{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-01-30_1_StR_7_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-01-30","aktenzeichen":"1 StR 7/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 7/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Robert EP aus He, geboren\nam > 19:5 in ze.\n\nwegen Diebstahls\n\n900\n\nÄR\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung, zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts\n\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Januar 1986\ngemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Amberg vom 24. Oktober 1985 in der Anordnung, daß die Strafe\nvor der Maßregel zu vollziehen ist, mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Durchgreifende Bedenken bestehen gegen das\nlandgerichtliche Urteil, soweit es nach -§ 67 Abs. 2\nbestimmt, daß die angeordnete Unterbringung in einen\npsychiatrischen Krankenhaus nach der Strafverbüßung\nzu vollstrecken sei.\n\nNach § 67 Abs. 2 StGB setzt die Anordnung, die\nStrafe vor der Maßregel zu vollstrecken, voraus, daß\ndadurch der Zweck der Unterbringung leichter erreicht\nwird. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, richtet sich\nnach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach\nder Persönlichkeit des Täters, der Länge der Freiheitsstrafe und der Art der notwendigen Behandlung; gerecht-\n\nfertigt kann die Abweichung sein, wenn die vorgezogene\nStrafvollstreckung als Vorstufe der Behandlung für deren\nZwecke erforderlich ist (BGH, Beschluß vom 3. Mai 1978 -\n4 StR 184/78 - bei Holtz MDR 1978, 803; BGH NJW 1980,\n240; BGH NStZ 1982, 132; 1984, 428; BGH StV 1985, 10;\nBGH MDR 1985, 1040 und 1041).\n\nDas Landgericht geht davon aus, daß beim Angeklagten\ndie Voraussetzungen für eine psychotherapeutische Behandlung gegeben sind; er stehe unter Leidensdruck, wolle\nsich selbst ändern und sei daher sehr motiviert, eine\nTherapie durchzuführen. Dennoch sei der Vorwegvollzug\nder Strafe erforderlich, weil die Behandlung bessere\nErfolgsaussichten habe, wenn dem Angeklagten vorher durch\nden Strafvollzug die Schwere seiner Taten vor Augen geführt werde (UA S. 20, 21). Diese Erwägungen lassen außer\nAcht, daß der Angeklagte, dessen gestörtes Verhalten \"beinahe den Charakter eines neurotischen Wiederholungszwanges\"\nbesitze (UA S. 20), in der Zeit von 1963 bis 1985 vielfach und oft langfristig in Strafhaft war und selbst unter\nden Folgen seiner Taten leidet. Es ist daher nicht ohne\nweiteres einsehbar, weshalb ihm die Schwere seiner Taten\n- vor einer therapeutischen Behandlung erneut vor Augen geführt werden muß. Soweit die Sachverständigen zur näheren\nBegründung ihres Vorschlags, auf den sich das Landgericht\nstützt, darauf verweisen, unter\"Berücksichtigung der unterschiedlichen Behandlungsmittel, -methoden und -möglichkeiteh\ndie einerseits für den Strafvollzug, andererseits für den\nUnterbringungsvollzug kennzeichnend seien, sei im Blick\nauf die Persönlichkeit des Angeklagten der Vorwegvollzug\nder Strafe erforderlich\" (UA S. 21), sind diese Erwägungen\nzu allgemein; es wird nicht ausgeführt, welche konkreten,\nauf den Angeklagten anwendbaren Behandlungsmöglichkeiten\nim Strafvollzug gegeben wären, die im Maßregelvollzug nicht\nzur Verfügung ständen.\n\nLa\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-30/1-str-7-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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