{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-01-14_1_StR_610_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-01-14","aktenzeichen":"1 StR 610/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 610/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nIrene de VB aus S@P, geboren om EEE 1959\nin ı PB\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Januar 1986, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt n-ii>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED aus VD\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte |\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Bamberg\nvom 8. Juli 1985 mit den Feststellungen\naufgehoben; jedoch bleiben die bisherigen\nFeststellungen zum äußeren Tatgeschehen\naufrechterhalten.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt und\ngegen sie die Einziehung eines Geldbetrages von DM 350,-\nals Wertersatz angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet\nsich die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision\nder Staatsanwaltschaft mit einer Verfahrensrüge und der\nSachbeschwerde. Das vom Generalbundesanwalt vertretene\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Die Revision beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer den Hilfsbeweisamtrag der Staatsanwaltschaft auf\nVernehmung des Zeugen Heinz sa» zum Beweis dafür, daß\ndie Angeklagte von diesem Zeugen während des Urlaubs der\nEheleute RP mindestens etwa 3 bis 4 kg Haschisch gekauft hat, als für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt hat. Das Landgericht hebt allein darauf ab (UA S. 10),\n\n-L-\n\ndie unter Beweis gestellte Tatsache könne keinen Beweis\ndafür erbringen, daß die Angeklagte während des Urlaubs\nder Eheleute RB an den Zeugen Fe nehr als die |\nfestgestellten 1700 g Haschisch verkauft hat. Das erschöpft die rechtliche Bedeutung der Beweistatsache\n\nfür den Schuldumfang der fortgesetzten Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht,\n\nbei der ein Teilakt bereits mit dem Erwerb des Rauschgiftes zum Handeltreiben vollendet ist. Nach den bisherigen Feststellungen hat die Angeklagte während des\nUrlaubs des Ehepaares Reg 1ediglich mit insgesamt\n2320 g Haschisch, die sie an die Zeugen FB und\nLg veräußerte, Handel getrieben, wobei unerwähnt\nblieb, woher die Angeklagte diese Teilmenge hatte. Für\nden Schuldumfang war es bedeutsam, ob die Angeklagte\n\nnur mit 2320 g oder mit 3 bis 4 kg Haschisch Handel\ngetrieben hat, ohne daß es darauf ankäme, ob nachgewiesen werden kann, daß die Angeklagte auch die weitere\nMenge an die beiden Zeugen oder an andere Abnehmer verkauft hat.\n\nDieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der Verurteilung. Die bisherigen Feststellungen zum äußeren\nTatgeschehen sind rechtsfehlerfrei getroffen und können\ndaher bestehen bleiben. Sie sind durch den neuen Tatrichter gegebenenfalls um weitere Feststellungen zum\nSchuldumfang zu ergänzen.\n\n2. Es versteht sich nicht von selbst, daß die bloße\nFinanzierung fremden Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\ndurch Hingabe von Darlehen schon für sich allein als Handel‘\ntreiben mit Betäubungsmitteln zu werten ist. Der neue Tatrichter wird daher näher prüfen und erörtern müssen, ob sid\n\ndie Angeklagte durch die Darlehensgewährungen an\nUte Re als Mittäterin oder nur wegen Beihilfe\nzum Handeltreiben der Ute RB strafbar gemacht\nhat.\n\nNach den bisherigen Feststellungen (II. 1 a) hat\ndie Angeklagte im März 1984 etwa 120 bis 150 g Haschisch\nzum Eigenverbrauch erhalten; eine strafrechtliche Würdigung\ndieses Vorgangs enthält das Urteil nicht. Das wird nachzuholen sein. Die neue Strafkammer wird auch Gelegenheit\nhaben, die Frage der Einziehung des Wertersatzes näher\nzu prüfen und zu erörtern.\n\nMaul Ulsamer Schikora\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-14/1-str-610-85","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-14/1-str-610-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:44.980574+00:00"}}