{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-01-14_1_StR_609_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-01-14","aktenzeichen":"1 StR 609/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 609/85 URTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas Wim aus HB, dort geboren am\nEEE :;;:,\n\nwegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 14. Januar 1986, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt W-EEWB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nBamberg vom 8. Juli 1985 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die\ndurch die Revision dem Angeklagten\nerwachsenen notwendigen Auslagen werden\nder Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem\nVorwurf unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von\nBetäubungsmitteln freigesprochen, weil dem Angeklagten\ndie zur Last gelegte Tat, er habe im Februar 1983 an\ndie Zeugin Ute RB 500 g Haschisch veräußert und in\ndem Zeitraum von Mitte 1983 bis Anfang 1984 von dieser\nZeugin 1,5 bis 2 kg Haschisch erworben, aufgrund erheblicher Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin\nRB nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachzuweisen sei. Hiergegen wendet\nsich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Verfahrensbeschwerde und der allgemeinen Sachrüge. Das\nvom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel\nhat keinen Erfolg.\n\n1. Mit der Verfahrensbeschwerde beanstandet die\nRevision die Ablehnung von Hilfsbeweisamträgen auf Vernehmung bestimmter Lieferanten und Abnehner der Ute ri\n\nals Zeugen dafür, daß die belastenden Angaben der\n\nUte RB in Bezug auf diese Zeugen jeweils insgesamt zutreffend waren, sowie auf Einvernahme des\nSitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft über Hergang\nund Verlauf der Vernehmungen der Ute RE in Ermittlungsverfahren und schließlich auf Anhörung von\n\nzwei Sachverständigen, die die erkennende Strafkammer\nin einem Parallelverfahren vernommen hatte, zum Beweis\nfür die allgemeine Glaubwürdigkeit der Ute Ru. Diese\nAnträge wurden von dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft \"ausschließlich nur hilfsweise gestellt für\nden Fall, daß das Gericht nach durchgeführter Beweisaufnahme noch Zweifel hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von\nUte RD im grundsätzlichen haben sollte\",\n\nDiese Anträge hat das Landgericht im Urteil abgelehnt, weil die genannten Beweismittel für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung\nsind (UA S. 32 ff.).\n\nEin Verfahrensfehler liegt schon deshalb nicht\nvor, weil die Bedingung, an die der Sitzungsvertreter\nder Staatsanwaltschaft die Erhebung der hilfsweise\nbeantragten Beweise geknüpft hat, nicht eingetreten\nist. Die Strafkammer hat \"nach durchgeführter Beweisaufnahme keine Zweifel hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von Ute RD im grundsätzlichen\" gehabt. Sie\nist davon ausgegangen, daß Ute Reg \\ie im Hilfsbeweisamtrag genannten Lieferanten und Abnehmer von\nRauschmitteln als Belastungszeugin jeweils insgesamt zutreffend belastet hat; sie hat auch ihre\ngenerelle und grundsätzliche Glaubwürdigkeit nicht in\nZweifel gezogen (vgl. u.a. UA S. 32). Die allgemeine\n\nGlaubwürdigkeit der Zeugin hat in Bezug auf den\nAngeklagten deshalb keine maßgebliche Bedeutung\ngewinnen können, weil gerade das Aussageverhalten\n\nder Zeugin im Falle des Angeklagten Zweifel begründende\nbesondere Auffälligkeiten aufwies. So sind die Angaben\nder Zeugin über das Haschischgeschäft mit dem Angeklagten im Februar 1983 durch unverdächtige Zeugen\nwiderlegt (UA S. 24, 25); zum Kernbereich des übrigen\ndem Angeklagten zur Last gelegten Tatgeschehens - Tatzeiträume und Haschischmengen - hat die Zeugin wechselnde\nund widersprüchliche Aussagen gemacht und immerhin in\nder Hauptverhandlung eingeräumt, daß sie falsche Angaben über die Menge aus Angst davor aufrechterhalten\nhabe, daß ihre Glaubwürdigkeit ansonsten leiden würde\n(UA S. 26).\n\n2. Der Freispruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nEs ist allein Aufgabe des Tatrichters, sich eine\nÜberzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu bilden (vgl. BGHSt 10, 208, 210). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob dem Tatrichter dabei\nein Rechtsfehler unterlaufen ist. Solche Fehler sind\nweder von der Revision aufgedeckt noch sonst ersichtlich. Die Strafkammer hat die Bekundungen der vernommenen Zeugen, insbesondere die wechselnden Aussagen\nder Hauptbelastungszeugin, und die Erwägungen, auf\ndie sich der Freispruch des Angeklagten stützt, umfassend und sorgfältig mitgeteilt; sie hat die Beweise\neinzeln und in ihrer Gesamtheit gewürdigt und dabei\nweder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Er-\n\nfahrungssätze verstoßen und auch keine überspannten\nAnforderungen an die zur Verurteilung erforderliche\nGewißheit gestellt.\n\nMaul Ulsamer Schikora\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-14/1-str-609-85","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-14/1-str-609-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:44.963549+00:00"}}