{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-02-04_1_StR_665_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-02-04","aktenzeichen":"1 StR 665/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"u 2 B\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 665/85 BESCHLUSS\nY 2% in der Strafsache\n\ngegen\n\nFriedhelm Anton MP aus EgiW, dort geboren\n\nen EB 1955,\n\nwegen fahrlässiger. Brandstiftung u.a.\n\n' | LH\n- 2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung, zu Ziffer 1 a und 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 4. Februar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n22. Juli 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Ausspruch über die im Fall II a (gemeinschädliche Sachbeschädigung in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung)\nverhängte\" Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe,\n\nb) soweit der Angeklagte im Fall II b (Störung\ndes öffentlichen Friedens durch Androhung\nvon Straftaten) verurteilt worden ist; jedoch\nbleiben insoweit die Feststellungen zum\näußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Überprüfung des Urteils hat, weitgehend in\nÜbereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts,\nfolgende Rechtsfehler aufgedeckt:\n\n”\n\n1. Im Fall II a ist die Strafkamnmer, wie sie\nnachträglich selbst erkannt hat, bei der Anwendung\ndes nach §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmens des\n§ 309 StGB irrtümlich von einem falschen Höchstmaß\nausgegangen (3 Jahre 9 Monate statt richtig 2 Jahre\n3 Monate). Angesichts der verhängten Einzelstrafe von\n2 Jahren 3 Monaten hat sich dieser Irrtum bei der Strafzumessung erkennbar zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.\n\n2. Im Fall II b fehlen die Feststellungen zum\nsubjektiven Tatbestand des § 126 StGB. Die Drohungen\ndes Angeklagten verfolgten den Zweck, seine Sonderwache\nim vermeintlich gefährdeten Anwesen zu verlängern, und\nwurden gegenüber bestimmten Einzelpersonen ausgesprochen\n\n(UA S. 10/14). Angesichts der festgestellten \"Minderbegabung,\n\ndes Angeklagten versteht es sich nicht von selbst, daß\n\ner sie auch für geeignet hielt, in der Öffentlichkeit be-\n\nkannt zu werden und damit den öffentlichen Frieden zu !\nstören, und daß er diese Eignung zumindest billigend\n\nin Kauf genommen hat (vgl. dazu BGHSt 29, 26; Lenckner\nin Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 126 Rdn. 9-12). Die\nFeststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden von diesen\nMangel nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben.\n\n[\n\n'\n\n3. Im dargelegten Umfang bedarf die Sache der\nneuen Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter\nwird auch die Voraussetzungen des § 21 StGB erneut zu\nprüfen und so eingehend darzulegen haben, daß sie der\nÜberprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich sind,\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nSchikora Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-04/1-str-665-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-04/1-str-665-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:46.040337+00:00"}}