{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-01-07_1_StR_616_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-01-07","aktenzeichen":"1 StR 616/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 616/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünter ex M ee -1; CB, zevoren\nam > 19.0 in BeB, zur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\ncz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPo\neinstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Ellwangen\nvom 2. September 1985 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte in den Fällen\n\nII 2 und 3 der Urteilsgründe verurteilt\nworden ist,\n\n2. im gesamten Strafausspruch.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\nGründe:\nI.\n\nMit Recht rügt die Revision eine Verletzung des\n§ 2u4 Abs. 3 StPo, Das Landgericht durfte den Antrag\n\nauf Vernehmung der Zeugen sum», DO und em\n\nnicht ohne nähere Begründung mit dem Hinweis ablehnen,\n\ndie Beweisbehauptung sei \"für die Entscheidung, ob der\nAngeklagte die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen\nhat, ohne Bedeutung\".\n\nDie Beschlußbegründung läßt nicht erkennen, warum\ndie Strafkammer die Beweisbehauptungen als bedeutungslos\nansah, ob etwa die Annahme der Bedeutungslosigkeit auf\ntatsächlichen oder rechtlichen Überlegungen beruhte. Die\nUnerheblichkeit der Beweistatsachen lag auch keineswegs\nauf der Hand:\n\nDer Angeklagte hatte sich darauf berufen, daß die\nihm zur Last gelegte Einrichtung eines \"Unterkontos\"\nim Auftrag des Zeugen FM - seines Arbeitgebers - erfolgt sei, der Zeuge stets auch über die Kontoentwicklung\ninformiert gewesen sei und er - der Angeklagte - von diesem Konto abgehobene Beträge stets ordnungsgemäß abgeliefert habe. Als Grund für die Einrichtung des \"Unterkontos\"\nhatte er wirtschaftliche Schwierigkeiten im Betrieb seines\nArbeitgebers genannt. Der Zeuge Fr» hatte bei seiner\nVernehmung derartige wirtschaftliche Schwierigkeiten in\nAbrede gestellt (UA S. 34) und bekundet, er habe von der\nEinrichtung des \"Unterkontos\" erstmals nach Aufdeckung\nder Straftaten des Angeklagten Kenntnis erlangt. Das\nLandgericht ist den Aussagen dieses Zeugen gefolgt.\n\nDie vom Angeklagten mit dem abgelehnten Antrag unter\nBeweis gestellte Behauptung, die Firma rw habe sich\nim November/Dezember 1983 in finanziellen Schwierigkeiten\nbefunden, in diesem Zusammenhang sei es zur Einrichtung\ndes genannten und eines weiteren \"Unterkontos\" gekommen,\ndie gegenteilige Darstellung des Zeugen FEB werde durch\n\ndie Aussagen der benannten Zeugen widerlegt werden,\n\nkonnte unter diesen Umständen in zweifacher Hinsicht\n\nvon Bedeutung sein: Einmal war sie geeignet, die Feststellung zu erschüttern, der Angeklagte habe \"ohne Wissen\nund Wollen des Zeugen FW und anderer Mitarbeiter\" das\nUnterkonto in der Absicht eröffnen lassen, \"sich unberechtigt Gelder der Firma Fe zuzueignen\" (UA S. 23); das\nkonnte zumindest unmittelbare Folgen für die Strafzumessung\nhaben. Insbesondere aber hätte der Beweis der behaupteten\nUmstände die Glaubwürdigkeit des Zeugen F@B erschüttern\nkönnen.\n\nEs läßt sich unter diesen Umständen nicht ausschließen,\ndaß das angefochtene Urteil auf dem Fehler beruht. Allerdings gilt dies nur für die Verurteilung in den Fällen\nII 2 und 3. In den Fällen II 1 und 4 war der Angeklagte\nin vollem Umfang geständig.\n\nDie Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen II 2\nund 3 führt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die\nGesamtstrafe. Da alle vier abgeurteilten Fälle in einem\ninneren Zusammenhang stehen, ist der Senat dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts, auch die Einzelstrafen in den Fällen\nII 1 und 4 aufzuheben, gefolgt; es ist nicht auszuschließen,\ndaß der neue Tatrichter diesen beiden Delikten geringeres\nGewicht beimißt, falls die Verurteilung in den Fällen\nII 2 und 3 endgültig entfallen sollte.\n\nII.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten ist\noffensichtlich unbegründet. Die Aufklärungsrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO. Den Antrag auf Einholung eines psychiatrischen\nGutachtens hat das Landgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt. Die mit der Sachrüge vorgetragenen\nAngriffe setzen sich mit den Urteilsfeststellungen in\nWiderspruch.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nSchikora Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-07/1-str-616-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-07/1-str-616-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:44.813122+00:00"}}