{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-02-18_1_StR_640_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-02-18","aktenzeichen":"1 StR 640/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF “\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 640/855 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWillie Edward J gm zus U@, geboren am\n\nEB :°65 in vo (Usa),\n\nwegen Totschlags\n\n24\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 18. Februar 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt D-z>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. > aus vi\n\nals Verteidiger in der Verhandlung,\n\nJustizangestellte 2\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nEC\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Memmingen vom 15. Juli 1985\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu 13 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Sowohl die - zu\nUngunsten des Angeklagten eingelegte - Revision der Staatsanwaltschaft als auch die Revision des Angeklagten hat\nErfolg.\n\nI, Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nNach den Feststellungen des Urteils bildete das\ngesamte auf Tötung von Sabine ı@ abzielende Tatgeschehen\neine natürliche Handlungseinheit. Die Täter begaben sich\nin die Wohnung der Frau, damit diese umgebracht werde,\nund führten dieses Vorhaben aus, bis sie sich des Erfolges\nsicher waren. Daß der von dem anderweit verurteilten\nDavid OB anfänglich eingeschlagene Weg (tiefe\nSchnitte am Hals und kräftiges Würgen) noch nicht zum\nZiel führte, weshalb Ob und der Angeklagte später\naußerdem insgesamt mindestens elf Siche in die Brust der\n\n-L-\n\nFrau führten, ändert an der Einheit der Handlung nichts;\ndie Täter waren auf eine bestimmte Art und Weise der\nTötung nicht festgelegt (vgl. Dreher/Tröndle StGB\n\n42, Aufl. § 211 Rdn. 6 a m.w.Nachw.). Auch die zwischendurch vorgenommenen sexuellen Handlungen der Täter\nändern nichts daran, daß eine Tötungshandlung vorliegt;\nsobald die Täter sahen, daß ihr Opfer entgegen der Erwartung noch nicht tot war, setzten sie ihr auf Tötung\ngerichtetes Handeln sogleich fort.\n\nWeil natürliche Handlungseinheit vorliegt, gibt das\nam Beginn der Tat stehende heimtückische Handeln der\nTäter der gesamten Tat ihr Gepräge. Dadurch, daß Ca»\ndas schlafende Opfer mit mehreren Fausthieben bewußtlos\nschlug - ein Zustand, der bis zu dessen Tod andauerte - ,\num jede gegen das Tötungshandeln gerichtete Gegenwehr auszuschalten, nutzte er die Arg- und Wehrlosigkeit für sein\nVorhaben aus. Der Angeklagte erkannte, daß sein Begleiter\ndie schlafende Frau bewußtlos geschlagen hatte, um das\nTötungsvorhaben zu erleichtern; auch der Angeklagte machte\nsich diesen Zustand zunutze.\n\nDas hat zur Folge, daß jedes die Tötung der Frau\nfördernde täterschaftliche Handeln des Angeklagten, in\nwelchem Zeitpunkt vor Beendigung der Tat es auch erfolgte,\nden Tatbestand des heimtückisch begangenen Mordes erfüllt.\nDaher kann unentschieden bleiben, ob der Angeklagte zusätzlich in Verdeckungsabsicht handelte (was wegen des\nvon Anfang an bestehenden Tötungsplanes nicht ohne weiteres\nbejaht werden kann) oder ob sein Handeln - was das Landgericht nicht geprüft hat - von niedrigen Beweggründen bestimmt war.\n\nL\n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet zur Recht,\ndaß die Strafkammer, was den ersten Handlungsteil\nangeht, beim Angeklagten ohne weitere Prüfung Beihilfe\nzum Mord und nicht Mittäterschaft annimmt. Die Frage,\nob das eine oder das andere vorlag, wäre unter Würdigung\naller hierfür maßgebenden Gesichtspunkte zu prüfen gewesen. Auch das spätere Verhalten des Angeklagten mußte\nhierbei nicht von vornherein außer Betracht bleiben,\nso etwa der Umstand, daß der Angeklagte, sobald er\nwieder Lebenszeichen des Opfers bemerkte, sogleich und\nvon sich aus seinen Begleiter aufforderte, das ursprüngliche Vorhaben zu Ende zu führen und die Frau zu töten.\nDas kann im Zusammenhang mit der vor der Tat vom Angeklagten getanen Äußerung (\"Let's go and kill her\") auf\neine von vornherein über die bloße Beihilfe hinausgehende\nBeteiligung des Angeklagten hindeuten, unbeschadet des\nUmstandes, daß der Plan zur Tötung ursprünglich vom\nBegleiter des Angeklagten (dessen Freundin das Opfer\ngewesen war) herrührte.\n\nSchon aus diesem Grunde hat die Revision der\nStaatsanwaltschaft Erfolg.