{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-01-21_1_StR_632_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-01-21","aktenzeichen":"1 StR 632/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1_StR 632/85\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Holzbildhauer Josef S uw aus JRR\n(Gemeinde Fi), <eboren am GEB 1907 in\na,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\n- 2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Januar 1986, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt 8 ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nder Angeklagte,\n\nRechtsanwalt Dr. 2 aus |]\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAS\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n\n8. Juli 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht\nzuständige Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von neun\nMonaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Nach den getroffenen Feststellungen\nhat der Angeklagte seiner geschiedenen Ehefrau, mit der\ner auch nach der Scheidung zusammenlebte, über von ihr\nverzehrten Leinsamen Blei beigebracht, um sie daran\nzu hindern, sich von ihm zu trennen und dann die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens herbeizuführen. Seine Revision hat Erfolg. Die Verfahrensbeschwerden können unerörtert bleiben, weil schon die\nallgemeine Sachrüge durchgreift.\n\n-u-\n\n1. Die Überzeugungsbildung des Landgerichts ist\nin einem wesentlichen Punkt lückenhaft begründet:\n\na) Im Anschluß an die Aussagen von sachverständigen\nZeugen und die Gutachten von Sachverständigen geht das\nLandgericht davon aus, daß Frau S@WD. Hei der eine\nim Dezember 1983 entnommene Blutprobe ein normales\nBlutbild - ohne Anzeichen für eine erhöhte Bleiaufnahme - zeigte, im Mai 1984 an einer mittelgradigen\nBleivergiftung litt. Auf Grund der Auswertung von\n(objektiven) Befunden hält es rechtsfehlerfrei eine\nSimulation für ausgeschlossen. Allerdings konnte weder\ndie Art der Bleiverbindung, mit welcher der von Frau\nSED verzehrte Leinsamen versetzt war (metallisches\nBlei oder eine andere Bleiverbindung), bestimmt werden,\nnoch ließen sich hinsichtlich des Zeitraums, über welchen\nsie das Blei aufnahm, und zu den einzelnen Mengen eindeutige Feststellungen treffen.\n\nb) Auf dieser Grundlage hatte das Schwurgericht\nzu entscheiden, ob der Angeklagte, der bestreitet,\njemals seiner geschiedenen Ehefrau Blei beigebracht zu\nhaben, der Täter war oder ob, worauf die Verteidigung\nimmer wieder abgehoben hat, Frau S@B sich in einer\npsychischen Lage befand, die ihr Anlaß geben konnte,\nsich selbst das Gift beizubringen (ein Dritter als\nVerursacher kam nach Auffassung des Landgerichts nicht\nin Betracht). Für die Beurteilung dieser Frage kam es\nentscheidend auf die Motivlage der Beteiligten an. Denn\nda die Bleibeigabe unbeobachtet geblieben ist, waren die\näußeren Umstände insofern von geringem Beweiswert, als\n\nAZ\n\nGelegenheit, den Leinsamen, den Frau Sg regelmäßig\nzu sich nahm, mit Blei zu vermischen, nicht allein für\nden Angeklagten, sondern in gleicher Weise auch für\ndiese selbst bestand; beide hatten Zugang zur Küche,\naber auch zu dem Blei, das der Angeklagte als Angelsportler reichlich besaß. Die im Urteil vorgenommene\nAbwägung von subjektiven Umständen kann bei dieser\nBeweislage nicht als erschöpfend angesehen werden.