{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-02-04_1_StR_643_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-02-04","aktenzeichen":"1 StR 643/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Die Berichtigung des Protokolls ist im Revisionsverfahren nur dann unbeachtlich, wenn sie einer\nzulässigen Rüge die Tatsachengrundlage entzieht.\n\n2. Der Angeklagte ist nicht beschwert, wenn die Urteils-\n\nformel eine niedrigere Strafe als die in den Urteilsgründen als angemessen bezeichnete ausweist.","text_plain":"LS\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStPO 1975 §§ 268, 271, 274\n\n1. Die Berichtigung des Protokolls ist im Revisionsverfahren nur dann unbeachtlich, wenn sie einer\nzulässigen Rüge die Tatsachengrundlage entzieht.\n\n2. Der Angeklagte ist nicht beschwert, wenn die Urteils-\n\nformel eine niedrigere Strafe als die in den Urteilsgründen als angemessen bezeichnete ausweist.\n\nBGH, Beschl. vom 4. Februar 1986 - 1 StR 643/85 - LG Stuttgart\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 643/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nzu 1. - 3. zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes\n\n23\n\n23\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\nder Beschwerdeführer am 4, Februar 1986 einstimmig\nbeschlossen:\n\nI. Der Angeklagte Kb wird auf seinen\nAntrag gegen die Versäumung der Frist zur\nBegründung der Revision gegen das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 29. Juli 1985\nin den vorigen Stand wiedereingesetzt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der\nAngeklagte.\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten gegen das\nvorbezeichnete Urteil werden verworfen. Es\nwird klargestellt, daß der Angeklagte Sg\nzu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun\nMonaten verurteilt ist.\n\nDer Angeklagte Kgii> hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen,\nden Angeklagten Me und Sb Kosten\nund Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen\n(§ 74 JGG).\n\nGründe:\n\nDie Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die Ausführungen in der\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Dezember\n1985 wird Bezug genommen. Die Gegenerklärung des Angeklagten KA gibt zu einer anderen Beurteilung keinen\nAnlaß.\n\nDer Verlauf des Verfahrens nach der Urteilsverkündung läßt die Feststellung geboten erscheinen, daß\nder Angeklagte SW zu einer Jugendstrafe von zwei\nJahren und neun Monaten verurteilt ist:\n\nNach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift und der\nUrteilsurkunde in ihrer jeweils unberichtigten Fassung\nlautete die Urteilsformel hinsichtlich des Angeklagten\nSB zuf eine Jugendstrafe von zwei Jahren und drei\nMonaten. In den Urteilsgründen (UA S. 42) ist dagegen\nausgeführt, die Kammer halte \"eine Jugendstrafe von\nzwei Jahren und neun Monaten zur erzieherischen Einwirkung für geboten\". Unter Hinweis auf diese Divergenz\nrügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 260 StPO,\nDaraufhin berichtigten der Kammervorsitzende und die\nUrkundsbeamtin die Sitzungsniederschrift dahin, daß hinsichtlich des Angeklagten Sg® eine Jugendstrafe von\nzwei Jahren und neun Monaten verkündet worden sei. Am\nselben Tag beschloß die Jugendkammer eine entsprechende\nBerichtigung der Urteilsformel im schriftlichen Urteil.\n\nDieses Vorgehen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\nEntgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann\nallerdings nicht darauf abgestellt werden, daß nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1954, 730)\ndie Berichtigung offensichtlicher Versehen in den Urteilsgründen unbeschränkt zulässig ist. Um die Beseitigung\nsolcher Versehen ging es hier nicht. Beide Berichtigungen\nbezweckten nach ihren Begründungen, die Übereinstimmung\nvon Sitzungsniederschrift und Urteilsurkunde mit dem in\nWahrheit verkündeten Urteilstenor herzustellen, Dieses\nZiel konnte nur erreicht werden, wenn das Protokoll entsprechend geändert wurde. Denn der authentische Wortlaut\nder Urteilsformel ergibt sich allein aus der nach § 274 gtP0\nmaßgebenden Sitzungsniederschrift (Gollwitzer in Löwe/\n\nfi\n\n23\n\nRosenberg, StPO 23. Aufl. § 275 Ran. 63; Müller in KMR\n§ 268 Rdn. 18; Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 275\nRdn. 16).\n\nDie Berichtigung des Protokolls ist nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil sie nachträglich die zuvor vom\nAngeklagten ausdrücklich gerügte Divergenz zwischen der\nUrteilsformel und den Entscheidungsgründen beseitigte.\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\n(BGHSt 2, 125, 127; 10, 145, 147; BGH NJW 1954, 730;\n\nBGH Wistra 1985, 154) darf allerdings das Revisionsgericht\neine Protokollberichtigung nicht berücksichtigen, wenn\n\nsie einer erhobenen Verfahrensrüge nachträglich den Boden entziehen würde. Es kann offen bleiben, ob dieser\n\nfür den Nachweis von Verfahrensverstößen entwickelte\nGrundsatz überhaupt für die Änderung der Sitzungsniederschrift hinsichtlich der verkündeten Urteilsformel gelten\nkann; das könnte zweifelhaft sein, weil die Berichtigung\naußerhalb des Revisionsverfahrens - wie in allen anderen\nFällen - beachtlich bleibt (vgl. Gollwitzer aa0 § 271\n\nRdn. 45 m.w.N.) und damit Grundlage für die Strafvollstreckung der berichtigte Urteilstenor ist. Jedenfalls\n\nist das Revisionsgericht an der Berücksichtigung einer\nProtokollberichtigung nur dann gehindert, wenn dadurch\neine zulässige Rüge ihre Tatsachengrundlage verlöre. Das\nist hier aber nicht der Fall: Der Angeklagte ist nicht\nbeschwert, wenn - wie hier - die in der Urteilsformel\nenthaltene Strafe geringer ist als die in den Gründen als\nangemessen bezeichnete (Gollwitzer aa0 § 275 Rdn. 64 aE;\nvgl. auch Hürxthal in KK § 260 Rdn. 14 aE). Die der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 46, 326) offenbar zugrunde\nliegende gegenteilige Auffassung ging zu Unrecht davon aus,\ndaß in solchen Fällen in der neuen Hauptverhandlung eine\n\nhöhere als die verkündete Strafe verhängt werden könne,\ndie Obergrenze nur durch die in den Gründen des aufgehobenen Urteils enthaltene höhere Strafe gebildet werde\n(aaO S. 327). Daß dieses Ergebnis unvereinbar mit dem\nVerbot der reformatio in peius (§ 358 Abs. 2 StPO) ist,\nhat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom\n6. November 1951 - 1 StR 466/51 - (insoweit weder in\nIM Nr. 2 zu § 268 StPO noch in JZ 1952, 282 veröffentlicht) eingehend dargelegt.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nSchikora Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-04/1-str-643-85","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-04/1-str-643-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:46.018791+00:00"}}