{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-01-14_1_StR_655_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-01-14","aktenzeichen":"1 StR 655/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n1_StR_655/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Postobersekretärin Dorothee Gerda RN 3 < )\n\naus SC, sort geboren am m 1955,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nM\n\nMH\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung, zu Ziffer ZII auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführerin\n\nam 14. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten Dorothee\nGerda wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. September 1985,\nauch soweit es den Mitangeklagten Wolfgang\nLe vetrifft,\n\n4. im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nAngeklagten jeweils wegen Betrugs in\nTateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt sind;\n\n2, im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nMH\n\n- 3 -\nGr ünde:\n\n1. Der Schuldspruch wegen Betrugs und Urkundenfälschung ist ohne Rechtsfehler. Jedoch hat die\ntateinheitliche Verurteilung wegen Untreue keinen\nBestand. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Vermögensfürsorgepflicht im\nSinne des § 266 StGB nur dann angenommen werden, wenn dem\nVerpflichteten in der Erfüllung seiner Pflichten eine\ngewisse Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit eingeräumt ist, wenn ihm also ein Spielraum für eigenverantwortliche Entscheidungen verbleibt (BGH NStZ\n1982, 201; 1983, 455; BGH NJW 1984, 2230, 2231).\n\nEine solche Selbständigkeit hatte die Angeklagte nach\nden vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht.\nIhre Tätigkeit in der Buchhaltung des Postgiroamts\n\nwar ohne eigene Dispositionsbefugnis auf die Prüfung\nder Überweisungsaufträge und den Vollzug der Lastbuchungen beschränkt, somit in allen Einzelheiten vorgegeben (vgl. UA S. 8/12).\n\nDer Wegfall der Verurteilung wegen Untreue führt zur\nAufhebung der gegen die Beschwerdeführerin verhängten\nStrafe. Auch wenn das Landgericht diesem rechtlichen\nGesichtspunkt im Rahmen des Gesamtgeschehens nur\n\"mindere Bedeutung\" beigemessen hat (UA S. 24), kann\nnicht ausgeschlossen werden, daß er die Strafzumessung\nzum Nachteil der Angeklagten beeinflußt hat.\n\n-UL-\n\nAuf die weiteren Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch braucht unter diesen Umständen nicht mehr\neingegangen zu werden.\n\n2. Der Mitangeklagte Wolfgang Li, ser selbst\nkeine Revision eingelegt hat, ist nach dem Obengesagten\nrechtsfehlerhaft wegen Anstiftung zur Untreue verurteilt\nworden. Gemäß § 357 StPO waren die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung des Strafausspruchs auf ihn\n\nzu erstrecken.\n\nMaul Ulsamer Schikora\n\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-14/1-str-655-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-14/1-str-655-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:45.037856+00:00"}}