{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-01-14_1_StR_589_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-01-14","aktenzeichen":"1 StR 589/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 589/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWaldemar Mggiiiiiiib aus vd, zevoren\non EEE 1942 in HD /CSSR, zur Zeit in\n\nHaft,\n\nwegen Betruges Uu.8.\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 18. Juni 1985 wird als unzulässig\nverworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDie Revision ist unzulässig. Der Angeklagte hat nach\nVerkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet.\n\n1. Auf die Frage, ob die - nach Beendigung der Hauptverhandlung durch die nochmals in den Sitzungssaal gerufene\nStrafkammer vorgenommene - Protokollierung des Rechtsmittelverzichts an der Beweiskraft des Protokolls nach\n§ 274 StPO teilnimmt, kommt es nicht an. Die Richtigkeit\ndes Protokollvermerks wird durch die übereinstimmenden\ndienstlichen Erklärungen aller drei Berufsrichter und\ndie Stellungnahme des früheren Verteidigers des Beschwerdeführers bestätigt. Daß die Protokollierung im Anschluß an\neine Hauptverhandlung den Formerfordernissen genügt, hat\nder Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden (BGHSt\n31, 109, 113 f£f.; BGH NIJW 1984, 1974).\n\n2. Der Rechtsmittelverzicht ist auch nicht wegen\nBeifügens einer Bedingung unwirksam. Nach den dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter und der\nschriftlichen Erklärung des früheren Verteidigers\nhatte der Beschwerdeführer allerdings einen Rechtsmittelverzicht zunächst davon abhängig gemacht, daß\neine in der mündlichen Urteilsbegründung enthaltene\nmoralische Wertung seines strafbaren Verhaltens keinen\nEingang in die schriftlichen Urteilsgründe finde. Auf\nentsprechenden Hinweis seines Verteidigers hat er dann\njedoch diese Bedingung fallen lassen und ohne jede Einschränkung auf Rechtsmittel verzichtet, So ist seine\nErklärung dann auch zu Protokoll genommen worden,\n\n3. Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer auf\ndie Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in BGHSt 18,\n257 und 19, 101. Ein Sachverhalt, der den dort entschiedenen Fällen vergleichbar wäre, liegt nicht vor.\nNach der Sitzungsniederschrift und den dienstlichen\nÄußerungen der Richter ist der Beschwerdeführer im\nAnschluß an die Urteilsverkündung über Fristen und\nFormen einer Revision belehrt worden. Entgegen seinem\nVorbringen ist er nicht gefragt worden, ob er auf\nRechtsmittel verzichten wolle. Er hat - wie er selbst\nvorträgt - insoweit auch weder eine positive noch eine\nnegative Erklärung abgegeben. Sein Entschluß, das Urteil anzunehmen, fiel nach seiner Darstellung erst, als\ndie Strafkammer sich bereits in das Beratungszimmer\nzurückgezogen hatte und im Grunde kein Anlaß für eine\nalsbaldige Entscheidung für oder gegen die Einlegung\neines Rechtsmittel bestand. Jedenfalls hatte er Gelegenheit, die nach der schriftlichen Erklärung seines früheren\n\nVerteidigers bereits vor der Urteilsverkündung eingehend mit ihm erörterte Frage eines Rechtsmittelverzichts nochmals zu besprechen und ohne irgendein\nDrängen des Gerichts zu einem Entschluß zu kommen.\nEin zur Unwirksamkeit des Verzichts führender Verstoß gegen die gerichtliche Fürsorgepflicht scheidet\ndaher aus (vgl. auch BGH StV 1983, 268).\n\n4. An den wirksam erklärten Rechtsmittelverzicht\nist der Beschwerdeführer gebunden. Der Verzicht ist als\nProzeßerklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. die Nachweise bei Ruß in KK § 302 StPO\nRdn. 8; ferner BGH NStZ 1983, 280 f. und NJW 1984, 1974 £.).\nOb ausnahmsweise eine Anfechtung wegen Drohung in Betracht\nkäme (vgl. dazu BGHSt 17, 14, 19), kann offen bleiben.\n\nDie vom Beschwerdeführer behauptete Ankündigung des\nStaatsanwalts, für den Fall, daß kein Rechtsmittelverzicht erfolge, selbst Revision einlegen zu wollen,\nerfüllt dieses Merkmal ersichtlich nicht. Dasselbe\n\ngilt für die angebliche Ankündigung seines Verteidigers,\ndas Mandat niederzulegen, falls der Beschwerdeführer\ndas Urteil nicht annehne.\n\nMaul j Ulsamer Schikora\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-14/1-str-589-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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