerkannten - Grundsatz, daß bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten auch schuldunabhängige\nGesichtspunkte zu berücksichtigen sind, hat die Strafkamner\nnicht übersehen. Sie weist ausdrücklich darauf hin, daß\ndie Tat objektiv nicht gefährlich war, weil das Rauschgift\nwegen der Einschaltung von Scheinaufkäufern nicht an Endverbraucher gelangen konnte. In Übereinstimmung mit der\nRechtsprechung des Senats, daß die erhebliche Einwirkung\ndes Lockspitzels einen wesentlichen Strafmilderungsgrund\ndarstellt (BGHSt 32, 315, 355), berücksichtigt sie ferner\nzugunsten des Angeklagten, daß er trotz Fehlens von Verdachtsgründen von dem V-Mann der Polizei zur Tat verleitet worden ist. Der genannte Beschluß des 2. Strafsenats\n\nist nicht dahin zu verstehen, daß das Revisionsgericht\nzu prüfen hätte, ob im Einzelfall die \"sonst schuldangemessene Strafe\" tatsächlich unterschritten worden ist.\n\nSchauenburg Maul Richter am Bundesgericht\nhof Dr. Schikora ist\nverhindert, seine Unte,-\nschrift beizufügen, 4 e\nin Urlaub ist.\n\nSchauenburg\n\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-25/1-str-599-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-25/1-str-599-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:46.601501+00:00"}}