{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1986-01-07_1_StR_571_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1986-01-07","aktenzeichen":"1 StR 571/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 571/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kfz-Mechaniker Michael F ib aus\nrw, Gort zeboren ana 1963,\n\n- Sachbezeichnung: B@® u.a. -\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Ravensburg\nvom 15. Februar 1985, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1. Die Revision des Angeklagten beanstandet mit einer\nVerfahrensrüge, das Landgericht habe gemäß § 251 Abs. 1,\nAbs. 4 Satz 1 StPO die Verlesung der Niederschriften über\ndie richterlichen Vernehmungen der Zeuginnen Pe,\n\n> Ss» und RB in der Hauptverhandlung\n\nangeordnet, ohne diese Entscheidung zu begründen. Die\n\nRüge muß, soweit sie die Zeuginnen sg» und Ri\n\nbetrifft, Erfolg haben.\n\nDas Landgericht hat am 20. Dezember 1984 gemäß\n§ 223 Abs. 1 StPO die ergänzende Vernehmung der Zeuginnen\nPD, SCHE un: RE, entsprechend den Anträgen\nder Verteidigung, sowie die Vernehmung der vor der Jugendkammer nicht erschienenen Zeugin Km angeordnet;\num die Durchführung der Vernehmung der Zeuginnen, sämtlich\nin Österreich lebende österreichische Staatsangehörige,\n\nsollte das zuständige österreichische Bezirksgericht\nersucht werden. Eine Begründung für diese in der\nHauptverhandlung verkündete Entscheidung wurde, ausgenommen der Hinweis auf das Ausbleiben der Zeugin\nI] im früheren Verhandlungstermin, nicht\n\ngegeben (Bl. 402 d.A.). Der Verteidiger des Angeklagten\nFEED, zuf dessen Beweisamtrag das Landgericht Bezug\nnimmt, hat darin zur Frage einer kommissarischen Vernehmung nichts ausgeführt (Bl. 394 ff. d.A.). Nach\nDurchführung der Vernehmungen durch das Bezirksgericht\nBregenz, an denen ein Richter der Jugendkammer, der\nStaatsanwalt, der Angeklagte FEB und sein Verteidiger\nsowie der Verteidiger des Mitangeklagten B@® teilnahmen,\nwurde von der Jugendkammer im Hauptverhandlungstermin\nvom 7. Februar 1985 festgestellt, daß der Grund für die\nAnordnung der kommissarischen Vernehmungen fortbestehe;\nentsprechend dem anschließend gefaßten Verlesungsbeschluß\nwurden die Protokolle verlesen (Bl. 411 d.A.).\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet dieses Verfahren\njedenfalls hinsichtlich der Zeuginnen sea» und\nREED zu Recht. Ein Beschluß, mit dem die Verlesung\nvon Vernehmungsniederschriften gemäß § 251 Abs. 1,\n\nAbs. 4 Satz 1 StPO angeordnet wird, ist zu begründen\n\n(BGHSt 9, 230, 231). Eine solche Begründung ergibt sich\njedoch hinsichtlich der Zeuginnen Se und Regie weie\naus dem Beschluß nach § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO noch aus\n\ndem die Vernehmung nach § 223 anordnenden Beschluß der\nJugendkammer vom 20. Dezember 1984. Daher geht auch die\nFeststellung, daß der Grund für die Anordnung der kommissarischen Vernehmung nach wie vor fortbestehe, ins Leere.\n\nAuf diesen Fehler käme es freilich nicht an, wena\nallen Beteiligten der Verlesungsgrund bekannt gewesen\nwäre (BGH, Urteil vom 5, August 1975 - 1 StR 376/75).\nEin solcher Grund ist hinsichtlich der Zeuginnen Sen\nund RW jedoch nicht ersichtlich. Sie konnten zwar\nals in Österreich lebende österreichische Staatsangehörige nicht gezwungen werden, vor dem erkennenden Gericht\nals Zeuginnen auszusagen, doch waren sie auch zu ihrer\nersten Vernehmung anstandslos erschienen; Anhaltspunkte,\ndaß sie nicht bereit gewesen wären, erneut zu kommen,\nsind nicht erkennbar. Auch daß der Angeklagte und sein\nVerteidiger - ausdrücklich oder stillschweigend - der\nVerlesung der Vernehmungsniederschriften zugestimmt hätten,\nläßt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.\n\nDarauf, daß der Angeklagte und sein Verteidiger der\nVerlesung nicht widersprochen haben, kommt es dagegen nicht\nan. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nbetrifft Fälle, in denen nicht der Grundsatz der persönlichen Vernehmung (§ 250 StPO; vgl. BGHSt 1, 103) verletzt\nwar, sondern das Verfahren des Rechtshilferichters beanstandet wurde. Sie hebt auf das Erfordernis eines Widerspruchs insbesondere ab, wenn die Benachrichtigung des\nAngeklagten und seines Verteidigers vom Termin der kommissarischen Vernehmung versäumt worden ist (BGHSt 9, 2u, 28;\n26, 332, 333; BGH NStZ 1983, 325, 326). Das Urteil vom\n23. Januar 1985 (BGH NStZ 1985, 376), auf das sich der\nGeneralbundesanwalt für seine gegenteilige Meinung bezieht,\nbetrifft nur den Fall, daß der Angeklagte trotz angeblicher\nMängel im Verfahren des ersuchten ausländischen Richters\nder Verlesung nicht widersprochen hat.\n\nDas Urteil kann auf dem Fehler beruhen. Das Landgericht hat insbesondere der Aussage der Zeugin Sam\nbesonderes Gewicht beigemessen (UA S. 23). Es kann daher -\nungeachtet der Anwesenheit der genannten Verfahrensbeteiligten bei der kommissarischen Vernehmung - nicht nit\nder erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, daß\ndie nochmalige Vernehmung der Zeuginnen > und\nRBB vor dem erkennenden Gericht zu einem anderen\nBeweisergebnis geführt hätte.\n\n2. Eines Eingehens auf das weitere Vorbringen der\nRevision bedarf es damit nicht.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nSchikora Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-07/1-str-571-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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