{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-01-28_1_StR_652_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-01-28","aktenzeichen":"1 StR 652/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"47\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 652/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\ndie Hausfrau Eleonore Mathilde G dSHEmEEENE> ,\n\ngeborene MP, aus Wi, geboren am a 1555\nIn cm,\n\nwegen unerlaubter Durchfuhr von Betäubungsmitteln u.a.\n\n+17\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 28. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein\nvom 29. August 1985 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten auf. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht hat wesentliche\nStrafmilderungsgründe nicht erkennbar berücksichtigt.\n\nWenn auch das Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 103\nAbs. 3 GG nur für das Verhältnis zwischen innerstaatlichen\nGerichten gilt, durfte hier doch zu Gunsten der Angeklagten\nnicht außer acht gelassen werden, daß sie wegen derselben\nTat alsbald nach der Tatbegehung durch ein niederländisches\nGericht bestraft worden ist und ihre Tat als hierdurch gesühnt betrachten konnte. Strafmildernd mußte sich ferner\nauswirken, daß seit der Tat - und ihrer Ahndung in den\n\nNiederlanden - mehrere Jahre verstrichen sind. Auch\nzu den Wirkungen, die von der Strafe für das künftige\nLeben der Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten\nsind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), enthält das Urteil\nkeine hinreichenden Erörterungen. In diesem Zusammenhang bleibt insbesondere unerwähnt, daß die Angeklagte\nsich zusammen mit ihrem Ehemann nach der Aburteilung\nin den Niederlanden eine Existenz in Italien aufgebaut\nhat, deren Gefährdung durch die zweite Bestrafung im\nvorliegenden Verfahren naheliegt. Im Hinblick auf die\nim Urteil angeführten weiteren strafmildernden Umstände\nund das ausdrücklich festgehaltene Fehlen von Straferschwerungsgründen hätte sich die Strafkammer auch mit\nder Frage befassen müssen, ob trotz Vorliegens eines\nRegelbeispiels nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG von der Annahme eines besonders schweren Falles abgesehen werden\nkonnte. Die Verneinung dieser Frage versteht sich hier\nkeineswegs von selbst, zumal da die Grenze zur nicht\ngeringen Menge nur wenig überschritten war.\n\nDer neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben,\nden Maßstab für die Anrechnung der in den Niederlanden\nerlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen neu zu bestimmen\n(8 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Wegen ihrer Tat hat die Angeklagte neun Tage in niederländischer Untersuchungshaft\nverbracht,die verhängte Geldstrafe von 10.000 Gulden\nist entrichtet. Die von dem niederländischen Polizeirichte!\nangeordnete Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten - die\nangesichts der Vermögenslage der Angeklagten im Verhältnis\nzur verhängten Geldstrafe gering erscheint - hat die Ange\nklagte nicht verbüßt. Inwiefern diese Ersatzfreiheitsstraf®\ngleichwohl einen Anhaltspunkt für die Anrechnung der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen geben kann, bedarf der\neingehenden Überprüfung. Die Vergleichbarkeit der Ersatz“\nfreiheitsstrafe im niederländischen Strafensysten mit der\n\nFR\n\n- L-\n\ndeutschen Regelung ist ggf. darzulegen. Das ihm in\n\n§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB zugewiesene Ermessen, in\nwelcher Weise die im Ausland verhängte und vollstreckte\nStrafe auf die im Inland wegen derselben Tat verhängte\nStrafe anzurechnen ist, hat der Tatrichter in der Weise\nauszuüben, daß er das im Ausland erlittene Strafübel\nschätzt und in ein dem inländischen Strafensystem zu\nentnehmendes Äquivalent umsetzt. Der Richter hat zu\nerwägen, wie schwer das Übel wiegt, das dem Verurteilten\ndurch die ausländischen Strafverfolgungsmaßnahmen widerfahren ist, und wieviel dieses Übel von demjenigen schon\nvorweggenommen hat, mit dem das inländische Urteil den\n\nAngeklagten belasten will; dabei ist der Maßstab zu berück-\n\nsichtigen, der sich aus dem Vergleich der ausländischen\nmit der inländischen Strafenordnung ergibt (vgl. BGHSt\n30, 282 m. Anm. Pelchen LM § 51 StGB 1975 Nr. 4).\n\nSollte auch der neue Tatrichter eine Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB versagen,\nwird er die Voraussetzungen dieser Vorschrift eingehender\nals bisher zu prüfen und zu erörtern haben.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-28/1-str-652-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-28/1-str-652-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:45.636306+00:00"}}