{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-02-13_1_StR_8_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-02-13","aktenzeichen":"1 StR 8/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_8/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas KEE zus TB, geboren am\nEEE '9.5 ir Lg,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nLS\n\nPA\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom\n22. August 1985 im gesamten Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe,\n\nDie nachträglich rechtswirksam auf den Strafausspruch\nbeschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend\ndargelegt hat, hätte die Strafkammer die Voraussetzungen\ndes § 31 BtmG prüfen und im Urteil ansprechen müssen. Hierzu\ndrängten die besonderen Umstände des Falles: weil die Anwendung\ndes § 31 BtmG (in Verbindung mit § 49 Abs. 2 StGB) nach den\nvom Landgericht getroffenen Feststellungen nahelag oder\nzumindest in Betracht kam, ist die fehlende Auseinandersetzung mit dieser Vorschrift als Darlegungsmangel anzusehen. Das gilt jedenfalls für Fell 1 der Verurteilung, in\ndem Tatbeiträge Dritter festgestellt sind, die allein durch\ndas Geständnis des Angeklagten bewiesen sind.\n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich der\nRechtsfehler auf die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, und zwar nicht nur im Fall 1 - und\n\ndamit auch auf die Gesamtstrafe -, sondern auch mittelbar\nin den übrigen Fällen. Im Fall 2 entspricht zwar die Strar\nuntergrenze des § 29 Abs. 1 BtmG ohnehin dem gesetzlichen\nMindestmaß; ein Absehen von Strafe käme wegen der erheblichen Schuld des Angeklagten nicht in Betracht. Im\n\nFall 3 ist die Tat nicht über den Beitrag des Angeklagten\nhinaus aufgedeckt worden. Jedoch können diese Einzelstrafen\nvon der Höhe der Einsatzstrafe des Falles 1 beeinflußt worde\nsein. Deshalb hat der gesamte Strafausspruch keinen Bestand,\n\nDie weiteren Angriffe der Revision bedürfen bei dieser\nSachlage keiner Erörterung.\n\nSchauenburg Kuhn Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-13/1-str-8-86","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-13/1-str-8-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:46.352833+00:00"}}