{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-01-16_1_StR_641_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-01-16","aktenzeichen":"1 StR 641/85","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Ferdinand PB aus ro, geboren am\n1943 in Re (CSR),\n\n2. Reiner Z m aus re, dort geboren\nam WE 1962,\n\n- Sachbezeichnung: \"u v..2. -\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\n#4\n\n4\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten PB\nund ZB wird das Urteil des Landgerichts\nNürnberg-Fürth vom 13. Juni 1985, auch soweit es den Angeklagten Mg betrifft,\nin den jeweiligen Strafaussprüchen mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten\n\nPB und zu> werden verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Gegen die Strafaussprüche bestehen durchgreifende\nBedenken. Das Landgericht hat für alle Angeklagten das\nVorliegen der Voraussetzung eines minder schweren Falles\nnach § 250 Abs, 2 StGB verneint. Die Begründung dieser\nEntscheidung (UA S. 13) genügt hier nicht. Entscheidend\nfür das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob\ndas gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven\nMomente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt\nder erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße\nabweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens\n\ngeboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist\n\ndeshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der\nalle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die\nfür die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen,\ngleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 9\n- ständige Rechtsprechung).\n\nDas angefochtene Urteil führt im Rahmen der konkreten\nStrafzumessung für alle Angeklagten eine Reihe strafmildernder Umstände an. So hält es den Angeklagten zu»\nund ME zuzute, daß sie ein umfassendes Geständnis\nabgelegt haben, aus welchem Reue, Schuldeinsicht und\nBußbereitschaft sprechen, daß sie trotz eines günstigen\nLebensstartes innerhalb geordneter Familienverhältnisse\nund einer abgeschlossenen Berufsausbildung durch unglückliche Lebensumstände in eine beengte finanzielle Situation\ngeraten sind und hieraus die ihnen an sich persönlichkeitsfremden Taten begangen haben, daß beide Angeklagten zun\nZeitpunkt der Tat Schulden von über 10.000 DM hatten,\ndaß für sie damals günstige Zukunftsperspektiven nicht\nerkennbar waren und daß sie schließlich nicht einschlägig\nvorbelastet sind (UA S. 14 bis 16). Zu Gunsten des Angeklagten Pgß® hat das Gericht berücksichtigt, daß er in seine\nJugendlichen Entwicklung durch ungünstige Familienverhältnis\nund Aufenthalte bei Pflegepersonen und in Internaten negatiil\nbeeinflußt wurde, daß er trotz mehrmaliger Versuche, sich au\neigene Füße zu stellen, eine gesicherte dauernde Lebensposition nicht erreichen konnte, daß er die Tat aus einer\nbeengten finanziellen Situation sowie dem Druck erheblicher!\nSchulden heraus begangen und daß er schließlich den ihn\n\n#4\n\nzur Last gelegten Sachverhalt während der Hauptverhandlung umfassend eingeräumt sowie Reue und Schuldeinsicht gezeigt hat (UA S. 17/18).\n\nBei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist der Tatrichter demgegenüber auf die angeführten Milderungsgründe nicht eingegangen, sondern hat\nzu Gunsten der Angeklagten ausdrücklich nur angeführt,\ndaß die von Me und ZW venutzten Waffen objektiv\nungefährlich waren. Der Senat kann daher nicht ausschließen,\ndaß das Landgericht ungeachtet des von ihm zutreffend angeführten Prüfungsmaßstabes bei der Entscheidung über das\nVorliegen eines minder schweren Falles nur das objektive\nTatgeschehen berücksichtigt hat. Das aber wäre rechtsfehlerhaft, weil für keinen der Angeklagten von vornherein\nausgeschlossen erscheint, daß eine umfassende Würdigung\naller angeführten Milderungsgründe zur Annahme eines\nminder schweren Falles der schweren räuberischen Erpressung\ngeführt hätte. Da sich der Fehler, wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt, auch zum Nachteil des\nAngeklagten vB, der keine Revision eingelegt hat,\nausgewirkt haben kann, ist gemäß § 357 StPO die Aufhebung\ndes Strafausspruches im Falle der schweren räuberischen\nErpressung auch auf ihn zu erstrecken.\n\nSchließlich kann wegen des sachlichen Zusammenhangs der beiden Taten auch nicht ausgeschlossen werden,\ndaß sich der aufgezeigte Fehler auf die Höhe der gegen\ndie Beschwerdeführer wegen Autodiebstahls verhängten\nEinzelstrafen ausgewirkt hat, so daß auch diese in\nWegfall kommen. Die Strafaussprüche müssen deshalb\ninsgesamt aufgehoben werden.\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\nkeine Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer\nergeben. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts\nvom 10. Dezember 1985 wird verwiesen,\n\nSchauenburg Maul Schikora\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-16/1-str-641-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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