{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-01-16_1_StR_620_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-01-16","aktenzeichen":"1 StR 620/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"HL\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_ 620/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Siegmund MW — aus IP, dort\ngeboren am EEE :::;,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nAR\n\n-2_\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung - zu Nr. III auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am\n\n16. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Regensburg\nvom 21. August 1985 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben im Ausspruch\nüber\n\n1) die Einzelstrafen in den Fällen\nSieglinde RER und Rita RB;\n\n2) die Gesamtstrafe.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner\nStieftochter Sieglinde erfüllte von (jedenfalls) März 1977\nbis zum 13. Dezember 1977 die Tatbestände des § 176 Abs. 1,\n\n3 Satz 2 Nr. 1 StGB und zugleich des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB,\nvon da an (am 14. Dezember 1977 vollendete Sieglinde das\n14. Lebensjahr) bis zum 13. Dezember 1981 nur noch den\n\nTatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Ob das\nLandgericht diesen Umstand bei der Strafzumessung\nberücksichtigt hat, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Zwar ändert der zeitliche Ablauf nichts daran,\ndaß die Strafe - weil Fortsetzungszusammenhang besteht -\ninsgesamt dem § 176 Abs. 3 StGB zu entnehmen ist, doch\nist für die Zumessung von Bedeutung, daß während eines\nZeitraums von vier Jahren nur der mit einer wesentlich\ngeringeren Strafdrohung versehene Tatbestand des 8 174\nAbs. 1 StGB verletzt wurde.\n\nIm Fall Rita RBD !iegen die Dinge weniger kraß,\nweil die fortgesetzte Tat nach §§ 176, 174 StGB von\nJuni 1982 bis 8. Januar 1985 andauerte und das Mädchen\nam 29. März 1984 ihr 14. Lebensjahr vollendete. Immerhin\nist auch hier ein Einfluß auf die Strafzumessung nicht\nauszuschließen. Deshalb hebt der Senat in beiden Fällen\ndie Einzelstrafen auf; damit entfällt die Gesamtstrafe.\n\nDie Zumessung im Fall Martha RP ist fehlerfrei\nund wird von der Aufhebung nicht berührt. Auch sonst hat\n\nAL\n\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nSchauenburg Maul Schikora\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-16/1-str-620-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-16/1-str-620-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:45.213933+00:00"}}