{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-01-14_1_StR_626_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-01-14","aktenzeichen":"1 StR 626/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 626/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\n#0\n\n0\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 14. Januar 1986, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Ge in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WD-EM dei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB aus se\nals Verteidiger für den Angeklagten\n\nGerd SB,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWa\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nKempten vom 17. September 1985 wird\nverworfen,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die im\nRevisionsrechtszug entstandenen notwendigen\nAuslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Schwerer\nräuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafen von vier Jahren,\ndrei Jahren und drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die\nRevision der Staatsanwaltschaft ist auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt; sie bleibt ohne Erfolg.\n\nEntgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist\nvon Rechts wegen nicht zu beanstanden, daß das Landgericht\nbei allen drei Angeklagten von einem minder schweren Fall\nim Sinne von §§ 255, 250 Abs. 2 StGB ausgeht. Richtig ist\nzwar, daß die Täter, hätten sie einen beliebigen, nicht\neingeweihten Bankkunden bedroht, zusätzlich wegen erpresserischen Menschenraubs hätten bestraft werden können\n(vgl. BGHSt 25, 386), und daß regelmäßig aus dem Unterlassen eines zusätzlichen Delikts kein Strafmilderungsgrund für die begangene Gesetzesverletzung hergeleitet\nwerden kann (BGH, Urt. vom 24. Juni 1982 - 4 StR 218/82).\n\nIndes verkennt - und verengt - die Staatsanwaltschaft insoweit die Ausführungen des Landgerichts. Soweit im Urteil auf den planmäßigen Ausschluß der Gefährdung Dritter abgestellt wird, kennzeichnet das die\nTat allgemein als (objektiv) weniger gefährlich. Erfaßt\nwird damit auch die Verwendung eines Gasrevolvers und\nder Umstand, daß das Bankpersonal selbst nicht bedroht\nwerden sollte und bedroht wurde, der (vermeintliche)\nEinsatz der Waffe sich vielmehr allein gegen den - als\nKunden auftretenden - Mitangeklagten richtete.\n\nAuch sonst ist ein Rechtsfehler bei der von der\nStrafkammer vorgenommenen Gesamtabwägung (BCGHSt 26, 97)\nnicht ersichtlich.\n\nMaul Ulsamer Schikora\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-14/1-str-626-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-14/1-str-626-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:45.019299+00:00"}}