{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-01-30_1_StR_650_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-01-30","aktenzeichen":"1 StR 650/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"20\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 650/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Maler und Lackierer Winfried C mm ,\ngeborener DEEP, aus SED, sori. zeuoren am\na ::5:,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge u.a.\n\n-2- 20\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu\n\nNr. 2 auf dessen Antrag, am 30. Januar 1986 gemäß § 349\nAbs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Schweinfurt\nvom 26. September 1985 mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben,\nals dem Angeklagten Strafaussetzung zur\nBewährung versagt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin Tateinheit mit einem Verbrechen der unerlaubten Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Insbesondere rügt er, daß keine\nStrafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist.\n\nDie Revision hat nur insoweit Erfolg, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist,\nIm übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.\n\nDas Landgericht hat die Strafaussetzung \"trotz günstiger Prognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB\" nicht gewährt, weil \"weder in der Person des Angeklagten noch in\nder Tat besondere Umstände vorliegen\". Durch den Einsatz\neines Kuriers sei bei der gemeinschaftlich begangenen Tat\neine Begehungsweise gewählt worden, die eine hohe kriminelle Intelligenz aufweise. Es handele sich bei dem eingeführten Haschisch um eine Menge, die das Kriterium der\nnicht geringen Menge (ca. 40 Gramm reines THC bei einem\nReinheitsgehalt des Betäubungsmittels von 1 %) um ein Erhebliches überschreite. Auch in der Person oder im Lebenslauf des Angeklagten seien keine Umstände ersichtlich,\ndie Ausnahmecharakter hätten.\n\nDiese sehr knappen Ausführungen zur Frage der Strafaussetzung lassen besorgen, daß die bei der Prüfung erforderliche Gesamtwertung (vgl. dazu BGH NStZ 1984, 360\nund 361 m.w.Nachw.) vernachlässigt wurde. Das Landgericht\nführt an anderen Stellen des Urteils mehrere Umstände an,\ndie in ihrer Gesamtheit möglicherweise von solchem Gewicht\nsind, daß sie eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB\nrechtfertigen könnten.\n\nDer nicht vorbestrafte Angeklagte war zur Tatzeit noch\nrecht jung. Er war damals arbeitslos und deshalb möglicherweise in seiner sozialen Einbindung und persönlichen Entwicklung erheblich gestört. üs fällt insbesondere auf, daß\nsein Leben bis zum Beginn der Arbeitslosigkeit in geordneten\n\noO\n\n- uL-\n\nBahnen verlaufen war (Schule, Lehre, Lehrabschluß, Arbeitsverhältnis, Bundeswehr, wiederum Arbeitsverhältnis).\nErst danach begann er, Drogen zu konsumieren, und zwar So\nstark, daß das Landgericht zu seinen Gunsten davon ausgehen mußte, damels sei seine Steuerungsfähigkeit i. S.\n\nde\nnen Taten hat sich der Angeklagte wieder vom Drogenkonsum befreit; er ist seit September/Oktober 1983 \"clean\"\n(UA S. 3). Nach seiner Festnahme mehr 2ls ein Jahr später\nbefand er sich fast vier Monate in Untersuchungshaft, was\n\n§ 21 StGB erheblich eingeschränkt gewesen, Nach sei-\n\nun\n\nihn möglicherweise bereits stark beeindruckt hat. Auffällig ist ferner, daß es dem Angeklagten nicht nur schon\nvor Beginn des Verfahrens gelungen ist, drogenfrei zu\nwerden, sondern auch trotz der ihm drohenden Verurteilung wieder einen Arbeitsplatz zu finden. Hinzu kommt,\ndaß er noch im Elternhaus lebt.\n\nAlle diese Umstände hätte das Landgericht in eine Gesamtwertung einbeziehen müssen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß es dann zu einer anderen Beurteilung der\nAussetzungsfrage gelangt wäre.\n\nSollte das Landgericht erneut die Strafaussetzung\nversagen, wäre es angezeigt, das Ausmaß der Schuldminde-\n\nrung durch nähere Darlegung und Würdigung des Sachverständigengutachtens im Urteil mitzuteilen.\n\nSchauenburg Kuhn\nFoth\n\nMaul\nGranderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-30/1-str-650-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-30/1-str-650-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:45.815834+00:00"}}