{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-01-14_1_StR_617_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-01-14","aktenzeichen":"1 StR 617/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 617/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Gisela P gm zus HERE, geboren\nam GE 1952 in De,\n\n2. Wolfgang GC EEE» aus HERE, geboren\nam GUEEEE 1957 in SCHE,\n\nwegen Nötigung u.a.\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 14. Januar 1986, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsaner,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Pin der Verhandlung,\nStaatsanwalt D-WEEB Hei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ID :u: vg»\n\nals Verteidiger der Angeklagten Pi»,\n\nJustizangestellte 3\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts Augsburg vom 20. Februar 1985\nwerden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen. Die Kosten der\nRevision der Staatsanwaltschaft und die\ndurch dieses Rechtsmittel veranlaßten\nnotwendigen Auslagen der Angeklagten\nfallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Augsburg hat den Angeklagten Ge»\nwegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, die Angeklagte PD wegen Beleidigung jeweils zu Geldstrafe\nverurteilt und beide im übrigen freigesprochen.\n\nGegen die Verurteilung wenden sich die Revisionen der\nAngeklagten mit der Sachbeschwerde. Die Staatsanwaltschaft\nstrebt mit ihrem Rechtsmittel die Verurteilung der Angeklagten wegen der angeklagten schwerwiegenderen Straftaten,\ninsbesondere wegen Raubes an.\n\nSämtliche Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. Soweit\ndie Einwendungen der Beschwerdeführer im folgenden nicht\nausdrücklich angesprochen sind, hält sie der Senat für\noffensichtlich unbegründet.\n\nI. Revision des Angeklagten Ge\n\n1. Aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt\nsich, daß das Landgericht die Voraussetzungen der Nötigung\n(§ 240 StGB) zu Recht angenommen hat. Zwar mag der Beschwerg,\nführer dem Tatopfer | die \"kraftvolle Ohrfeige\" spontan\nund aus Wut versetzt haben (vgl. UA S. 19, 26, Au, 53). Hier\nmit begann jedoch die unzulässige Einwirkung auf Ag».\nSchon das unmittelbar folgende gewaltsame Vereiteln des\nFluchtversuchs stand unter dem Motiv, dem > zur\nSicherung der Auslagen \"entsprechende Schuldanerkenntnisse\nabzufordern\" (UA S. 19/20). Der Beschwerdeführer drohte durd\nsein gesamtes weiteres Verhalten konkludent an, > im\nFalle der Widersetzlichkeit weiter körperlich zu mißhandeln\n(UA S. 40/41). Nur unter dem Eindruck des vorangegangenen\nGeschehens (UA S. 20/21, 53) und aus Furcht vor erneuter\nGewalteinwirkung (UA S. 40/41) war Ag bereit, den\nVerlangen des Beschwerdeführers nachzugeben und die vorgelegten Papiere zu unterschreiben. Daß dies der vorgefaßten\nAbsicht des Beschwerdeführers entsprach, kann nach den Unständen des Falles nicht zweifelhaft sein.\n\n2. Die Anwendung des § 233 StGB kam nicht in Betracht,\nweil der Beschwerdeführer neben § 223 StGB tateinheitlich\nauch § 240 StGB verwirklicht hat.Die die Voraussetzung des\n§ 233 StGB bildenden, im Verhalten des Ag liegenden\nUmstände wurden bei der Strafzumessung zugunsten der Angeklagten berücksichtigt.\n\nII. Revision der Angeklagten Fon\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler\naufgedeckt. Insbesondere kann nicht angenommen werden, daß\n\ndas Landgericht die Vorschrift des § 199 StGB übersehen hat. Bei der Strafzumessung wurden das provozierende Verhalten des AB und die berechtigte\nErregung der Beschwerdeführerin ausdrücklich in Erwägung gezogen. Wenn der Tatrichter nach einer Gesamtwürdigung des Falles trotzdem eine Geldstrafe für\nerforderlich hielt, kann das aus Rechtsgründen nicht\nbeanstandet werden.\n\nIII. Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Die Vorschrift des § 261 StPO ist nicht verletzt.\n\na) Zwar hat der Tatrichter bei der Beweiswürdigung\nauch auf Angaben des Tatopfers Ag zurückgegriffen,\ndie dieser am 24.1.1985 vor dem Ermittlungsrichter des\nAmtsgerichts München gemacht hat (UA S. 32). Diese Verwertung hält sich jedoch im Rahmen einer vom Landgericht\naufgrund eines Hilfsbeweisamtrags der Verteidigung vorgenommenen Wahrunterstellung des Inhalts, daß sich der für\ndas Gericht unerreichbare Hauptbelastungszeuge Ag in\nErmittlungsverfahren \"hinsichtlich der Wegnahme des Geldes\nin Widersprüche verwickelt hat\" (UA S. 50). Damit ist ersichtlich der gesamte Inhalt des richterlichen Vernehmungsprotokolls vom 24.1.1985 in Bezug genommen und auf dem Wege\nder Wahrunterstellung in die Hauptverhandlung eingeführt\nworden. Eine Verletzung des § 261 StPO scheidet infolgedessen\naus. Die Wahrunterstellung als solche ist von der Revision\nnicht beanstandet worden; hierzu wäre nach Maßgabe von\n§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO auch weiterer Sachvortrag erforderlich gewesen. Die Widersprüche und Unklarheiten in der Aussage des Zeugen ergeben sich im übrigen schon aus dem Vergleich\nder polizeilichen Vernehmungsprotokolle vom 21.6.1983 und\n\n24.6.1983, die in der Hauptverhandlung verlesen und\nin nachprüfbarer Weise in die Beweiswürdigung einbezogen\nworden sind (UA S. 30, 32).\n\nb) Die Strafkammer durfte der Äußerung des Ange-\n\nklagten Cglib gegenüber dem Zeugen ng, \"er\nhabe ihm noch zehn Pfennig gelassen\", mit der gegebenen\nBegründung (UA S. 34) angesichts der übrigen Beweislage\nnur geringen Beweiswert beimessen.\n\n2. Die Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Eine Teilnahme der Angeklagten Pi an den\nstrafbaren Handlungen des Mitangeklagten Ce konnt\nnach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht\n\nin Betracht,\n\nMaul Ulsamer Schikora\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-14/1-str-617-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-14/1-str-617-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:44.997923+00:00"}}