\n\nAuch dann, wenn der Angeklagte nicht von vornherein\nals Mittäter zu qualifizieren wäre, käme er zu einem\nspäteren Zeitpunkt als solcher in Betracht. Das hat das\nSchwurgericht an sich richtig erkannt; es hat den Angeklagten als Mittäter verurteilt. Allerdings ist es - ohne\nnähere Erörterung - der Meinung, der Angeklagte sei erst\ndann Mittäter geworden, als er selbst auf die Frau einstach, nachdem Quintero sich außerstande sah, weiterhin\nzuzustechen; es sieht den Angeklagten als sukzessiv\nhandelnden Mittäter an (UA S. 47, 49). Nicht geprüft -\njedenfalls nicht dargelegt - hat das Schwurgericht dagegen,\n\nob der Angeklagte nicht schon zu dem Zeitpunkt, als\nbeide Täter nach dem Geschlechtsverkehr Lebenszeichen\nbemerkten, der Angeklagte daraufhin, um das zu überprüfen, den Hals einer Flasche in die Scheide der Frau\nsteckte und, als er sich dadurch Gewißheit verschafft\nhatte, seinen Begleiter aufforderte, die Frau \"endgültig\nzu töten\" (UA S. 17), Mittäter wurde. Daß er zu diesem\nZeitpunkt den Tod der Frau aus eigenem Interesse wollte\n(und nicht nur das Tun OB unterstützte), könnte\nsich zum einen aus der selbst vorgenommenen Prüfung, ob\ndie Frau noch lebte, sowie aus der Aufforderung an\n5 zum anderen aber auch daraus ergeben, daß\n\ner, als > daraufhin sechsmal zugestochen hatte\nund die Frau noch immer lebte, sogleich zum Messer griff\nund mindestens fünfmal zustach, \"um den Tod des Mädchens\ndoch noch sicherzustellen und endgültig herbeizuführen\nund um jedes Risiko infolge eines Überlebens des Mädchens\nfür sich und David OB auszuschalten\" (UA S. 18). Das\nzeigt sein eigenes Interesse am Tod der Frau; es liegt nahe,\ndaß dieses Interesse auch schon bestand, als er Og>\naufforderte, die Frau vollends zu töten,\n\nWürde sich ergeben, daß der Angeklagte von Anfang\nan oder jedenfalls zu der Zeit Mittäter war, als er\nCOM aufforderte zuzustechen, so käme es auf die\nRechtsfigur der sukzessiven Mittäterschaft nicht an,\nweil dem Angeklagten das Handeln Ob zuzurechnen\nwäre, Es steht fest, daß der Tod der Frau durch die\nStichverletzungen verursacht wurde (UA S. 45); ob durch\nihre Gesamtheit oder durch einzelne von ihnen, wäre\nebensowenig von Bedeutung wie die Frage, welcher Täter\nwelchen Stich gesetzt hätte.\n\nı\n\nıb\n\nDemgegenüber hätte sich das Schwurgericht von seinem\nStandpunkt aus näher mit der Todesursache - wobei auch\neine Beschleunigung des Todeseintritts von Bedeutung hätte\nsein können - befassen müssen. Auch bei sukzessiver Mittäterschaft ist erforderlich, daß der Täter einen die\nTatbestandsverwirklichung fördernden Tatbeitrag erbracht hat. Bleibt sein Tun auf den weiteren Ablauf\ndes Geschehens ohne jeden Einfluß, kommt mittäterschaftliche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und\nAusnutzung der durch einen anderen geschaffenen Lage\nnicht in Betracht. Es bleibt dann die Möglichkeit des\nVersuchs (BGH, Urteil vom 11. Juni 1974 - 1 StR 147/74 -\nbei Dallinger MDR 1975, 365).\n\nOb der Angeklagte durch die Manipulation mit der\nFlasche gegen § 179 StGB verstoßen hat, hängt davon ab,\nob er schon vor dieser Manipulation mindestens für möglich hielt, daß die Frau noch lebte, und trotzdem handelte.\nDagegen kommt es - entgegen der Auffassung der Revision -\nnicht darauf an, ob der Angeklagte hier in wollüstiger\nAbsicht vorging; denn die vorgenommene Handlung war nach\nihrem äußeren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen\n(vgl. BGHSt 29, 336, 338).\n\nII. Die Revision des Angeklagten\n\nAuch dieses Rechtsmittel hat Erfolg. Das Schwurgericht geht - wie schon erwähnt - davon aus, der Angeklagte sei erst dann \"vom bloßen Gehilfen zum Mittäter\"\ngeworden, als rguu> sich außerstande sah, weiter zuzustechen (UA S. 47). Daß die vom Angeklagten sodann\ngeführten mindestens fünf Stiche die Tatbestandsverwirklichung förderten, liegt zwar nach dem Ablauf der\nDinge nicht fern, ist aber nicht besonders festgestellt\n\n-8-\n\nund versteht sich nicht von selbst. Nur dann aber,\n\nwenn der Angeklagte einen solchen fördernden Tatbeitrag erbrachte, war er Mittäter und mußte sich\n\ndie zuvor von Ob erbrachten Tathandlungen zurechnen lassen (BGH aa0). Zwar ist nicht zweifelhaft,\ndaß schon die vorherige Aufforderung an Com>, die\nFrau vollends zu töten, die Tat förderte. Das wäre\n\naber in dieser Hinsicht vom Standpunkt des Schwurgerichts\naus (das den Angeklagten zu diesem Zeitpunkt noch als\nGehilfen ansah) ohne Belang. Allerdings könnte das Verhalten des Angeklagten, wie oben ausgeführt, ihn schon\nzu dieser Zeit zum Mittäter stempeln.\n\nJedenfalls reichen die Feststellungen des Schwurgerichts nicht aus, den Angeklagten als (sukzessiven)\nMittäter anzusehen. Sie genügen - andererseits - nicht,\nihn allein wegen seiner Stiche als (Neben-) Täter anzusehen; denn auch hierzu hätte die Frage der Ursächlichkeit\neingehender behandelt werden müssen, als das Schwurgericht\ndies tat.\n\nBL\n\nAuf die von der Verteidigung sonst erhobenen Einwendungen kommt es nicht mehr an.\n\nSchauenburg Kuhn Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-18/1-str-640-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-18/1-str-640-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:46.413274+00:00"}}