\n\nc) Zwar wären die Ausführungen nicht zu beanstanden, mit denen das Landgericht darlegt, daß der\nAngeklagte ein Motiv zur Vergiftung seiner geschiedenen\nEhefrau hatte (UA S. 7, 10, 22/23: er hatte ein starkes\nInteresse daran, ihren bevorstehenden Weggang, der mit\nschweren Nachteilen für seine wirtschaftliche Existenz\nverbunden war, zu verhindern). Unzureichend sind jedoch\ndie Erwägungen, mit denen das Gericht bei Frau N |\nein schlüssiges Motiv für eine Selbstvergiftung verneint. Diese Zeugin ist in der Hauptverhandlung vernommen worden. Es liegt auf der Hand, daß ihrer Aussage\nbei der Erforschung ihrer Motivlage ganz erhebliche\nBedeutung zukam. Der Inhalt dieser Aussage wird aber\naus Gründen, die das Landgericht nicht mitteilt, nicht\nwiedergegeben und gewürdigt. Den Urteilsgründen ist\nlediglich zu entnehmen, daß die Zeugin Sg (deren\nGlaubwürdigkeit die Verteidigung im Rahmen eines Hilfsbeweisamtrags in Zweifel zog) den Angeklagten offenbar\nbelastet und insbesondere nicht etwa bekundet hat, sie\nhabe sich das Gift selbst beigebracht. In diesem Zusammenhang erklärt das Schwurgericht lediglich, es sei unabhängig von den Angaben, welche die Geschädigte im Laufe\n\ndes Verfahrens gemacht hat, von der Täterschaft des\nAngeklagten überzeugt, diese Angaben hätten bei seiner\nÜberzeugungsbildung keine Rolle gespielt (UA. S. 27).\nDas kann nicht hingenommen werden. Auch wenn das Gericht\nglaubte, die Aussage der Geschädigten für die Überführung des Angeklagten nicht zu benötigen, war ihre\nErörterung doch unter dem Gesichtspunkt einer möglichen\nSelbstschädigung unerläßlich. Dasselbe gilt für das\nsonstige Verhalten der Zeugin Sg während der Ermittlungen und des Hauptverfahrens, das über die Beziehungen zwischen den Beteiligten weiteren Aufschluß\ngeben konnte, auf das das Urteil aber ebenfalls nicht\neingeht. Deshalb kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob das Landgericht die Motivlage dieser Zeugin\nunter Ausschöpfung der Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei\nbeurteilt hat, ob also seine Auffassung, daß sie keinesfalls Anlaß sah, sich selbst \"krank zu machen\", um mit\ndieser Erkrankung den Angeklagten zu beeindrucken und\netwa seine liebevolle Zuwendung zu erzwingen, auf rechtlich unangreifbaren Erwägungen beruht. Bei der Würdigung\ndes Verhaltens der Zeugin wäre auch die Eigenart ihrer\nPersönlichkeit mit zu berücksichtigen gewesen (UA S. hi\nFrau SD ist eher sensibel \"mit leicht hysterischhypochondrischen Zügen\"; sie \"flüchtete häufig in teils\nwirklich vorhandene, teils psychosomatische Krankheiten\").\n\n2. Die Beweiswürdigung ist auch aus einem weiteren\nGrunde rechtsfehlerhaft:\n\nDas Landgericht stützt sich vor allem auf das hohe\ngesundheitliche Risiko, das Frau sg> durch eine Selbst-\n\n5\n\neinnahme des Bleis eingegangen wäre; es meint, daß\n\nsie diese Gefahr nicht auf sich genommen hätte\n\n(UA S. 24/25). Das - sachverständig beratene -\n\nGericht konnte indessen die Möglichkeit nicht ausschließen, daß das Blei über einen längeren Zeitraum\n\nin kleineren Dosen aufgenommen wurde. Bei dieser\nBeweislage hätte es der Erörterung bedurft, daß\n\nFrau SB das Gift nicht auf einmal eingenommen\n\nhaben muß, sondern es auch nach und nach zu sich genommen haben kann; es wäre zu untersuchen gewesen,\n\nob sie dann - zumindest aus ihrer Sicht - kein so\n\ngroßes Risiko einging, weil sie glauben konnte, die\nWirkungen an sich selbst beobachten zu können und sie\nunter Kontrolle zu haben. Das Landgericht ist insoweit, als es einen Tötungsvorsatz mangels möglicher\nFeststellungen. über die exakte Menge des dem Leinsamen\nbeigefügten Bleis und den Zeitraum der Beibringung nicht\nfür erwiesen hält (UA S. 23), \"zugunsten des Angeklagten\"\ndavon ausgegangen, daß die Vergiftung auch durch eine\neinmalige Bleiaufnahme eingetreten sein kann (UA S. 28).\nUnter Beachtung des Grundsatzes \"im Zweifel für den\nAngeklagten\" wäre es aber geboten gewesen, auch die Möglichkeit der Einnahme in kleineren Mengen, bei der eine\nSelbstvergiftung nicht so unwahrscheinlich wäre wie\n\nbei einmaliger Gabe, in Betracht zu ziehen. Erörterungen\nin dieser Richtung fehlen.\n\n-8-\n\n3. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSchauenburg Ulsamer Schikora\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-21/1-str-632-85","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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