{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-01-28_1_StR_646_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-01-28","aktenzeichen":"1 StR 646/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 646/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBirgit 6 ti — geborene L: ohne festen\nWohnsitz, geboren an > 1961 in N |\n\n(Westfalen),\n\n- Sachbezeichnung: Stefan Ggp..a. -\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n48\n\nBL\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nauf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 28. Januar 1986\ngemäß § 206 a Abs. 1, 8 349 Abs. 2, 3 und 4,\n\n§ 357 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Deggendorf\nvom 16. September 1985 wird\n\nl. das Verfahren, auch soweit es den Mitangeklagten Stefan Gi betrifft, im Fall\nII 4 der Urteilsgründe (Diebstahl in Tateinheit mit Betrug zum Nachteil einer Viel-\n\nzahl von Geschäften) eingestellt;\n\ninsoweit fallen die Kosten des Verfahrens\nund die den Angeklagten erwachsenen not-\n\nwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;\n\n2. das Urteil im gesamten Strafausspruch gegen\ndie beiden Angeklagten mit den Feststellungen\n\naufgehoben;\n\ndie Entscheidung über die Entziehung der\nFahrerlaubnis des Mitangeklagten Stefan\nGm bleibt aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\n\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n11. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nWegen drei Vergehen des Betrugs, davon in einem\nFall in Tateinheit mit Diebstahl, und wegen eines\nVergehens der Unterschlagung, sämtliche Taten gemeinschaftlich begangen, hat das Landgericht die Angeklagte zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten sowie den Mitangeklagten, der\ndie zunächst eingelegte Revision wirksam zurückgenommen hat, zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren unter Entziehung seiner Fahrerlaubnis verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nführt, auch soweit es den Mitangeklagten betrifft,\nzur Einstellung des Verfahrens im Fall II 4 der\nUrteilsgründe und zur Aufhebung des gesamten Straf-\n\nausspruchs; im übrigen hat es keinen Erfolg.\n\n1. Zum Schuldspruch in den Fällen II 1,2 und 3\nder Urteilsgründe hat die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\n2. Hingegen zeigt im Fall II 4 der Urteilsgründe\ndie von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Prozeßvoraussetzungen bei Anklage und Eröffnungsbeschluß\neinen so schweren Mangel auf, daß das Verfahren in-\n\nsoweit eingestellt werden muß.\n\nZu Ziff. 7 der Anklageschrift vom 12. Juli 1985\nerschöpft sich der Angeklagesatz in der Mitteilung,\ndie Angeklagten hätten \"in der Zeit von Mai 1983\nbis März 1985\" gemeinschaftlich handelnd \"aus einer\nVielzahl von Geschäften\" Filme entwendet, \"um sie\nunter Vortäuschung eines ordnungsgemäßen Kaufes bei\nden jeweiligen Geschäften gegen Bargeld zurückzutauschen\"; mit dem dabei erlangten Geld hätten sie\nihren Lebensunterhalt bestritten; bei einem monatlichen Bedarf von mindestens 1.000,-- DM ergebe sich\ndaraus \"eine Gesamtschadenssumme in Höhe von ca.\n23.000,- DM\"; bei dem Versuch, im MB -Narkt\nNEED vier vorher gestohlene Polaroid-Filme im\nWert von 88,- DM gegen Bargeld zurückzutauschen,\nseien sie am 2l. März 1985 festgenommen worden.\nNähere Angaben zu dieser fortgesetzten Handlung\nenthält auch das Ermittlungsergebnis nicht; die\nStaatsanwaltschaft führt lediglich aus, die Angeklagten hätten die ihnen zur Last gelegten\n\nTaten im wesentlichen zugegeben und seien bereit,\n\n„8\n\nzur Klärung von Zweifelsfragen beizutragen. Da-\n\nmit bezeichnen die Anklage und somit auch der\n\nohne weitere Konkretisierung ergangene Beschluß\n\nvom 13. August 1985 über die Eröffnung des Hauptverfahrens den Verhandlungs- und Urteilsgegenstand so ungenau und unvollständig, daß weder\n\nder historische Ablauf des Tatgeschehens noch Art\nund Umfang des Schuldvorwurfs hinreichend deutlich zu erkennen sind. Abgesehen von der letzten\nEinzelhandlung, bei deren Vornahme es zur Festnahme\nder Angeklagten kam, fehlt es an einer ausreichenden\nDarstellung der Einzelakte, die der ihnen vorgeworfenen .fortgesetzten Tat zugrunde liegen. Es trifft\nzwar zu, daß die gerichtlich zugelassene Anklage\nden Tatzeitraum nach Beginn und Ende umgrenzt,\n\ndie in allen Fällen gleichartige Begehungsweise\n(wenn auch nur äußerst knapp) schildert und den\nbetrügerisch herbeigeführten Gesamtschaden beziffert. Doch läßt sie nicht einmal annähernd\nerkennen, an welchen Orten und zu welchen Zeiten\nwelche Firmen um welche Beträge geschädigt worden\nsind; über die Mindestzahl der von den Angeklagten\nbegangenen Einzelakte gibt sie keinen Aufschluß;\nferner bleibt offen, welche Tatbeiträge sie geleistet haben. An dieser Unklarheit vermag ein\nallgemein gehaltenes Geständnis nichts zu ändern.\nDer aufgezeigte Mangel ist auch in der Haupt -\nverhandlung nicht behoben worden, wie sich aus\n\ndem Protokoll ergibt. Dementsprechend leiden die\n\nUrteilsgründe (UA S. 12) an demselben Mangel.\n\nBei dieser Sachlage sind Anklage und Eröffnungsbeschluß, soweit es sich um den erörterten Tatvorwurf handelt, unwirksam, was zu diesem Anklagepunkt\ndie Einstellung des Verfahrens gebietet (vgl. BGHSt\n5, 225, 227; 10, 137, 139; BGH GA 1973, 111/112;\n1980, 108/109; 1980, 468; BGH NStZ 1984, 133; 1985,\n464/465; Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. 8 200\nRdn. 14, 57, 60).\n\n3. Die Einstellung des Verfahrens hat sich gemäß\n\n§ 357 StPO auch auf den Mitangeklagten zu erstrecken.\nDiese Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn ein\nUrteil wegen Fehlens einer von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung aufgehoben wird\n(BGHSt 12, 335, 340; 24, 208, 210/211).\n\nDemgemäß entfällt der Einzelstrafausspruch im\nFall IT 4 der Urteilsgründe bei beiden Angeklagten.\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß diese Verurteilung die Höhe der in den verbleibenden Fällen\nverhängten Einzelstrafen mit beeinflußt hat, zumal\nda die Strafkammer bei der Gesamtstrafenbildung\n\"den engen Zusammenhang\" aller Taten, \" der sich\n\ndaraus ergibt, daß die Taten gleichzeitig in einer\n\nbestimmten Lebenssituation begangen wurden\",\nhervorhebt (UA S. 19). Deshalb ist der gesamte\nStrafausspruch - aus Gründen des sachlichen Rechts\nauch zugunsten des Mitangeklagten (§ 357 StPO)\n\n- aufzuheben.\n\nSchauenburg Maul Schikora\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-28/1-str-646-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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